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Seniora.org - Rechtsstaat

"Wir schaffen das" oder muß es nicht heißen "Merkel schafft Deutschland?"

Von Willy Wimmer
Passau ist die deutsche Stadt, die wie kaum eine andere Katastrophen kennt. Immer dann, wenn das Wasser kommt und die Stadt zu überschwemmen droht, steht die Stadt zusammen.

Sie haben es bisher stets geschafft und nichts spricht dagegen, daß die Bürger von Passau es immer schaffen werden.

Niemand in Passau würde das geringste Verständnis dafür verspüren, wenn eine derartige Katastrophe selbstgemacht sein sollte, um die Leistungsfähigkeit der Stadt auf die existentielle Probe zu stellen. Jeder, der das auch nur wagen würde, sollte nur noch daran denken, möglichst schnell das Weite zu suchen.

Bei der Bundeskanzlerin ist das offenbar anders. Zwei Überlegungen machen das deutlich. Selbst in dem Gespräch mit der Fernsehmoderatorin, Frau Will, wurde deutlich, daß man offenbar schon seit mehr als einem Jahr um die Migrationsdramatik wußte. Hat irgendjemand in diesem Land davon gehört, daß die Bundeskanzlerin und die gesamte Bundesregierung ihrer Verantwortung gerecht geworden sind, indem sie die Außengrenzen der Europäischen Union geschützt und die illegale Migration verhindert haben würden?

“Es geht heute um die Frage von Krieg und Frieden!”

Offener Brief an den Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern von Hans Fricke (83)
26. 11. 2014
Sehr geehrter Herr Ministerpräsident, als Bürger unseres Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern verfolge ich mit besonderer Aufmerksamkeit Ihre nunmehr bereits jahrelangen Bemühungen, sich gegen die unsachliche und ideologisch motivierte Diskussion über den „Unrechtsstaat DDR“ zu wenden und mehr Sachlichkeit und Ehrlichkeit einzufordern.

Sogar DIE WELT musste Ihnen kürzlich ein weiteres Mal bescheinigen: „Kein anderer Ministerpräsident eines Ostlandes legt sich so leidenschaftlich und beharrlich mit seinen Mitmenschen an, wenn es um die Verteidigung ostdeutscher Befindlichkeiten geht  – im Speziellen: um historische Befindlichkeiten.

Auch am Vorabend des 25. Jahrestages des Falls der Berliner Mauer gaben Sie sich unbeirrt und erklärten: „Ich bleibe bei meiner Meinung.“ Natürlich hat es in der DDR schweres staatliches Unrecht gegeben. Aber es gab auch Millionen Menschen, „die weder Täter noch Opfer waren, sondern unter oft schwierigen Bedingungen viel Gutes geleistet haben. Diese Leistungen verdienen Anerkennung und Respekt. Sie sollten nicht abqualifiziert werden mit einem Begriff, der keine Differenzierung des Lebens in der DDR zulässt.“

Schweres staatliches Unrecht gab es, wie Sie aus Ihrer Tätigkeit als Jurist und Richter in der BRD zweifellos auch wissen, nicht nur in der DDR, sondern auch in der BRD. Noch immer zählt die politische Verfolgung von Kommunisten und Menschen dieses Umfelds in den 50er und 60er Jahren zu den Tabu-Themen der Bundesrepublik.

Weit über 200 000 meist schon von den Nazis Verfolgte wurden vor und nach dem KPD-Verbot von 1956 durch Ermittlungen von schwerwiegenden und nachhaltigen strafrechtlichen und sozialen Folgen betroffen. Mit Hilfe von Verleumdungen und Unterstellungen wurden sie isoliert, auf diesem Wege aus dem gesellschaftlichen Leben verdrängt, wurden sie und ihre Familien Opfer wirtschaftlicher Repressionsmittel.

“Rückblick auf unsere Vergangenheit”

Erinnerungen zweier Friedenskämpfer
Von Doris und George Pumphrey*
Uli Gellermann’s Interpretation und Vorführung eines Rubikon-Beitrags von Doris Pumphrey, die er in seiner Rationalgalerie veröffentlicht hat, ist kein Ruhmesblatt für linke Meinungsmacher. (http://www.rationalgalerie.de/kritik/rubikon-macht-trump-reklame.html.)  Demnach wäre Pumphrey eine Trump-Propagandistin! Dass Linke anderen Linken lustvoll schaden, gehört zu den deutschen Erbübeln. Wie sehr sich Gellermann da aber vertan hat, belegt die Vita von Doris und George Pumphrey.

„Die Menschen dieses Landes sind keine Untertanen.“ – Hans-Jürgen Papier

Eine Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Von KRiSta – Netzwerk Kritische Richter und Staatsanwälte - 12.04.2021
Dem Netzwerk KRiStA wurde dieser Tage eine „Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD“ zum dort vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes zugeleitet. Da sich der Entwurf und dessen Inhalt mit den in der Tagespresse dargestellten wesentlichen Punkten deckt, gehen wir zum jetzigen Zeitpunkt von einem authentischen Dokument aus.

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ (Art. 20 Abs. 1 GG)

Unserem Selbstverständnis und eigenem Anspruch folgend, haben wir uns auferlegt, das juristische und politische Geschehen in Deutschland zunächst sorgfältig zu prüfen und erst in einem zweiten Schritt mit Stellungnahmen an die Öffentlichkeit zu gehen.

„Diese Bundesregierung ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“

Von Willy Wimmer
Nach dem Anschlag in Berlin wird durch die Staatsredner unser Land beschworen. Offen und freiheitlich sei dieses Land, was die Deutschen sich nach den Verheerungen des letzten Jahrhunderts aufgebaut haben. Das gelte es zu bewahren und das wolle man sich durch diejenigen, die die feigen Morde von Berlin zu verantworten haben, auch nicht nehmen lassen.

Willy Wimmer: Das ist gnadenloser Zynismus auf dem Rücken bedauernswerter Opfer. Sie wollten ein Glas Glühwein genießen und sie fanden den Tod oder schwerste Verstümmelungen. Alles das, was unseren Staat und das liebens - und lebenswerte deutsche Vaterland ausmacht, gründet sich auf der Achtung vor dem Recht, dem Respekt vor den Gesetzen und darauf, daß bislang alle vor dem Gesetz gleich sind und sich frei äußern können. Papst Benedikt XVI hat es im Plenum des Deutschen Bundestages formuliert: der Staat als Räuberbande, wenn er das Recht nicht achtet.

http://www.world-economy.eu/pro-contra/details/article/wir-leben-im-krieg/

«Ausdehnung der EU und der Nato Richtung Russland muss Putin als Bedrohung wahrnehmen»

Podiumsgespräch in Bern
thk. Am 15. September fand in Bern im Hotel Kreuz eine Veranstaltung mit dem Titel «Auswirkungen der Krise in der Ukraine für Europa und der Beitrag der Schweiz für eine friedliche Lösung» statt. Referenten waren der US-Amerikaner und stellvertretende Vorsitzende des American Institute in der Ukraine und ehemaliger politischer Berater der Republikaner, James George Jatras, Ständerat Filippo Lombardi, Präsident des parlamentarischen Freundschaftsverein Schweiz-Ukraine, und Oskar Freysinger, Nationalrat und Walliser Staatsrat. Organisiert und moderiert wurde die Veranstaltung von der Genossenschaft und Redaktion Zeit-Fragen.

James Jatras

James Jatras hob in seinem Vortrag hervor, dass die Krise in der Ukraine von aussen initiiert wurde. Der Einfluss der USA und der EU-Staaten, die Jatras als «Vasallen der Weltmacht» bezeichnete, haben entscheidend zur Eskalation der Lage in der Ukraine beigetragen. Als ein Beispiel nannte er Victoria Nuland, die stellvertretende Aussenministerin, die eine aktive Rolle beim Staatsstreich im Februar gespielt hat. Die Demonstrationen auf dem Maidan hatten eine Eskalationsstufe erreicht, in der die Polizei massiv und am Ende sogar mit Schusswaffen angegriffen wurde. Wäre die Polizei in den USA so attackiert worden, hätten die Sicherheitskräfte sofort auf die Demonstranten geschossen. Die amerikanische Aussenpolitik, die nach Jatras seit Jahrzehnten von der gleichen kleinen ­politischen Clique bestimmt wird, verfolgt einen Regime-Change in Damaskus, in Teheran und letztlich in Moskau. Die Krise in der Ukraine ist nur unter diesem Gesichtspunkt zu verstehen. Der Politik Russlands bringt Jatras sehr viel Verständnis entgegen. Die ständige Ausdehnung der EU und der Nato Richtung Russland muss Putin als eine Bedrohung wahrnehmen.

Aus Russland einen Vasallenstaat machen

Die Sanktionen gegen Russland beurteilt Jatras äusserst kritisch. Sie werden nicht zu einer konstruktiven Lösung des Konflikts beitragen. Den USA wird kaum ein Nachteil daraus erwachsen, jedoch die europäische Wirtschaft wird empfindliche Einbussen haben. Auch wenn im Moment eine Feuerpause herrscht, werden die USA kaum ihren Plan aufgegeben haben, aus Russland einen Vasallenstaat zu machen, zu dem das Land unter der Regierung Jelzins degradiert wurde. Die Ukraine ist dabei nur Mittel zum Zweck.

Quelle: 2014© Zeit-Fragen. Alle Rechte reserviert.
http://www.zeit-fragen.ch/index.php?id=1908

«Die Blockfreiheit kehrt zurück»

Das 21. Jahrhundert beginnt sich zu definieren
von Patrick Lawrence*, 07. 03. 2023 - übernommen von zeit-fragen.ch

«Die Russische Föderation hat sich an geltendes Völkerrecht gehalten»

von Wolfgang van Biezen – 15. 05. 2022 – übernommen mit Dank von SchweizerStandpunkt.ch
(15. Mai 2022) (Red.) Der militärische Einsatz Russlands in der Ukraine wird im Allgemeinen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Doch die Situation ist völkerrechtlich nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheint. Eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung spielt das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Sezession des Kosovo von 2010, wie der Autor in seiner aufschlussreichen Untersuchung zeigt.

«Ein Mann gegen Drohnen» – Klage von Wolfgang Jung vor dem BVerwG Leipzig

Verhandlung in 3. Instanz am Dienstag 5. April 2016
Von Fee Strieffler, Ramsteiner Appell
Liebe Friedensfreundinnen und Friedenfreunde, Sehr geehrte Damen und Herren, einige von Ihnen verfolgen schon seit Jahren die Klage, die Wolfgang Jung wegen der Nutzung der Air Base Ramstein im Drohnenkrieg gegen die Bundesrepublik Deutschland führt. Andere haben davon gehört, wissen aber nicht, wer Wolfgang ist und was sein Anliegen ist. Ich erlaube mir deshalb, Ihnen nochmal eine Info-Sammlung zukommen zulassen. Vielen Dank für Ihr Interesse. Die Infos können weitergegeben werden. mit friedlichen Grüßen Fee Strieffler

Am Dienstag, den 5. April 2016 wird in Leipzig vor dem Bundesverwaltungsgericht die Klage von Wolfgang Jung gegen die Bundesrepublik Deutschland in 3. Instanz verhandelt. Wolfgang Jung, der Herausgeber der Luftpost, seit 6 Jahrzehnten unbeirrt in der Linken-, Gewerkschafts- und Friedensbewegung aktiv, kämpft seit Jahrzehnten dafür, dass von dieser Region Kaiserslautern/Ramstein kein Krieg mehr in die Welt getragen wird und aus der Region Frieden ausgeht.

Er hat mit viel Elan und hohem Einsatz, den Erfolg der Friedensbewegung in den 80er Jahren in Rheinland-Pfalz und darüber hinaus befördert. Er hat das damalige KoFAZ in Kaiserslautern mit zur Instanz in der Region werden lassen, hat ein landesweites Bündnis mit breitgefächerten Friedensgruppen, Gewerkschaftsgliederungen, konfessionellen Gruppen usw. mit aufgebaut, den Ostermarschkreis, die Giftgas-Kampagne von Julius Lehlbach und viele andere unterstützt und mit zuverlässigen Informationen versorgt.

Er hat mit seinen Recherchen und seinem Wissen, von dem über die Jahre schon viele partizipiert haben und es noch tun, zur Verbreitung und der Aufdeckung vieler Misstände, Verfassungsbrüche, Völkerrechtsverstöße, in der Hauptsache von den US-Truppen über die Air Base Ramstein und ihre Ableger begangen, beigetragen.

«Frieden und Menschenrechte sind Daseinszweck der Vereinten Nationen und das vornehmste Ziel der Menschheit»

«Frieden und Menschenrechte sind Daseinszweck der Vereinten Nationen und das vornehmste Ziel der Menschheit»

Stellungnahme von Prof. Dr. Alfred de Zayas, Unabhängiger Experte der Uno für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung am 4. Sozial-Forum  – Panel Demokratische Regierungsführung in Genf am 1. Oktober 2012

«SRF» kehrt Seymour Hershs Recherche zur Nord-Stream-Sabotage unter den Teppich

18. Februar 2023 Autor: Rafael Lutz - globalbridge.ch
Zuschauer und Zuhörer des Schweizer Radios und Fernsehens «SRF» sollen offenbar nichts darüber erfahren, dass mit aller Wahrscheinlichkeit die USA den Sabotageakt zur Zerstörung der Nord Stream Pipelines  – mit gigantischen negativen Auswirkungen auf die künftige deutsche Wirtschaft  – vollführt haben, wie die Recherchen des prominenten US-amerikanischen Publizisten Seymour Hersh ergeben haben. «SRF» widmete diesem geopolitisch höchst gefährlichen Terrorakt, der vor allem die europäische Wirtschaft massiv schädigen und die Energiepreise weiter steigen lassen wird, ganze dreieinhalb Minuten.

30 Jahre Mütter der Plaza de Mayo

30 Jahre Mütter der Plaza de Mayo

Kopftücher gegen die Diktatur  – mit einem Festakt und zahlreichen Veranstaltungen wurden in Buenos Aires die Mütter der Plaza de Mayo geehrt

Von Gottfried Stein, ARD-Hörfunkstudio Südamerika 2007

Acht Forderungen eines deutschen Bürgers an die zukünftige Bundesregierung

Acht Forderungen eines deutschen Bürgers an die zukünftige Bundesregierung

An die Parteivorsitzenden von CDU, CSU, SPD

Von Rudolf Hänsel

Sehr geehrte Frau Bundskanzlerin Merkel, sehr geehrter Herr Ministerpräsident Seehofer, sehr geehrter Herr Gabriel, zurzeit laufen die Koalitionsverhandlungen für ein neues Regierungsprogramm. Erlauben Sie mir als Bürger und Souverän dieses Landes  – auch im Namen derjenigen Mitbürger, die mit mir gedanklich übereinstimmen  –, es in diesem Offenen Brief den Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Lobbyisten anderer Interessengruppen gleich zu tun und acht zentrale Forderungen an die zukünftige Bundesregierung zu stellen.

Berliner Märchenstunde

Man mußte schon genau hinsehen und hinhören, bei dem vom Sender "phönix" übertragenen Auftritt der ehemaligen Bundeskanzlerin, Frau Dr. Merkel.
Von Willy Wimmer – 9. 06. 2022
Das Hinhören lohnte sich, auch deshalb, weil es bisherige Annahmen geradezu bestätigte. Nach ihren Aussagen auf Fragen eines Fragestellers, der kaum einen Satz geradeaus formulieren konnte, muß der Zuhörer dieser Veranstaltung im "Berliner Ensemble" davon ausgehen, daß sie die letzte Wahlperiode der verhängnisvollen Kanzlerschaft deshalb anstrebte, weil sie die Konsequenzen ihrer Entscheidung zur Schutzlosigkeit der deutschen Staatsgrenzen aus dem September 2015 nicht mit voller Wucht auf sich persönlich zurollen sehen wollte.

Brzezinski und die Amerikanisierung Europas

Wir bringen diesen Vortrag aus dem Jahr 2000, weil er zum besseren Verständnis der heutigen Situation in der Ukraine und der EU beitragen kann
Von Dipl. Ing. Agr. et Dipl. Psych. Diethelm Raff - Vortrag in Salzburg, 24.10. 2000
Zbigniew Brzezinski war unter Präsident Carter Sicherheitsberater des Präsidenten und maßgebend an wichtigen Entscheidungen beteiligt. So z.B. als es um die Besetzung der USA-Botschaft im Iran nach dem Sturz des Schahs ging, um die Unterstützung von Sadam Hussein im Krieg gegen den Iran usw. Zbigniew Brzezinski ist polnischer Herkunft und griff auch mit ein als es um die Unterstützung der antikommunistischen Bewegung in Polen 1980/81 ging. Zbigniew Brzezinski gilt als Hardliner und extremer Antikommunist.

Bundestagswahlen: Symptome einer tief gespaltenen Gesellschaft

Karl-Jürgen Müller
Die Bundestagswahlen und der Mainstream der darauf folgenden öffentlichen Debatten sind das Spiegelbild einer Entwicklung, die weit über die Frage hinausgeht, warum CDU/CSU und SPD so stark an Zustimmung verloren und die AfD fast 13 Prozent der Wählerstimmen erreicht hat.

Nicht die Tatsache, dass verschiedene Parteien existieren und zu den bisherigen neue hinzukommen, ist das Diskussionswerte am deutschen politischen System. Wichtiger sind das alltägliche Gebaren dieser Parteien und ihr Umgang miteinander. Dieser Umgang ist nicht nur machtpolitisch motiviert und keineswegs nur ein «Schauspiel», sondern zeigt Symptome einer gespaltenen Gesellschaft. Wenn diese Spaltung nicht behoben wird, wird die deutsche Gesellschaft und die deutsche Politik die anstehenden Aufgaben nicht lösen können.

Der penetrante Vorwurf gegen die AfD, sie sei rechtsradikal oder gar rechtsextrem, ist mehr als nur eine Propagandaformel im Machtstreben der anderen Parteien. Dieser Vorwurf vergiftet das politische Klima und verhindert einen ehrlichen Dialog  – auch mit den Wählern dieser Partei, die im Osten des Landes mittlerweile die zweitgrößte Wählergruppe stellen und im Bundesland Sachsen sogar die größte. Oder will man diesen Wählern erzählen, sie seien zwar nicht rechtsextrem, aber unfähig gewesen zu erkennen, dass die Partei, die sie gewählt haben, rechtsextrem ist?

Der Chris Hedges Bericht: Die Ukraine und die "würdigen" und "unwürdigen" Opfer des Krieges

Der Journalist Peter Oborne erörtert mit Chris Hedges, wie diese Zweiteilung der Welt in "würdige" und "unwürdige" Opfer Nuancen und Mehrdeutigkeit auslöscht und ein Schlüsselelement der Propaganda ist, insbesondere im Krieg.
Von Chris Hedges / The Real News Network - 26. April 2022
Die Herrscher teilen die Welt in "würdige" und "unwürdige" Opfer ein; diejenigen, die wir bemitleiden dürfen, wie die Ukrainer, die die Hölle der modernen Kriegsführung erleiden, und diejenigen, deren Leiden heruntergespielt, abgetan oder ignoriert wird. Diese Zweiteilung der Welt in würdige und unwürdige Opfer ist ein wesentlicher Bestandteil der Propaganda, insbesondere im Krieg.

Deutscher Verfassungsrichter mahnt: «Der Kern des Rechtsstaats, die Bindung der Politik durch das Recht, hat an Wirkmächtigkeit verloren.»

Es führt kein Weg vorbei am Einsatz für mehr direkte Demokratie
von Karl-Jürgen Müller
In den Wochen und Tagen um den 3. Oktober herum wurden die Deutschen daran erinnert, dass es vor 25 Jahren eine geschichtliche Zäsur gegeben hatte:

Die Zweiteilung desjenigen Teils von Deutschland, der nach 1945 von den vier Siegermächten als Besatzungszonen betrachtet und behandelt worden war, wurde mit dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland beendet.

Spielfilme und Dokumentationen über die unmittelbare Zeit vor dem 9. November 1989, dem Tag der Maueröffnung in Ost-Berlin, und vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag des Beitritts der DDR, zeugen von dem verbreiteten Willen der Menschen, ihr Zusammenleben auf eine neue Grundlage zu stellen: Demokratie, Freiheit, soziale Gerechtigkeit und Rechtsstaat.

Was ist, 25 Jahre später, davon geblieben?

Das Grundgesetz bietet gute Möglichkeiten

Das Grundgesetz hätte gute Möglichkeiten für die Erfüllung der Wünsche der Deutschen geboten. Auf der Anerkennung der Unantastbarkeit der Menschenwürde und dem daraus resultierenden Bekenntnis zu den Menschenrechten (Artikel 1 Grundgesetz) gründet sich die Verpflichtung auf einen demokratischen und sozialen Bundesstaat, der als Rechtsstaat mit Gewaltenteilung und Gewaltenkontrolle verfasst ist (Artikel 20 Grundgesetz).

Karl-Jürgen Müller ist Lehrer an einer deutschen Berufsschule. Er unterrichtet die Fächer Deutsch, Geschichte und Gemeinschaftskunde.

Die Abspaltung des Donbass von der Ukraine war kein Verstoss gegen das Völkerrecht

15. Juli 2022 Autor: David C. Hendrickson, übernommen mit freundlicher Genehmigung von GlobalBridge
Im internationalen Völkerrecht  – auch in der UNO-Charta festgehalten  – gibt es ein Recht auf Sezession, wenn sich ein Volk von einer Regierung nicht mehr vertreten fühlt, die ihrerseits nicht mehr demokratisch legitimiert ist. Dieser Fall trat im Jahr 2014 ein, als auf dem Kiever Maidan die ordentlich gewählte Regierung weggeputscht wurde.

Die Farce-Demokratie

„Demokratie ist die Staatsform des Bürgertums, wenn es sich noch nicht getraut, seinen Faschismus offen zu zeigen“, meint Volker Bräutigam.
von Volker Bräutigam
Rubikon 30. 01. 2018
In einer E-Mail richtete das Schweizer Wochenblatt „Zeit –Fragen“ die Bitte an den Autor, als „Experte“ zum Thema Demokratie einen Beitrag für die Artikelserie „Deutschland muss demokratisch werden“ zu schreiben. Diesen Wunsch lehnte der Autor mit einer ausführlichen Antwort ab. Die Begründung für diese Entscheidung veröffentlicht Rubikon hiermit.

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Volker Bräutigam

In der Rubrik „Über uns“ heißt es in dem international und mehrsprachig herausgegebenen Schweizer Wochenblatt Zeit-Fragen: „Wir sehen die direkte Demokratie als positiven Ausdruck einer Bürgergesellschaft, in welcher der Einzelne als mündiger Mensch selbstverantwortlich und unmittelbar an der Gestaltung des Zusammenlebens mitwirkt und für das Gemeinwohl Mitverantwortung trägt. Die Demokratie und besonders die direkte Demokratie bietet in einem föderalistisch aufgebauten Staatswesen dem Einzelnen und dem Gemeinwesen hervorragende Möglichkeiten für zivile und menschenwürdige Lösungen von Konflikten, so dass diese nicht zu gewalttätigen Formen der Auseinandersetzung führen müssen.“*

Ein respektabler Standpunkt  – aber nicht meiner. In einer E-Mail an meine Adresse schrieb die Zeit-Fragen-Redaktion (Auszug): 

„Wir wären sehr froh, wenn auch Experten wie Sie das Thema aufgreifen und vielleicht sogar einen Artikel für unsere Zeitung schreiben.... Viele Grüsse aus der Schweiz“.

Meine Antwort (auch hier nur Auszüge): 

Volker Bräutigam, Jahrgang 1941, ist Journalist. Er startete bei Tageszeitungen in Süddeutschland und landete 1975 für zehn Jahre in der Tagesschau-Redaktion in Hamburg. Nach elf weiteren Jahren als Personalrat und Kulturredakteur im NDR übernahm er 1996 einen Lehrauftrag an der Fu Jen Catholic University in Taipeh und danach einen Forschungsauftrag des Wissenschaftsrates der Regierung von Taiwan. Seine Rente verzehrt er jetzt aber im Umland von Lübeck.
Quelle: Rubikon
https://www.rubikon.news/artikel/die-farce-demokratie

Die Neutralität der Schweiz ist janusköpfig geworden

„Neutralität“ ist ein rechtlicher und ein politischer Begriff: Rechtlich verankert ist sie im Haager Neutralitätsrecht aus dem Jahr 1907: Neutrale Staaten beteiligen sich weder an den kriegerischen Konflikten anderer Staaten noch beliefern sie diese mit Waffen.
Verena Tobler Linder, 14. 05. 2022
Es kommen weitere Bestimmungen dazu, welche u.a. Hilfe an die Opfer von kriegsführenden Staaten betreffen und ermöglichen. Das Schweizerische Departement für Aussenwirtschaft erklärt: „Die dauernde Neutralität ist ein Grundsatz der schweizerischen Aussenpolitik. Sie trägt bei zum Frieden und zur Sicherheit in Europa und jenseits der Grenzen Europas. Sie dient der Sicherung der Unabhängigkeit unseres Landes und der Unverletzlichkeit des Staatsgebiets. In Übereinstimmung mit dem Neutralitätsrecht nimmt die Schweiz nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten teil.“

Dr. Gniffkes Macht um acht: ARD-aktuell: Servil und kriegsbereit

Die Tagesschau übernimmt die Agenda der Regierung und verschweigt den Rechtsnihilismus der Debatte über den Syrien-Einsatz
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Soll auch die Bundeswehr in Syrien Bombenangriffe fliegen? Die “Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages” gutachten, ein solcher Kriegseinsatz sei Völkerrechtsbruch und unvereinbar mit dem Grundgesetz. Trotzdem erklärten sich Bundeskanzlerin Merkel und ihre Verteidigungsministerin von der Leyen im Bundestag dazu bereit, falls in Idlib Chemiewaffen verwendet würden. Sie bewegen sich damit fernab aller Rechtsgrundlagen, fernab der Realität in Syrien und fernab der überwältigenden Mehrheit der deutschen Beölkerung. Und was berichtet ARD-aktuell, was melden Tagesschau und Tagesthemen über diesen unglaublichen Skandal? NICHTS.

Dr. Gniffkes Macht um acht: Versagen als Erfolgsmodell

Empörungsrituale für die Tagesschau / Ein Scheinproblem entwickelt sich zur Staatsaffäre und verursacht eine Regierungskrise
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Ein Geheimdienstchef wird zum Merkmal für das Bröckeln unserer Demokratiefassade. Der Maaßen zeigt sich auf dem rechten Auge blind, aber die Koalitionäre Merkel, Seehofer und Nahles sind unfähig, das simple Personalproblem unverzüglich und sauber zu lösen. Die politische Klasse zelebriert wochenlang ein albernes Empörungsritual. ARD-aktuell-Chefredakteur Gniffke lässt es distanzlos auf die Wunderlampe im Wohnzimmer übertragen. (1) Die Parteipolitiker aller Couleur schlagen Regierungskrisen-Schaum, und die korporierten Massenmedien seifen damit ihr Publikum ein. Bald kann die AfD zum Rasieren kommen.

Dysfunktion der Macht um acht: Falschmünzerei der Tagesschau

Nicht nur bei der Berichterstattung über den Krieg in Syrien pfeift die ARD-aktuell auf Völkerrecht, Grundgesetz und ihre Pflicht zur Objektivität
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Systematischer Tendenzjournalismus, Nachrichtenunterschlagung und bellizistische Propaganda: Die Informationen der Tagesschau über das Massenmorden in Syrien sind beispiellos einäugig. Das ist ganz im Sinne der Bundesregierung. Deren Völkerrechtsbruch, grundgesetzwidrige Politik und strafrechtlich relevanter Friedensverrat sind dem Durchschnittszuschauer nicht bewusst. Seine verzerrte Sicht auf die Kriege des US-Imperiums gegen den Rest der Welt erlaubt es den politisch Verantwortlichen in Berlin, sich fortgesetzt als friedliebende Demokraten und Verteidiger der Menschenrechte aufzuspielen.

Ein Urteil mit größter Sprengkraft

Ein Urteil mit größter Sprengkraft

Das Bundesverwaltungsgericht entschied sich gegen die Privatisierung eines Weihnachtsmarkt. Das sollte auch für andere kommunale Bereiche gelten.

von Dr. med. Bernd Hontschik

Faule Früchte des deutschen Parteienstaates

von Karl-Jürgen Müller
Eine Reaktion auf meinen Text «Deutscher Staat und deutsche Parteien»** bei seniora.org hat mich bewogen, meine Überlegungen noch einmal etwas ausführlicher darzulegen. Ausgangspunkt dieser Überlegungen ist die Verfassungs- und Staatsordnung, die im deutschen Grundgesetz formuliert wurde. Meine Kritik an Entwicklungen des deutschen Parteienstaates geht von dieser Verfassungs- und Staatsordnung aus.

Im Vorfeld der Wahlen zum Deutschen Bundestag im September 2017 hat die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg ein 88 Seiten füllendes Heft zum Thema «Rechtspopulismus» herausgegeben. Die Landeszentrale für politische Bildung ist eine staatliche Einrichtung, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die dem Landtag von Baden-Württemberg zugeordnet ist. Im derzeitigen Landtag von Baden-Württemberg sind Abgeordnete von fünf Parteien vertreten: Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Alternative für Deutschland (AfD), SPD und FDP. Die AfD hat bei den Landtagswahlen im März 2016 die drittmeisten Stimmen erreicht, 15,1 Prozent der Wähler gaben Kandidaten dieser Partei ihre Stimme. Die Situation in anderen Bundesländern ist ähnlich. Die Parteikonkurrenten der AfD sind aufgeschreckt und verfolgen das Ziel, den Wähleranteil der AfD zu drücken und die Partei von der politischen Bühne zu drängen.

Staatliche Stelle diskriminiert Partei

Mit dem neuen Heft der Landeszentrale für politische Bildung greift aber auch diese aktiv in den Wahlkampf ein. Sie macht sich zum Gehilfen der anderen Parteien; denn innerhalb des Themenheftes «Rechtspopulismus» finden sich auch einseitige und deutlich abwertende Texte über die AfD, also eine der sich im September um Mandate bemühenden Parteien.

Karl-Jürgen Müller ist Lehrer an einer deutschen Schule und unterrichtet die Fächer Deutsch, Geschichte und Gemeinschaftskunde.

Folter in Syrien unter US-Schirmherrschaft

Komplizen und Mitwisser auch in Deutschland / „regime-change“-Informationen der ARD-aktuell
Von: Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
die Anmoderation des Aufmachers der „Tagesthemen“-Sendung enthält mehrere grobe Verstöße gegen Programmauftrag und Programmgrundsätze des NDR-Staatsvertrags sowie des allgemeinen Medienstaatsvertrags. Sie wirft grundsätzliche Fragen auf.

An:
Rundfunkrat des NDR
Rothenbaumchaussee 131
20149 Hamburg
Per E-Mail gremienbuero@ndr.de

Von: Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam

Programmbeschwerde / Tagesthemen 13.01. 22

https://www.tagesschau.de/multimedia/sendung/tt-8763.html

Sehr geehrte Damen und Herren Rundfunkräte,

die Anmoderation des Aufmachers der „Tagesthemen“-Sendung enthält mehrere grobe Verstöße gegen Programmauftrag und Programmgrundsätze des NDR-Staatsvertrags sowie des allgemeinen Medienstaatsvertrags. Sie wirft grundsätzliche Fragen auf.

Caren Miosga-Wortlaut (Hervorhebungen d. Verf.):

„... Heute erging in Deutschland ein Urteil, das diese Welt ein wenig gerechter macht. Diktatoren[sic!] wie Syriens Machthaber[sic!] Assad sind immer noch an der Macht. Ihre Verbrechen können dennoch gesühnt werden. Die Fotos dieser Verschollenen erinnern daran. Im syrischen Bürgerkrieg[sic!] sollen fast 15000 Menschen zu Tode gefoltert worden sein,100000 gelten als vermisst. Das Weltrechtsprinzip macht es möglich. Egal, wo auf der Welt Verbrechen gegen die Menschlichkeit[sic!] begangen werden: Sie können aufgeklärt und die Täter vor[sic!] einem Gericht bestraftwerden. Das ist jetzt in Deutschland zum ersten Mal geschehen.“

Auch für die Anmoderation einer Nachricht gelten die „anerkannten journalistischen Grundsätze“ (§ 8, Abs. [2], NDR-Staatsvertrag): Verpflichtend sind bekanntlich Sachlichkeit, weltanschauliche Unabhängigkeit usw. usf. Nachrichten und Anmoderation sollen beim Einordnen der Informationen helfen und dazu beitragen, dass der Zuschauer sich ein fundiertes eigenständiges Urteil bilden kann. Versuche, ihn zur Unterstützung der „regime change“-Politik des West-Imperiums zu agitieren, sind in den Staatsverträgen nicht vorgesehen.

Foltern im Auftrag des Westens

Zwingend hätte daher in diesen Moderationstext die Grundinformation gehört, dass Syriens Baschir al Assad bis zum Beginn des US-gesteuerten und -finanzierten Umsturzversuchs terroristischer Insurgenten und angeheuerter ausländischer Söldner im Jahr 2011  – fälschlich: „Bürgerkrieg“  – ein Liebling des Westens war.  Er wurde als Reformer belobigt, weil er die Ein-Parteien-Diktatur seines Vaters Hafiz al Assad beendete, demokratische Parlamentswahlen herbeiführte und sein Land dem westlichen Einfluss öffnete.

Bis zu jenem Zeitpunkt wurde Baschir al Assad auch deshalb geschätzt, weil er gut bezahlte Aufträge der US-Geheimdienste (vorwiegend CIA, aber auch NSA und DIA) annahm und deren Gefangene in seinen Kerkern foltern ließ.

Zum Verständnis des Zuschauers hätten Tagesschau und Tagesthemen darüber informieren müssen, dass die USA quasi die Schirmherrschaft über Assads Folterpraxis hatten und ihren Vorteil daraus zogen. Es wäre hilfreich gewesen  – Namen sind Nachrichten!  – ausdrücklich zu erwähnen, dass sich kriminelle Sadisten wie der vormalige US-Vizepräsident „Dick“ Cheney und der inzwischen gestorbene US-Kriegsminister Donald Rumsfeld (mit Billigung ihres Präsidenten George W. Bush) höchstselbst der Mitwirkung Assads beim Totquälen ihrer Opfer versicherten. Sie wagten nicht, sich innerhalb der USA auszutoben und hatten deshalb ein weitgespanntes Netz für geheime Gefangenen-Transportflüge  – „extraordinary rendition“  – eingerichtet.

Deutsche Komplizen

Zur Vollständigkeit der Moderation/Nachricht hätten Einlassungen darüber gehört, dass der deutsche Bundesnachrichtendienst, BND, seinerzeit Beamte nach Damaskus entsandte, die an den Folterungen passiv beteiligt waren und über ihre Erfahrungen nach Deutschland berichteten. Wahrscheinliche Mitwisser waren auch Beamte des Verfassungsschutzes, BfV, sowie des Bundeskriminalamtes, BKA.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, Deutschland als Avantgarde einer weltumspannenden justiziellen Redlichkeit herauszustreichen (Miosga: „Weltrecht … heute in Deutschland erstmals …“). Nicht mal indirekt. Unvertretbar ist das schon deshalb, weil der seinerzeitige Innenminister Wolfgang Schäuble, CDU, sich ausdrücklich dazu bekannte, aus Folter gewonnene „Erkenntnisse“im Rahmen seiner ministeriellen Befugnisse auszuwerten.

Der deutsche „Verfassungsminister“ setzte sich damit ideell über unser Grundgesetz und über die Ächtung der Folter seitens der Vereinten Nationen hinweg. Weder erinnerte ihn Kanzlerin Merkel an deutsche Staatsräson, noch erwies sich die Tagesschau seinerzeit als öffentliche Kontroll- und Protestinstanz.

Auf weitere Hindernisse für deutsche Selbstgerechtigkeit, zum Beispiel die schäbige Rolle des vormaligen Kanzleramtsministers und heutigen Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier (Affären: Kurnaz! Zammar! el Masri!) sowie auf deutsche Gleichgültigkeit gegenüber der US-Foltertradition (KZ Guantanamo, zahlreiche „Black Sites“, u. a. in Deutschland, Polen, Italien, Rumänien, Afghanistan) soll hier gar nicht erst im Detail eingegangen werden.

Man mag zu Herrn Baschir al Assad stehen wie man will; man mag seine Wiederwahl unter Kriegs- und sonstigen einschränkenden Bedingungen für undemokratisch und gefingert halten und seine Amtsführung für kriminell: Er ist gegenwärtig der Einzige, der seinem Land ein multireligiöses und multiethnisches Zusammenleben dank laizistischer Regierungspraxis ermöglicht und das auch beibehalten will  – im Unterschied zu dem islamistischen Terroristen-Geschmeiß, das ihn unter Oberhoheit der USA und ihrer Vasallen ersetzen soll.

Im Umsturzfalle würde dieses Pack ein neuerliches Blutbad unter den Minderheiten in Syrien anrichten und das Land in einen islamistischen Gottesstaat verwandeln  –der Allgemeinen Menschenrechts-Charta zum Hohn. Aus eben diesem Grund „stehen noch viele Syrer hinter Assad“. Auch seine Rehabilitation in der arabischen Welt hat längst begonnen. Ohne ihn ist eine friedliche Lösung in und für Syrien auf absehbare Zeit nicht denkbar.

Moderierte Desinformation

Das alles hätte eine gute, einordnende Anmoderation berücksichtigt  – und Entsprechendes hätten eine Barbara Dickmann oder ein Hanns-Joachim Friedrichs geboten, und zwar in astreinem Deutsch. Frau Miosga beschränkt sich hingegen grundsätzlich auf die Vorwegnahme (in anderen Worten) dessen, was in der anschließenden Filmreportage nochmal kommt.

Laut Staatsvertrag sollen die Nachrichtensendungen der ARD-aktuell „zur Völkerverständigung beitragen“. Den Auftrag verfehlen Tagesschauund Tagesthemen gründlich, weil sie die transatlantische Hetzpropaganda assoziierend in ihre Moderationstexte, Reportagen, Nachrichten und Kommentare übernehmen. TS und TT liefern besonders üble Tendenzberichterstattung, wenn Informationen über Syrien und damit in Zusammenhang Stehendes gegeben werden sollen. (Nachrichten über die massenmörderische Wirkung der völkerrechtswidrigen deutschen (EU-)Sanktionen sowie die Finanzierung von Weißhelm- und anderen Terroristen in Syrien verschweigt ADR-aktuell grundsätzlich).

Qualitätsjournalismus

Dass Frau Miosga eine Meisterin der kruden Vergleiche, verhunzten Sprachbilder und verkorksten Sätze ist, soll hier nur der Vollständigkeit halber noch angemerkt werden. Dergleichen Qualität ist eben ein Nachweis dafür, dass das Peter-Prinzip auch in der redaktionellen Hierarchie der ARD-aktuell gilt.

Man hat der Moderatorin wohl beigebracht, kurze Sätze zu formulieren zwecks besserer Verständlichkeit. Das kriegt sie auch hin, und wie! Ihr zufolge werden „die Täter vor Gericht bestraft“. Das ist neu. Bisher wurden Täter hierzulande nur vor Gericht gestellt und von selbigem zu einer Strafe verurteilt. Bestraft wurden sie erst in einem nachfolgenden Akt, in den extra dafür vorgesehenen Vollzugsanstalten. Sprachliche Genauigkeit setzt gedankliche Genauigkeit voraus, und bekanntlich gibt nur ein Schelm mehr, als er hat.

Dass Frau Miosga die Formel „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ verwendet, rundet den Gesamteindruck von ihren knapp neun Zeilen Kappes ab. Zum wiederholten Mal sei daran erinnert: Das gemeinte Verbrechen wurde erstmals (nach der Befreiung Deutschlands von der NS-Diktatur und unmittelbar vor Beginn der Nürnberger Prozesse) im Jahr 1946 zu einem gesonderten, eigenständigen Straftatbestand gemacht: in englischer/amerikanischer Sprache als „crime against humanity“, auf Französisch „crimes contre l'humanité“ und auf Russisch „Преступления против человечества“. Das rechtfertigt es aber nicht, diese Nomenklatur der Weltkrieg-II-Alliierten wörtlich und in deshalb versautes Deutsch zu übersetzen  – und dessen langjähriger Gebrauch wiederum rechtfertigt nicht, bei der sinnwidrigen Gewohnheit zu bleiben.

In unserer Sprache, nach unserem Verständnis werden Verbrechen eben nicht „gegen“ jemanden (bzw. „gegen“ etwas) begangen bzw. verübt, sondern „an“ jemandem. Für die mehrdeutigen fremdsprachigen „humanity“, „l’humanité“ und „Человечество“ stehen im Deutschen zwei Wörter mit sehr unterschiedlicher Bedeutung: „Menschheit“ (real) und „Menschlichkeit“ (ideell). Weil man gemäß deutschem Denken ein Verbrechen an Menschen verüben kann, nicht aber gegen ein Ideal, muss es im hier besprochenen Fall selbstverständlich „Verbrechen an der Menschheit“ heißen.

Moderatorinnen und Moderatoren, die ihren Kopf außer zur Haarpflege auch zum Denken verwenden, wissen das alles selbstverständlich.

Der NDR-Rundfunkrat ist dazu da, die Erfüllung des Programmauftrags und die Beachtung der Programmgrundsätze sowie der Programmrichtlinien zu überwachen und gegebenenfalls durchzusetzen. Er sollte die sich häufenden audiovisuellen Angriffe der ARD-aktuell auf die intellektuelle Integrität ihres Publikums endlich stoppen und ihre als Nachrichtensendung getarnte Kränkung des gesunden Menschenverstands unterbinden. Die ARD-aktuell-„Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sind Weiße Folter. Auch die ist aber in Deutschland verboten.  

Höflich grüßen

Friedhelm Klinkhammer, Volker Bräutigam

Das Autoren-Team: 

Friedhelm Klinkhammer, Jahrgang 1944, Jurist. 1975 bis 2008 Mitarbeiter des NDR, zeitweise Vorsitzender des NDR-Gesamtpersonalrats und des ver.di-Betriebsverbandes sowie Referent einer Funkhausdirektorin.

Volker Bräutigam, Jahrgang 1941, Redakteur. 1975 bis 1996 Mitarbeiter des NDR, zunächst in der Tagesschau, von 1992 an in der Kulturredaktion für N3. Danach Lehrauftrag an der Fu-Jen-Universität in Taipeh.

Anmerkung der Autoren:

Unsere Beiträge stehen zur freien Verfügung, nichtkommerzielle Zwecke der Veröffentlichung vorausgesetzt. Wir schreiben nicht für Honorar, sondern gegen die „mediale Massenverblödung“ (in memoriam Peter Scholl-Latour). Die Texte werden vom Verein „Ständige Publikumskonferenz öffentlich-rechtlicher Medien e.V.“ dokumentiert: https://publikumskonferenz.de/blog

Gegen den Angriffskrieg und für den «Staatsbürger in Uniform»

Jürgen Rose plädiert für die Achtung des Rechts in der deutschen Aussen- und Verteidigungspolitik

von Karl Müller

Als ein Oberst der deutschen Bundeswehr in Afghanistan Anfang September letzten Jahres alles daran setzte, um zwei entführte Tank­lastwagen und vor allem die Menschen um diese Lastwagen herum von einem US-amerikanischen Kriegsflugzeug bombardieren zu lassen, war dies kein tragischer Ausrutscher einer sonst um rechtlich einwandfreies Verhalten bemühten Armee im Auslandeinsatz. Eher war es die Spitze eines Eisbergs, den man als schrittweise Aushöhlung der Achtung vor dem Recht in der deutschen Aussen- und Verteidigungspolitik bezeichnen muss.

Halbmond-Zwang - De Maizière und die innere Sicherheit

Von Volker Bräutigam
27. Oktober 2014
Bundesinnenminister Thomas de Maizière und seine Länderkollegen haben beschlossen, “gewaltbereiten Islamisten” den Personalausweis zu entziehen, um sie, wie dpa berichtet, “an der Ausreise in den Dschihad nach Syrien oder den Irak” zu hindern. Dem fraglichen Personenkreis werde ein Ersatzdokument ausgestellt.

Ein Muster hatte der Minister schon für die TV-Kameras dabei. Ein Vermerk auf dem Ausweis verbiete dem Inhaber das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland bzw. die heimliche Wiedereinreise.

Rechtsstaatliche Bedenken, das Projekt kollidiere u.a. mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung, wurden in dem erlauchten Polizeiministerkreis vermutlich damit abgetan, dass die Betroffenen ja Rechtsmittel einlegen könnten. Die Minister dürften zwar gemerkt haben, dass damit eine unzulässige Beweislastumkehr stattfände, weil die Kläger gegebenenfalls beweisen müssten, dass sie nicht gewaltbereit sind. Aber Verfassungsminister können das Grundgesetz nicht immer unterm Arm tragen  – und im Kopf schon gar nicht, aus Platzmangel.

Es sei mir immerhin gestattet, auf Schwächen des Beschlusses hinzuweisen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Da sich mittels geheimdienstlicher Überwachung und willkürlicher Polizeikontrollen nicht sicherstellen lässt, dass der anvisierte Personenkreis den Ersatzausweis mit sich führt und an der Grenze gegebenenfalls auch unaufgefordert vorlegt, sollten die Gewaltbereiten zwangsweise einen gelben Halbmond mit der Aufschrift „Islamist“ gut sichtbar auf Brust und Rücken ihres Kaftans tragen (oder sonstiger Klamotten, die der perfekt informierte Deutsche und sein Büttel an solchen Leuten kennen). Rechtliche Grundlagen und Durchführungsbestimmungen bräuchte man nicht erst zu entwickeln, sie könnten von Archivvorlagen abgeschrieben werden .

Quelle: Textwiedergabe mit freundlichem Einverständnis der Politikzeitschrift Ossietzky

Heinemann zum Krieg

Heinemann zum Krieg

Die Rede von Bundespräsident Joachim Gauck auf der Münchner Sicherheitskonferenz 2014 schlägt weiterhin hohe Wellen.

Einer seiner Vorgänger als Bundespräsident hielt eine vielbeachtete Rede, die in weiten Teilen konträr zur Rede des aktuellen Bundespräsidenten steht  – und nichts von ihrer Aktualität eingebüßt hat

Gustav Heinemann:  "Meine Damen und Herren, ich trete das Amt in einer Zeit an, in der die Welt in höchsten Widersprüchlichkeiten lebt. Der Mensch ist im Begriff, den Mond zu betreten, und hat doch immer noch diese Erde aus Krieg und Hunger und Unrecht nicht herausgeführt.

Klage des LUFTPOST-Herausgebers gegen die völkerrechts- und verfassungswidrige Nutzung der US Air Base Ramstein

Am Dienstag, dem 4. November 2014, 13 Uhr, wird die Klage, in zweiter Instanz vor dem OVG Münster, Aegidiikirchplatz 5, Sitzungssaal II, verhandelt.

Der Verfahrensverlauf wurde in der LUFTPOST dokumentiert und ist in folgenden Ausgaben nachzulesen:

http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP07012_260312.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP09112_060512.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP19212_071112.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP03413_110313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP03613_150313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP04413_270313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP04713_030413.pdf

Die Klage wurde am 14.03.13 vom VG Köln abgewiesen

Dr. Peter Becker und Otto Jäckel, die Anwälte des Klägers haben am 17.07.14 ein zweites Schreiben an das OVG Münster gerichtet, das wir nachfolgend inhaltlich unverändert veröffentlichen: (...)

Im parallelen Verfahren Dr. Koller ./. Bundesrepublik Deutschland hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1371/13  – in der Besetzung mit Präsident Voßkuhle, Prof. Dr. Huber und Dr. Gerhardt) die weitere Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde bis zu einer Mitteilung über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Jung/Bundesrepublik Deutschland zurückgestellt.

Zur Berufungserwiderung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Dezember 2013 wird bemerkt: I. Zu den Anträgen Wir bitten das Gericht um einen Vorabhinweis zur Antragstellung, um eventuelle prozessuale Probleme aus der Antragstellung bereits im Vorfeld auszuräumen. II. Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 25 Satz 2 GG auszulegen. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich vor allem aus seinem Widerstand gegen von ihm angenommene Verletzungen des Gewaltverbots als allgemeiner Regel des Völkerrechts. Dazu haben wir in der Berufungsbegründung (S. 15 ff.) vorgetragen. Wichtig ist insbesondere die spezifische Betroffenheit des Klägers aus Art. 25 Satz 2 GG i. V. m. seinem Engagement gegen die völkerrechtswidrige Nutzung der Air Base Ramstein. Das wird hier nicht wiederholt.

Klimaschutz – Bundesverfassungsgericht weist Weg in die Zukunft

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aufsehenerregenden Urteil das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung in Teilen für verfassungswidrig erklärt.
Peter Vonnahme*kommentiert dieses Urteil für die NachDenkSeiten/17. Mai 2021 um 8:57
Bemerkenswert ist dabei vor allem die Begründung. Die Richter ziehen nämlich die Generationengerechtigkeit herbei und sehen die Grundrechte kommender Generationen in Gefahr, wenn die Bundesregierung den Klimaschutz nicht ernst genug nimmt.

Ob Vonnahmes Optimismus gerechtfertigt ist, ist jedoch eine offene Frage. Zu bedenken ist auch, dass die Karlsruher Richter mit ihren Sorgen für kommende Generationen offenbar auf dem „sozioökonomischen Auge“ blind sind. In ihrem letzten großen Urteil zur Mietpreisbremse hat es sie schließlich nicht großartig interessiert, dass die horrenden Mieten in Berlin ebenfalls eine schwere Bürde für kommende Generationen darstellen.

Das 21. Jahrhundert ist das Jahrhundert der Umwelt, so oder so, entweder als Jahrhundert der ökologischen Wende oder als Jahrhundert der ökologischen Katastrophe. Wasser, Boden und Luft werden in einem unerträglichen Ausmaß verbraucht und vergiftet. Urwälder werden abgebrannt. Wüsten breiten sich aus. Die Ozonlöcher vergrößern sich. Der Bedarf an Energie und Bodenschätzen steigt weltweit. Gleichzeitig wächst die Erdbevölkerung. Wenn diese Trends anhalten  – und nichts spricht derzeit dagegen  – verschlechtern sich die Voraussetzungen für das Leben auf diesem Planeten von Tag zu Tag. Irgendwann werden sie fehlen. Die Perversität des Systems zeigt sich am deutlichsten darin, dass seine wirtschaftlichen Erfolge mit Blick auf die Zukunft ebenso zerstörerisch sind wie seine Misserfolge.

Interessen der Nachgeborenen

Trotz apokalyptischer Bedrohungsszenarien werden Umweltprobleme immer noch wie Plagegeister behandelt, die man glaubt, durch beharrliches Wegschauen vertreiben zu können. Es ist makaber: Wir sägen emsig an dem Ast, auf dem wir alle sitzen, und messen voll Stolz die wirtschaftliche Leistung des Sägens, ohne zu bedenken, dass der Ast, je fleißiger wir sägen, desto eher abbrechen wird. Wir kommen nicht umhin, wir müssen nach neuen Leitbildern suchen: sorgsamer Umgang mit den Ressourcen und der Schöpfung, mehr Solidarität mit den Schwachen, hierzulande und anderswo, vor allem aber Rücksichtnahme auf die Interessen derer, die noch nicht geboren sind.

Versagen der Justiz

Die Klagen häufen sich, dass das Recht immer weniger in der Lage ist, Natur, Gesundheit und Leben zu schützen. Das Bemühen, die durch die Industriezivilisation hervorgerufenen Schäden durch noch mehr Industrie zu beheben, gleicht dem Versuch, Brandwunden auszubrennen. Maßstab für das, was unternommen werden darf, kann nicht die Frage sein, ob es heute gewinnbringend ist, sondern ob es mit Blick auf morgen verantwortbar ist.

Das Prinzip Verantwortung gilt auch für die Rechtsprechung. Art. 20a des Grundgesetzes verpflichtet alle Staatsgewalten zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen  – und zwar auch in Verantwortung für die Nachwelt. Die Justiz trifft eine besondere Verantwortung. Sie muss sich zum Interessenwalter derer machen, die keine Stimme haben: die künftigen Bewohner des Raumschiffs Erde und  – damit aufs Engste verbunden  – die belebte und unbelebte Natur. In dubio pro natura!

Deutschland hatte immer Wichtigeres zu tun

Der obige Mahnruf stammt nicht von heute, sondern er ist ein Vierteljahrhundert alt. Ich habe ihn als damaliges Mitglied des Bundesvorstands der Neuen Richtervereinigung entworfen. Er wurde am 7. März 1997 im Beisein der damaligen Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts Jutta Limbach und des großen SPD-Umweltpolitikers Erhard Eppler von mehr als 200 Richtern und Richterinnen sowie Staatsanwälten und Staatsanwältinnen einstimmig beschlossen.

Wenn im Text von Umwelt und Ökologie die Rede ist, umfasst das auch den Klimaschutz. Er war fünf Jahre früher in der UN-Konferenz für Umwelt und Entwicklung („Rio 1992“) zum Bestandteil der internationalen Politik geworden. Doch Papier ist geduldig. Die Medien berichten über solche Kongresse in aller Regel zwei Wochen vorher und eine Woche nachher. Dann folgt wieder business as usual. Alle Mahnrufe verhallen.

Auch Deutschland hatte immer Wichtigeres zu tun. Zuerst mussten die Folgen der Wiedervereinigung bewältigt werden. Dann galt es, den Euro zu retten. Dann kamen die Flüchtlinge. Und dann kam eine Pandemie . . .

Planetare Gerechtigkeit

Währenddessen nahm die globale Klimaveränderung immer gefährlichere Ausmaße an. Dachte man ab den 70er Jahren, dass wir auf unserer Erde (nur) ein Ressourcenproblem haben, so zeigte sich zwei Jahrzehnte später, dass wir im Himmel ein noch größeres Problem bekommen:

Wieviel können wir der Erdatmosphäre noch zumuten, wenn wir die Lebenschancen auf unserem Planeten wahren wollen? Heute wissen wir, dass das auf der Pariser UN-Klimakonferenz von 195 Staaten vereinbarte 1,5-Grad-Ziel voraussichtlich verfehlt werden wird. Die Gefahr, dass Kipppunkte überschritten werden und irreversible Klimaschäden eintreten, wächst.

Dessen ungeachtet verhält sich die Weltgemeinschaft wie die Besatzung der Titanic, die angesichts des Eisbergs die Warnsirenen anstellte und gleichzeitig die Tanzkapelle fröhlich aufspielen ließ.

Beim Klimaschutz geht es heute nicht mehr um Almosen für die Entwicklungsländer. Wir alle müssen auf Gedeih und Verderb unsere Existenz sichern: Weg von der Kultur des Wachstums, des Profits und der Jobs um jeden Preis, hin zu einem System planetarer Gerechtigkeit!

Der Weltklimarat warnt eindringlich vor einem Notstand, weil sich das Zeitfenster für Gegenmaßnahmen schnell schließt. Die Zeit für Klimaprogramme, die ihre volle Wirksamkeit erst Mitte des Jahrhunderts entfalten sollen, ist vorbei. Wir müssen handeln, nicht irgendwann, sondern jetzt. Nicht irgendwo, sondern überall. Denn das Klima verhandelt nicht. Das Rezept, „Wir schützen das Klima und stärken damit die Konjunktur“, ist verräterisch. Wer solches sagt, zeigt, dass er über den engen Zusammenhang zwischen Konjunktur und Klimaschäden nicht nachgedacht hat, und dass es ihm nicht primär um Klimaschutz geht.

Noch verstörender ist, wenn ein Wirtschaftsminister meint, wir bräuchten mehr Wirtschaft, um uns Klimaschutz leisten zu können. Das ist von bedrückender Naivität.

In dieser Gemengelage von unbequemem Wissen und politischer Ignoranz entstand das deutsche Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2019. Es ist bereits heute ein historisches Dokument. Denn es ist Beleg für das Unvermögen deutscher Klimapolitik zu sachgerechtem Handeln.

Der Paukenschlag: Gerichtsentscheidung mit weltweiter Signalwirkung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat das deutsche Klimaschutzgesetz gewogen und als zu leicht befunden. Es gefährde die Freiheitsrechte künftiger Generationen. Nach derzeitigem Kenntnisstand trügen CO2-Emissionen irreversibel zur Erderwärmung bei. Der Gesetzgeber dürfe das bei fortschreitendem Klimawandel nicht tatenlos hinnehmen. Er sei verpflichtet, die Emissionsreduktionsziele für die Zeit bis 2030 so zu begrenzen, dass die (Rest-)Emissionsmengen für die Zeit danach nicht freiheitsgefährdend eingeschränkt werden („intertemporale Freiheitssicherung“). Damit hat das Gericht ein höheres ethisches Schutzniveau postuliert. Chapeau!

Das BVerfG betonte in seiner Entscheidung vom 24. März 2021, dass die Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a des Grundgesetzes (GG) den Staat zum Umwelt- und Klimaschutz verpflichten. Leben und Gesundheit der Menschen seien vor den Gefahren des Klimawandels (z. B. Hitzewellen, Dürren, Wald- und Flächenbrände, Wirbelstürme, Starkregen, Überschwemmungen) zu schützen. Bei wissenschaftlicher Ungewissheit über Klimafolgen müsse der Staat irreversible Beeinträchtigungen verhindern. Das relative Gewicht des Klimaschutzes nehme bei fortschreitendem Klimawandel zu.

Bahnbrechend ist die Feststellung des BVerfG, dass Art. 20a GG eine staatliche Klimaschutzpflicht auch für künftige Generationen begründet. Das ist eine Verbeugung vor den sehr jungen Mitgliedern der Generation Fridays for Future, die gegen das Klimaschutzgesetz geklagt haben.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Klimaschutzgebot eine internationale Dimension habe. Dem häufig erhobenen Einwand, dass auch andere Staaten Treibhausgase emittieren, wurde der argumentative Boden entzogen. Auch wenn ein Staat alleine den Klimawandel nicht aufhalten könne, verpflichte es ihn gleichwohl zu internationalem Handeln. Es bestehe die Notwendigkeit, eigene Maßnahmen zum Klimaschutz zu ergreifen, um für andere Staaten keine Anreize zu setzen, das erforderliche Zusammenwirken zu unterlaufen.

Der Gesetzgeber habe im Einklang mit Art. 20a GG bestimmt, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur möglichst auf 1,5 K gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen und bis 2050 Klimaneutralität anzustreben („Paris-Ziel“). Eine ausreichende Regelung, wie diese Ziele jenseits der 30er Jahre erreicht werden sollen, enthält das Gesetz nach Auffassung des BVerfG nicht. Die Grundrechte schützen jedoch vor einer Verlagerung der Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Die natürlichen Lebensgrundlagen dürften nachfolgenden Generationen nicht so hinterlassen werden, dass diese ihre Existenz nur noch um den Preis radikaler eigener Einschränkungen aufrechterhalten könnten. Der Übergang zu Klimaneutralität müsse rechtzeitig eingeleitet werden. Da der Gesetzgeber das nicht ausreichend beachtet habe, müsse er die erforderlichen Anpassungen spätestens bis Ende 2022 vornehmen.

Reaktionen

Es war vielfach von einem historischen Urteil die Rede. Selbst diejenigen in Politik, Wirtschaft und Verbänden, die sich in der Vergangenheit als Bremser eines angemessenen Klimaschutzes hervorgetan haben, beugten sich der Autorität des BVerfG. Das ist Beweis für einen funktionierenden Rechtsstaat.

Es wird spannend in den nächsten Monaten. Die Koalitionsparteien wollen den Klimaschutz aus dem anlaufenden Bundestagswahlkampf heraushalten, weil ihr Versagen offenkundig würde. Das Bundeskabinett hat bereits heute (12. Mai) Verschärfungen des Klimaschutzgesetzes beschlossen. Das BVerfG (und Greta Thunberg!) hatten die Tagesordnung diktiert. Ungeachtet dieser Eile wird Klimaschutz das bestimmende Thema der nächsten Monate bleiben. Ob es wahlentscheidend wird, hängt von Unwägbarkeiten ab, etwa davon, ob wir neue Hitzerekorde und einen Dürresommer erleben. Klar ist, es muss gehandelt werden.

Die Umarmung von Bäumen und wohlfeile Sonntagsreden werden nicht mehr genügen. Die Schutzpatrone der Braunkohle und die ewiggestrigen Windkraft- und Stromtrassenverhinderer müssen jetzt die Hosen herunterlassen. Sie müssen zeigen, auf welcher Seite sie stehen. Und Deutschland muss in der EU sein ganzes Gewicht in die Waagschale werfen, statt wie bisher klimapolitisch im Bremserhäuschen zu stehen. Es muss klimapolitisch Führung übernehmen. Milliarden Menschen werden uns aufmerksam beobachten. Sie werden uns bewundern und nacheifern, wenn wir entschlossen und erfolgreich handeln.

Wir schaffen das! Es besteht kein Grund zum Kleinmut.

Eine Menschheit,

  • die ihresgleichen zum Mond und heil wieder zurückbringen kann,
  • die sogar in entfernte Teile des Weltalls vordringen kann
  • die Wasserstoffbomben bauen kann, die unsere Erde unbewohnbar machen und
  • die künstliche Intelligenz schaffen und Erbgut verändern kann,

warum sollte eine solche findige Menschheit nicht auch in der Lage sein, das unerschöpfliche Energiepotential der Sonne so zu nutzen, dass die Menschen ohne klimazerstörende Gase auf ihrem Planeten weiterleben können?

 Peter Vonnahme
*Peter Vonnahme war bis zu seiner Ruhestandsversetzung 2007 Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Er ist Mitglied der deutschen Sektion der International Association of Lawyers Against Nuclear Arms (IALANA). Von 1995 bis 2001 war er Mitglied des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung (NRV).

Quelle: Klimaschutz  – Bundesverfassungsgericht weist Weg in die Zukunft (nachdenkseiten.de)

Kriegskabinett Scholz gegen Volksentscheid

Unsere Parteien-Oligarchie garantiert, dass Träume von direkter Demokratie auch Träume bleiben
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam 27.02.2023

Maas für „nukleare Teilhabe“ – bei der Selbstzerstörung

Die Tagesschau unterschlägt Nachrichten über das US-Atombombenlager in Büchel und über den Betrug am deutschen Wähler
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Die große Mehrheit der Bundesbürger ist gegen die Stationierung von Atombomben auf deutschem Boden. Für ein Verbot, hierzulande US-amerikanische Massenvernichtungswaffen zu lagern, sprechen sich 86 Prozent der Befragten aus.(1) Das prinzipielle „Nein“ des Volkes besteht schon länger als ein halbes Jahrhundert. Entsprechend haben auch die Bundesregierungen seit 1990 behauptet, sie wünschten den Abzug. Tatsächlich machten sie aber keinen Finger krumm, sondern nur Bückling, wenn die USA ihr nukleares Arsenal in Deutschland zu erweitern wünschten. Ganz vorn dabei unter den Doppelzüngigen: Außenminister Heiko Maas, SPD.(2) Was bringt die Tagesschau darüber? So gut wie nichts.

Um einer Legende abzuhelfen: Die USA unterhalten nicht nur im rheinland-pfälzischen Büchel ein Atombombenlager. Vielmehr haben sie nukleare Massenvernichtungsmittel auf weitere rund zwei Dutzend Sondermunitionslager, Raketenstellungen und Artilleriegarnisonen verteilt. Auf Standorte in Bayern, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.(3) Es handelt sich um Gefechtsköpfe für Raketen, um Minen und Artilleriegeschosse. In welchen Mengen sie in unserer Republik bereitgehalten werden, weiß nicht mal die Bundesregierung genau.

Mad in Germany

Von Willy Wimmer
Es sind nur wenige Tage bis zum 3. Oktober. Eigentlich Grund genug, der Ereignisse vor gut fünfundzwanzig Jahre zu gedenken und sich aufrichtig zu freuen.

Unter den weltpolitischen Gegebenheiten erhielten wir Deutschen die Chance, die staatliche Einheit wieder herzustellen. Der Bruch in unserer Geschichte als Nation ist überdeutlich. Wir haben zwar bis 1945 eine gemeinsame Geschichte. Die im Lande selbst lebenden Generationen haben allerdings nur bedingt eine gemeinsame Vergangenheit. Dagegen haben wir seit 1990 wieder eine gemeinsame Zukunft. Machen wir das Beste daraus?

Wir vergessen, warum die Einheit möglich wurde

Viele konzentrieren sich auf die Ereignisse auf ostdeutschen Straßen, die heute noch atemberaubend erscheinen. Vor allem, wenn man sich eines vorstellen will. Was wäre geschehen, wenn dort etwas schief gegangen wäre. Nicht auszudenken, wenn man sich gleichzeitig an die Vorgänge im entfernt liegenden Peking oder neuerdings an den Maidan-Platz in Kiev erinnert. Selbst die beeindruckenden Montagsdemonstrationen in Leipzig waren nur der vorläufige Endpunkt eine Entwicklung, die noch nicht einmal mit dem Helsinki-Prozeß angefangen hatte. Die Ursprünge liegen konzeptionell in den fünfziger Jahren und sind verbunden mit Überlegungen eines ehemaligen polnischen Außenministers mit dem Namen Rapazki. Es war die tatsächliche Verfaßtheit des Westens, die es uns ermöglicht hat, diesen Prozeß nicht nur zu gestalten sondern auch zu einem Ende zu führen, bei dem es uns möglich geworden ist, nicht nur an die Einheit zu denken. Wir konnten sie wiederherstellen und es ist zwingend, dabei an die Leistungen von Willy Brandt bis Helmut Kohl zu denken.

Namhafter Widerstand gegen die deutschen Kriegstrommeln ist ganz im Sinne der Mehrheit der Bürger

Namhafter Widerstand gegen die deutschen Kriegstrommeln ist ganz im Sinne der Mehrheit der Bürger

von Karl Müller

Befindet sich Deutschland auf einem Kriegskurs? Die Antwort darf nicht beschönigen. Ja, es gibt sie, die deutschen Kriegstreiber. Die deutschen Gaucks, Steinmeiers, von der Leyens, Rühes, Özdemirs  – die Joffes, Frankenbergers, Nonnenmachers und Korneliusse.

Netzwerk Wissenschaftsfreiheit

Im Netzwerk Wissenschaftsfreiheit haben sich 70 Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen aus dem deutschsprachigen Raum und unterschiedlichen akademischen Disziplinen zusammengeschlossen. Sie treten mit ihrem Appell für die Wissenschaftsfreiheit heute erstmalig an die Öffentlichkeit. Ihre Sorge gilt einer zunehmenden Verengung von Fragestellungen, Themen und Argumenten in der akademischen Forschung. Vielerorts ist an den Universitäten ein Klima entstanden, in dem abweichende Positionen und Meinungen an den Rand gedrängt und moralisch sanktioniert werden. Diese Einschränkungen der Wissenschaftsfreiheit, folgen häufig einer ideologischen oder politischen Agenda. Sie behindern eine rationale und ergebnisoffene Suche nach Erkenntnis, die den Kern der Freiheit der Wissenschaft in der Tradition der Aufklärung ausmacht. Cancel Culture und Political Correctness haben die freie und kontroverse Debatte auch von Außenseiterpositionen vielerorts an den Universitäten zum Verschwinden gebracht. Mit ihrem Appell und der Gründung des Netzwerkes wollen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Voraussetzungen freiheitlicher Forschung und Lehre verteidigen und stärken. Sie setzen sich für eine von Sachargumenten und gegenseitigem Respekt geprägte Debattenkultur ein. Intellektuelle Freiheit, Neugierde und wissenschaftlicher Pluralismus sind dafür unabdingbar. V.i.S.d.P. Dr. Sandra Kostner; Prof. Dr. Maria-Sibylla Lotter; Prof. Dr. Ulrike Ackermann; Prof. Dr. Martin Nettesheim; Prof. Dr. Andreas Rödder (Steuerungsgruppe)

Manifest

Das Netzwerk Wissenschaftsfreiheit ist ein Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit dem gemeinsamen Anliegen, die Freiheit von Forschung und Lehre gegen ideologisch motivierte Einschränkungen zu verteidigen und zur Stärkung eines freiheitlichen Wissenschaftsklimas beizutragen.

Wir beobachten, dass die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit von Forschung und Lehre zunehmend unter moralischen und politischen Vorbehalt gestellt werden soll. Wir müssen vermehrt Versuche zur Kenntnis nehmen, der Freiheit von Forschung und Lehre wissenschaftsfremde Grenzen schon im Vorfeld der Schranken des geltenden Rechts zu setzen. Einzelne beanspruchen vor dem Hintergrund ihrer Weltanschauung und ihrer politischen Ziele, festlegen zu können, welche Fragestellungen, Themen und Argumente verwerflich sind. Damit wird der Versuch unternommen, Forschung und Lehre weltanschaulich zu normieren und politisch zu instrumentalisieren. Wer nicht mitspielt, muss damit rechnen, diskreditiert zu werden. Auf diese Weise wird ein Konformitätsdruck erzeugt, der immer häufiger dazu führt, wissenschaftliche Debatten im Keim zu ersticken.

Hochschulangehörige werden erheblichem Druck ausgesetzt, sich bei der Wahrnehmung ihrer Forschungs- und Lehrfreiheit moralischen, politischen und ideologischen Beschränkungen und Vorgaben zu unterwerfen: Sowohl Hochschulangehörige als auch externe Aktivisten skandalisieren die Einladung missliebiger Gastredner, um Druck auf die einladenden Kolleginnen und Kollegen sowie die Leitungsebenen auszuüben. Zudem wird versucht, Forschungsprojekte, die mit den weltanschaulichen Vorstellungen nicht konform gehen, zu verhindern und die Publikation entsprechend missliebiger Ergebnisse zu unterbinden. Von besonderer Bedeutung sind dabei die mittelbaren Wirkungen dieser Druckmaßnahmen: Sie senden das Signal, dass man auf den ‚umstrittenen‘ Gebrauch seiner Forschungs- und Lehrfreiheit künftig besser verzichte. Die Etikettierung als „umstritten“ stellt dabei den ersten Schritt der Ausgrenzung dar.

Wir beobachten damit die Entstehung eines Umfelds, das dazu führt, dass Hochschulangehörige ihre Forschungs- und Lehrfreiheit selbst beschränken, weil sie antizipieren, mit Äußerungen, Themenstellungen oder Veranstaltungen als Person diskreditiert zu werden. Solche präventiven Einschränkungen erfolgen vor allem dann, wenn die Betroffenen die Erfahrung gemacht haben, dass denjenigen, die ins Visier des ideologischen Aktivismus geraten, wegen des Risikos, selbst zur Zielscheibe zu werden, niemand beispringt.

Wenn Mitglieder der Wissenschaftsgemeinschaft aus Furcht vor den sozialen und beruflichen Kosten Forschungsfragen meiden oder sich Debatten entziehen, erodieren die Voraussetzungen von freier Wissenschaft. Eine solche Entwicklung wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit der Hochschulen und damit auf den Wissenschaftsstandort Deutschland und seine internationale Reputation aus.

Ziele

Hauptziel des Netzwerkes ist es, die Voraussetzungen freiheitlicher Forschung und Lehre an den Hochschulen zu verteidigen und zu stärken. Dazu wird das Netzwerk

  • allen Versuchen entgegenwirken, die wissenschaftliche Arbeit von Hochschulangehörigen einzuschränken. Grenzen dieser Freiheit sind ausschließlich Verfassung und Gesetz;
  • sich aktiv dafür einsetzen, dass intellektuelle Freiheit und wissenschaftlicher Pluralismus in Forschungsfragen, Forschungsansätzen und Forschungsmethoden als selbstverständlich gelten und dass die argumentative Auseinandersetzung mit anderen Ansätzen und Perspektiven stattfindet, auch und gerade, wenn sie inhaltlich nicht geteilt werden;
  • für eine Debattenkultur eintreten, in der alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierenden ihre Erkenntnisinteressen frei von Sorgen vor moralischer Diskreditierung, sozialer Ausgrenzung oder beruflicher Benachteiligung verfolgen und ihre Argumente in Debatten einbringen können. Wir bestehen darauf, dass Debatten von gegenseitigem Respekt geprägt sind und Ad-hominem-Argumente unterbleiben.

Aktivitäten

Das Netzwerk stellt die Bedeutung der Forschungs- und Lehrfreiheit durch öffentliche Veranstaltungen heraus, analysiert Gefährdungen der gelebten Wissenschaftsfreiheit, legt Fälle ihrer Einschränkung offen und entwickelt Gegenstrategien.

Darüber hinaus organisiert das Netzwerk Debattenformate, die zu unterschiedlichen Themen möglichst viele Perspektiven zusammenbringen, die in einem offenen intellektuellen Klima ausgetauscht werden.

Schließlich unterstützt das Netzwerk Kolleginnen und Kollegen sowie all diejenigen, die sich Angriffen auf ihre Wissenschaftsfreiheit ausgesetzt sehen.

03.02.2021
https://www.netzwerk-wissenschaftsfreiheit.de/presse/pressemitteilungen/
abgerufen am: 05.02.2021

Michael Esfeld , 08.12.2020

Protestschreiben von Prof. Michael Esfeld, Mitglied der Leopoldina

Michael Esfeld, Professor für Wissenschaftsphilosophie an der Universität Lausanne und Mitglied der Leopoldina macht in einem kritischen Schreiben an den Präsidenten der Leopoldina darauf aufmerksam, dass die Lockdown Maßnahmen innerhalb der Wissenschaft keinesfalls unumstritten sind.

Prof. Dr. Michael Esfeld
Professeur ordinaire de philosophie des sciences
Université de Lausanne, CH-1015 Lausanne
Mitglied der Leopoldina

Lausanne, 8. Dezember 2020

An den Präsidenten der Leopoldina

Sehr geehrter Herr Kollege Haug,

Mit Bestürzung habe ich die heute veröffentlichte Stellungnahme der Leopoldina zur Kenntnis genommen, in der es heißt: „Trotz Aussicht auf einen baldigen Beginn der Impfkampagne ist es aus wissenschaftlicher Sicht unbedingt notwendig, die weiterhin deutlich zu hohe Anzahlan Neuinfektionen durch einen harten Lockdown schnell und drastisch zu verringern.“

Diese Stellungnahme verletzt die Prinzipien wissenschaftlicher und ethischer Redlichkeit, auf denen eine Akademie wie die Leopoldina basiert. Es gibt in Bezug auf den Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, die bestimmte politische Handlungsempfehlungen wie die eines Lockdowns rechtfertigen. Wir haben es mit der üblichen Situation einer wissenschaftlichen Kontroverse zu tun, in der verschiedene Standpunkte mit Gründen vertreten werden:

  • Innerhalb des engeren Kreises der Experten von Virologie und Epidemiologie ist die Strategie zum Umgang mit der Ausbreitung des Coronavirus umstritten. Der Seite von Virologen und Epidemiologen, die scharfe politische Maßnahmen fordern, steht eine andereSeite von Virologen und Epidemiologen gegenüber, die mit Gründen einen nur auf die Risikogruppen fokussierten Schutz empfehlen, ausgedrückt zum Beispiel in der vonführenden Medizinern verfassten Great Barrington Declaration.
  • Im weiteren Kreis der Wissenschaftler ist höchst umstritten, ob der Nutzen scharfer politischer Maßnahmen wie ein Lockdown die dadurch verursachten Schäden aufwiegt  – und zwar Schäden an zukünftigen Lebensjahren, die in Deutschland und anderen entwickelten Ländern infolge eines Lockdown verloren gehen, Todesfälle durch einen erneuten Anstieg der Armut in den Entwicklungsländern usw. Es gibt zahlreiche wissenschaftliche Studien, gemäß denen die verlorenen Lebensjahren den maximal erreichbaren Nutzen geretteter Lebensjahre um ein Vielfaches übersteigen werden.
  • Ethisch gibt es insbesondere in der auf Immanuel Kant zurückgehenden Tradition Gründe, grundlegende Freiheitsrechte und die Würde des Menschen auch in der gegenwärtigen Situation für unantastbar zu halten. Zur Würde des Menschen gehört dabei insbesondere die Freiheit, selbst entscheiden zu dürfen, was die jeweilige Person als ein für sie würdiges Leben erachtet und welche Risiken sie für diesen Lebensinhalt einzugehen bereit ist in der Gestaltung ihrer sozialen Kontakte.

In einer solchen Situation wissenschaftlicher und ethischer Kontroverse sollte die Leopoldina ihre Autorität nicht dazu verwenden, einseitige Stellungnahmen zu verfassen, die vorgeben, eine bestimmte politische Position wissenschaftlich zu untermauern. Ich möchte Sie daherhöflichst bitten, die entsprechende Stellungnahme umgehend als Stellungnahme der Leopoldina zurückzuziehen.

Hochachtungsvoll
Prof. Dr. Michael Esfeld
Lehrstuhl Wissenschaftsphilosophie
Universität Lausanne
Mitglied der Leopoldina seit 2010

08.12.2020
https://www.akanthos-akademie.de/2020/12/15/protestschreiben-von-prof-michael-esfeld-mitglied-der-leopoldina/
abgerufen am: 04.02.2021

esfeld
Michael Esfeld ist seit 2002 Professor für Wissenschaftsphilosophie an der Universität Lausanne. Promotion Münster 1994 über „Mechanismus und Subjektivität in der Philosophie von Thomas Hobbes“, Habilitation Konstanz 2000 über „Holismus in der Philosophie des Geistes und der Philosophie der Physik“, 2000 Lecturer in Philosophy an der University of Hertfordshire, 2001 C3-Professor für Philosophie an der Universität zu Köln, seit 2010 Mitglied der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina, 2013 Forschungspreis der Alexander-von-Humboldt-Stiftung. Hauptarbeitsgebiete sind die Naturphilosophie einschließlich der Metaphysik der Naturwissenschaften und die Philosophie des Geistes einschließlich der Sprachphilosophie.

Noch gibt es Richter in Deutschland

Zum Versuch, die DKP platt zu machen
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Mit üblen Tricks haben Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble und Bundeswahlleiter Georg Thiel versucht, die Deutsche Kommunistische Partei, DKP, von der Bundestagswahl im September auszuschließen und sie als Partei zu exekutieren. Erst das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe stoppte das Intrigenspiel. (1) ARD-aktuell befand erwartungsgemäß, an der Affäre sei nichts Besonderes. In ihren Fernsehnachrichten brachte sie kein Wort darüber. In ihrer Internet-Nische tagesschau.de bot die Redaktion neben den Kurzmeldungen „DKP wird nicht zur Bundestagswahl zugelassen“ (2) und, zwei Wochen später, „DKP darf doch bei der Bundestagswahl antreten“ (3) nur jeweils eine kurze Zusatznachricht (4). Alle Berichte wie üblich im billigen, oberflächlichen Stil, mit dem unsere unter- und desinformierte Gesellschaft mittlerweile abgespeist wird.

DKP Fahnen

Zugegeben: Die DKP ist eine kleine Partei, gut organisiert, aber relativ einflusslos. Trotzdem wollten die von Schäuble dirigierte Bundestagsverwaltung und der von Thiel präsidierte Bundeswahlausschuss ihr den Status als politische Partei aberkennen, sie damit von der nächsten Bundestagswahl ausschließen und von der Bildfläche verschwinden lassen. Vorgeschobene Begründung: Die Partei habe in den letzten sechs Jahren keine gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschaftsberichte vorgelegt. Eine Falschbehauptung, wie sich vor Gericht herausstellen sollte.

Noch ist Polen nicht verloren.

Von Willy Wimmer
Polen hat Freunde. Das hat nach dem Ober-Teutonen und ehemaligen Ministerpräsidenten Öttinger jetzt der Bundespräsident verkannt. In Davos eine ihm nicht zustehende Gardinen-Predigt an die Adresse auch Polens zu halten, ist das eine. Das ihm so etwas nicht zusteht und in Deutschland kaum Verständnis findet, das ist das andere. Polen ist stolz und Polen denkt an die Nation. Was von dem, was Herr Gauck gesagt hat, sollte man sich in Warschau anziehen? Ratschläge aus Davos/Berlin, mit dem Teppichklopfer dargereicht? Was soll das, Herr Bundespräsident?

Sie tolerieren in Berlin eine Bundeskanzlerin, die eine Rechtsordnung Anfang September 2015 beiseite fegt, die dem Schutz des deutschen Volkes, des deutschen Staates und der Europäischen Union dient und wollen Warschau ungebetene Ratschläge erteilen? Man kann sich als Deutscher für diesen Bundespräsidenten nur schämen und das hat eine Vorgeschichte in seiner berüchtigten Kriegsrede bei der Münchener Konferenz vor Jahren. In Warschau, Budapest, Prag und Moskau wird man das sorgsam beobachten, vor welchen Karren dieser Bundespräsident gespannt ist.

Der deutsche Rechtsstaat bleibt bei Merkel auf der Strecke

In wenigen Tagen werden die deutsche Staaatsspitze und damit die obersten Verfassungsorgane im Reichstag, dem Sitz des Deutschen Bundestages, sich versammeln, wenn an die Opfer des Nationalsozialismus gedacht wird. Man wird es wieder an ihren Mienen ablesen können, daß sie sich auf der richtigen Seite empfinden, wenn in den Reden das Verhängnis des Deutschen Reiches beschworen wird. Das Verhängnis hat aber einen Namen und der ergibt sich aus der Beseitigung des Rechtsstaates und dadurch, daß sich der Reichskanzler dieser Jahre über das Gesetz, das menschliche und göttliche Gesetz, erhoben hatte.

Quelle: Cashkurs
http://www.cashkurs.com/autoren/willy-wimmer/

Not in our name … nicht in unserem Namen …

von Karl-Jürgen Müller
Der Regierung der Russischen Föderation wird immer wieder vorgeworfen, unsere westlichen Werte zu missachten. Aber sind es nicht vor allem unsere westlichen Regierungen selbst, die Recht und Demokratie übergehen? Die deutsche Politik ist dabei ein «Musterschüler».

Offener Brief zu UN Resolution A/C.3/77/L.5 vom 04.11.2022 u. a.

Frage an die Bundesregierung: WIE HALTEN SIE'S MIT ART. 139 GG?
Von Ursula Mathern Merxheim, 19.11.2022
Art. 139 des Grundgesetzes kommt Vorrang vor allen anderen Bestimmungen zu. Das gesamte Grundgesetz ist im Geiste dieses Artikels auszulegen, dessen grundlegende Bedeutung in der klaren Ablehnung von Nationalsozialismus und Militarismus besteht.

Offenes Schreiben an Frau Katrin Göring-Eckardt, Bündnis 90/Die Grünen

von Doris Auerbach
20.09.2015
Sehr geehrte Frau Göring-Eckardt, der Grund meines Schreibens ist die von Ihrer Seite laut der Zeitung ›Junge Freiheit‹ vom 6. September erfolgte Aufforderung an Ihre Landsleute, Asylbewerber bei sich zu Hause aufzunehmen:

Hier der Wortlaut der Publikation:»›Wenn Menschen, die aus Syrien kommen, in Privathäusern aufgenommen werden, ist das Gold wert für die Integration‹, sagte Göring-Eckardt der Funk-Mediengruppe. Diese Möglichkeit müsse viel mehr ausgenutzt werden, forderte die Grünen-Politikerin.«

Entgegen Ihrer Sichtweise bin ich der Auffassung, dass zunächst Sie selbst, alle Mitglieder des Bundestags, einschliesslich der Berliner Regierung, uns als Beispiel voranzugehen haben und als erste jeweils eine syrische Familie aufnehmen, um zu verspüren, in welcher Weise dies für die Integration Gold wert ist. Ich sehe Sie ferner aus zwei Gründen in der Pflicht, sich in dieser Form der syrischen Familien anzunehmen, da Ihre Regierung die Verantwortung für die Gesamtlage des Asylantenstroms in Ihr Land trägt, und weil sich die Bundesrepublik nicht enthalten hat, sich an den grundlegend völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen gegen Syrien zu beteiligen.

Politiker müssen Vorbild sein und Migrantenfamilien bei sich zuhause aufnehmen

Die Aufnahme einer syrischen Familie wird Sie in die Lage versetzen, hautnah zu erleben, wie die Integration im eigenen Haus mit Menschen zu bewerkstelligen wäre, mit denen Sie sich verbal kaum oder überhaupt nicht verständigen können, und deren Lebensgewohnheiten darüber hinaus im grossen und ganzen von den unsrigen erheblich abweichen. Aus dieser persönlichen Erfahrung heraus könnte dann der Bundestag das Thema Integration vielleicht unter einem anderen Blickwinkel angehen.

Quelle: Politonline
http://www.politonline.ch/index.cfm?content=news&newsid=2446

Pfeif auf Grundgesetz und Völkerrecht

Die Tagesschau dient der Regierung als Sprachrohr beim rechtswidrigen Umgang mit Venezuela
Von Friedhelm Klinkhammer und Volker Bräutigam
Deutsche Politik im Bezug auf Venezuela und das Völkerrecht  – gibt es da nichts Problematisches, nichts Anstößiges? Nichts von nachrichtlichem Wert? Sind ein Bruch mit der UN-Charta und grundgesetzwidrige Politik kein Thema für die Tagesschau? Die Bundesregierung hat wie zahlreiche andere Staaten einen „selbsternannten Übergangspräsidenten“ Venezuelas, Juan Guaidó, als amtierenden Staatschef anerkannt. Dieser Treppenwitz der Weltgeschichte sei „völkerrechtlich ein Novum“ gewesen, stellt die „Initiative Nachrichtenaufklärung“ zurückhaltend fest und unterstreicht zugleich das Versagen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, speziell der Tagesschau: Die juristische Problematik der deutschen Venezuela-Politik sei vollkommen außer Betracht geblieben.

Schweiz: Die Selbstbestimmungsinitiative annehmen heisst die direkte Demokratie stärken

Die Eidgenössische Volksinitiative «Landesrecht vor Völkerrecht» («Selbstbestimmungsinitiative») formuliert einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der jedem Demokraten einleuchtet.
von Dr. phil. René Roca, Forschungsinstitut direkte Demokratie - www.fidd.ch
Zeit-Fragen Nr. 25 v. 06. November 2018
Die Verfassung des eigenen Landes ist die Grundlage des rechtsstaatlichen Wirkens gegen innen wie gegen aussen. Als Teil des Souveräns schliesse ich keinen völkerrechtlichen Vertrag ab, der der eigenen staatlichen Verfassung widerspricht. Dass unser Bundesgericht diesen Grundsatz seit geraumer Zeit nicht mehr vollumfänglich beachten will, ist der Grund der Initiative.

Selbstbestimmung - ein Menschenrecht

Die Argumentation gegen die Eidgenössische Selbstbestimmungsinitiative hat – einmal mehr vor einer Volksabstimmung – einen unsäglichen Grad alarmistischer Unsachlichkeit erreicht.
von Erika Vögeli
Zeit-Fragen Nr. 25 v. 06. November 2018
Die Gegner der Initiative bemühen den Untergang der Schweiz, deren «Abschottung» und «Isolation» in wirtschaftlichen Bereichen, den Niedergang der Rechtssicherheit, ja, gar unseren moralischen Niedergang im Bereich der Menschenrechte. Da die Initiative von der SVP lanciert wurde, soll bei vielen schon das Denkverbot «Das kommt von der SVP!» wirken. Es geht offensichtlich nicht mehr um Fakten, sondern darum, mit willkürlich aufgebauschten Argumenten beim Stimmbürger eine Stimmung zu erzeugen. Hier droht die eigentliche Gefahr für die Demokratie. Denn diese kann nur ehrlich funktionieren, wenn alle Grundlagen einer Entscheidung sachlich richtig vorliegen. Drohkulissen und Szenarien des wirtschaftlichen Untergangs gehören nicht dazu.

Spitzmarke

Spitzmarke

von Volker Bräutigam - 11. 09. 2013

Wolfgang "Wobbel" Gehrcke et altera, MdBs der Linkspartei.- 14 Widerspenstige sind Sie nur  – im Reichstag sitzen derzeit 620 "Volksvertreter"  – und trotzdem haben Sie, Respekt, Respekt, beim Generalbundesanwalt Strafanzeige gegen die Bundesregierung erstattet: wegen

"Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA." 

Spitzmarken

Spitzmarken

von Volker Bräutigam, 04.11.2013

Lottchen und Michel, durchschnittlich deutsch.  – Ihr fühlt euch durch die geheimdienstliche Überwachung nicht persönlich bedroht und repräsentiert damit eine Mehrheit hierzulande  – behauptet, spürbar verkrampft, das Meinungsforschungsinstitut Allensbach. „Alles kann doch gar nicht abgehört werden,“ meint Ihr?

Strafanzeige gegen alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 04.12.2015 für den Bundeswehr-Einsatz in Syrien gestimmt haben.

von Volker Bräutigam, Andreas Hauss, Ulrich Gellermann

Von: Volker Bräutigam [mailto:v.braeutigam@googlemail.com]
Gesendet: Samstag, 5. Dezember 2015 12:43
Betreff: Verbrecherische Ja-Sager angezeigt

Verbrecherische Ja-Sager angezeigt

Herrn
Generalbundesanwalt Dr. Peter Frank
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe

Strafanzeige gemäß § 80 StGB i.V. mit Art.26 Abs. 1 GG

gegen alle Mitglieder des Deutschen Bundestages (Regierungsmitglieder eingeschlossen), die am 04.12.2015 für den Bundeswehr-Einsatz in Syrien gestimmt haben.

Sehr geehrter Herr Generalbundesanwalt,

hiermit erstatten wir Anzeige wegen grundgesetzwidriger Vorbereitung eines Angriffkrieges gegen Syrien unter Bruch des Völkerrechts.

Begründung

Strafanzeige gegen die Mitglieder der Bundesregierung wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen

Absender:
RA Schultz & Förster
Greifswalder Str. 4
10405 Berlin

Adressat:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Brauerstraße 30
76135 Karlsruhe

Berlin, 30.08.2013

Strafanzeige gegen die Mitglieder der Bundesregierung wegen Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatten wir Strafanzeige namens und in Vollmacht von

  1. Wolfgang Gehrcke, MdB, Obmann im Auswärtigen Ausschuss, DIE LINKE
  2. Karin Binder, MdB DIE LINKE
  3. Dr. Diether Dehm, MdB, Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, ´DIE LINKE,
  4. Eva Bulling-Schröter MdB, Vorsitzende des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, DIE LINKE
  5. Sevim Dagdelen, MdB, Auswärtiger Ausschuss, DIE LINKE
  6. Heidrun Dittrich, MdB, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, DIE LINKE
  7. Heike Hänsel, MdB, Vorsitzende des Unterausschusses Vereinte Nationen, Obfrau im Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, DIE LINKE
  8. Ulla Jelpke, MdB, Obfrau im Innenausschuss,DIE LINKE
  9. Jutta Krellmann, MdB, Obfrau im Ausschuss für Arbeit und Soziales, DIE LINKE
  10. Alexander Ulrich, MdB, Obmann im Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Mitglied im Ältestenrat des Bundestages, DIE LINKE
  11. Katrin Werner, MdB, Ausschuss für Menschenrecht und humanitäre Hilfe, DIE LINKE
  12. Herbert Behrens, MdB, DIE LINKE
  13. Christine Buchholz, MdB, Verteidigungsausschuss, DIE LINKE
  14. Andrej Hunko, MdB, Ausschuss für die Angelegenheiten der Eurpäischen Union, DIE LINKE

gegen

  • den Bundesminister der Verteidigung Dr. Thomas de Maizière
  • die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel
  • sowie die übrigen Mitglieder der Bundesregierung und unbekannte Bundeswehroffiziere

wegen aller in Betracht kommender Delikte, insbesondere Beihilfe zu Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch und Tötungsverbrechen nach dem Strafgesetzbuch durch Unterstützung des Einsatzes von Kampfdrohnen durch die USA in Pakistan, Afghanistan, Jemen, Somalia und anderen afrikanischen Ländern.

Zunächst bitten wir um eine Eingangsbestätigung und Mitteilung des dortigen Aktenzeichens.

Vorsorglich wird schon jetzt beantragt, vor einer eventuellen Abschlussverfügung Akteneinsicht auf unser Büro zu gewähren.

Entsprechend dem ungewöhnlichen Gegenstand der Anzeige, sowie deren Umfang zur besseren Übersicht vorab ein

Inhaltsverzeichnis

A. Vorbemerkung zur Bedeutung der Strafverfolgung von Kampfdrohneneinsätzen als Kriegsverbrechen 5

  1. Zur rechtlichen Dimension der neuen Militärtechnik „gezielter Tötungen“ durch Kampfdrohnen 5
  2. Die Auswirkungen der Kampfdrohneneinsätze 6
  3. Zur historisch-politischen Dimension 8
  4. Zu berücksichtigende aktuelle Gerichtsurteile 9

B. Sachverhalt 11

  1. Der politische und militärische Prozess des Drohneneinsatzes im Rahmen des „Internationalen Krieges gegen den Terrorismus“ 11
    1. Die Organisation des Drohnenkriegs der USA 11
    2. Der politische und militärische Prozess 14
    3. Der militärische und technische Prozess in Deutschland 15
    4. Weitere Beteiligung deutscher Stellen 18
  2. Die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung 19

C. Die materiell rechtliche Würdigung „gezielter Tötungen“ durch Kampfdrohneneinsätze nach dem geltenden Völkerrecht 23

  1. Die maßgeblichen Vorschriften des Völkerrechts 23
  2. Die Konsequenzen aus den völkerrechtlichen Regelungen und dem Friedensgebot des GG 32
    1. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen als „humanitäre Intervention“ oder Ausübung des Selbstverteidigungsrechts 33
    2. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze im Rahmen des OEF-Einsatzes 34
    3. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Pakistan 36
    4. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Jemen und afrikanischen Ländern 36
    5. Mögliche Rechtfertigung „gezielter Tötungen“ durch Drohneneinsätze nur im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan gegen Kombattanten unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts („jus in bello“) 36

D. Tatverdacht nach dem StGB und VStGB 38

    1. Mord 39
      1. Objektiver Tatbestand 39
        1. Taterfolg 39
        2. Unterlassen 39
        3. Garantenstellung 40
        4. Entsprechensklausel 40
        5. Objektive Zurechung 41
      2. Subjektiver Tatbestand 41
      3. Rechtswidrigkeit 42
      4. Schuld 42
      5. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts 43
      6. Immunität 43
    2. Kriegsverbrechen gegen Personen 43
      1. Objektiver Tatbestand 44
        1. Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 44
        2. Tatobjekt 44
        3. Taterfolg, Unterlassen, Kausalität und objektive Zurechnung 45
        4. Erweiterte strafrechtliche Haftung gemäß § 4 VStGB 45
      2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafverfolgungsvoraussetzungen 45
      3. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts 45
    3. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung 45
      1. Objektiver Tatbestand 46
        1. Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt 46
        2. Einzeltatbestände 46
          1. Angriff gegen die Zivilbevölkerung oder unbeteiligte Zivilpersonen 46
          2. Angriff gegen zivile Objekte 46
          3. Angriff mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf zivile Personen und Objekte 47
    4. Ergebnis 47
  1. Verbrechen gegen die Menschlichkeit 47
  2. Nichtanzeige von Verbrechen 48

E. Ergebnis 48


A. Vorbemerkung zur Bedeutung der Strafverfolgung von Kampfdrohneneinsätzen als Kriegsverbrechen

I. Zur rechtlichen Dimension der neuen Militärtechnik „gezielter Tötungen“ durch Kampfdrohnen

Der Einsatz von Kampfdrohnen durch das US-Militär im Rahmen des Internationalen Krieges gegen den „Terrorismus“ ist seit seinem ersten Einsatz im November 2001 umstritten. Seit dieser Zeit befinden sich die USA nach Vorstellung der Bush- wie auch der Obama-Administration in einem „bewaffneten Konflikt“ mit Al-Quaida und assoziierten Kräften. Damit war die Terrorbekämpfung aus der Zuständigkeit der Polizei und Strafverfolgung, in die sie eigentlich gehört, herausgenommen und der Verfolgung durch die Armee überantwortet mit ganz anderen rechtlichen Konsequenzen.
Die Kritik entzündet sich vor allem an der unbestreitbar hohen Zahl von Opfern unter der unbeteiligten zivilen Bevölkerung.

Auch zwei Sonderberichterstatter der UNO haben sich kritisch mit den Drohneneinsatz der USA auseinandergesetzt und ihre rechtlichen Bedenken gegen den Einsatz in bewaffneten Konflikten formuliert. Außerhalb bewaffneter Konflikte sah Philip Alsta kaum eine rechtliche Rechtfertigung für den Einsatz von Drohnen. Besteht aber kein bewaffneter Konflikt, so ist der Einsatz nach Polizeirecht und den internationalen Kodex der Menschenrechte in den zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zu bewerten. In jeden Fall handelt es sich dann um einen Angriff auf menschliches Leben, eine „gezielte Tötung“. Derartige „gezielte Tötungen“ (außerhalb bewaffneter Konflikte) sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu akzeptieren; berauben Sie doch das Opfer im Vorfeld, bei dem es sich ja zunächst um einen bloßen „Verdacht“ handelt, aller Rechte, die ihm nach den menschenrechtlichen Mindeststandards zustehen: Sie haben keinerlei Verteidigungsmöglichkeit und sind einer Art „Weltpolizisten“ ausgesetzt, der in der Person des US-Präsidenten gleichzeitig als Ankläger, Weltpolizist, Richter und Henker in einer Person agiert  – ein Zustand, der einen Rückfall in die mittelalterliche „Vogelfreiheit“ darstellen dürfte.

Aber auch die Annahme, der Kampfdrohneneinsatz erfolge im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes führt zu dem gleichen Ergebnis:
Die Kampfdrohnen dürften schon als neues Waffensystem nach dem Völkerrecht verboten sein (siehe unten). In jedem Fall verstößt ihr Einsatz regelmäßig gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, wie vor allem vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) angenommen wird.
Die USA befinden sich  – außer mit den Taliban in Afghanistan  – in keinem der Länder, in denen bisher Kampfdrohnen eingesetzt wurden, in einem bewaffneten Konflikt. Die bekannt gewordenen angeblichen Regeln für die Anwendung der Kampfdrohnen in einem Merkblatt der Regierung werden offensichtlich nicht eingehalten und sind im Übrigen nicht nachprüfbar und zum Teil in sich widersprüchlich.
Die Verfolgung von Terroristen ist die Aufgabe von Polizei und Justiz, die nicht einfach zu einer Aufgabe des Militärs gemacht werden kann. Auf jeden Fall ist die Zustimmung des betroffenen Staats notwendig, wenn auf sein Staatsgebiet die Jagd nach Terroristen erfolgen soll (Art. 2 Nr. 7 UN-Charta): Eine solche liegt nur von der afghanischen Regierung vor; selbst die pakistanische Regierung hat die Zustimmung inzwischen ausdrücklich verweigert. Gleiches ist vom Jemen und anderen möglichen Einsatzgebieten anzunehmen.

II. Die Auswirkungen der Kampfdrohneneinsätze

Trotz der Versuche, die genauen Voraussetzungen, die Konsequenzen der Kampfeinsätze ebenso wie deren genauen Ablauf und Voraussetzungen geheim zu halten, sind inzwischen zahlreiche Einzelfälle und Zahlen dokumentiert.

Es gibt keine exakten Zahlungen über die zivilen Opfer von „gezielten Tötungen“. Das Bureau of Investigative Journalism recherchiert und sammelt seit mehreren Jahren Erkenntnisse zu US-Drohnenangriffen: Von 2004 bis Ende Mai 2013 gab es demnach allein in Pakistan 369 Drohnenangriffe (317 davon in der Amtszeit von Barack Obama), bei denen insgesamt zwischen 2.541 und 3.530 Menschen, darunter vermutlich 411 bis 884 Zivilisten (davon über 160 Kinder) getötet wurden. Wiederholt wurde über Einsätze von Kampfdrohnen auf Hochzeitsfeiern, Beerdigungen und anderen Zusammenkünften berichtet. Hier einige ausgewählte Beispiele: Im März 2011 gab es im Ort Datta Khel einen Drohnenangriff auf eine Zusammenkunft von Männern, die sich  – so wird in der erwähnten Studie berichtet  – zu einer Jirga (einem Treffen regionaler Würdenträger, auf dem öffentliche Entscheidungen getroffen und interne oder externe Konflikte gelöst werden sollen) versammelt hatten, um einen Disput über eine nahe gelegene Chromitmine beizulegen; unter ihnen befanden sich einerseits Regierungsmitarbeiter und 35 von der pakistanischen Regierung ernannte öffentliche Streitschlichter (so genannte Maliks), aber auch vier Angehörige einer örtlichen Talibangruppe, die erschienen waren, weil der aufgetretene Konflikt sich nur unter ihrer Beteiligung klären ließ. Die Maliks hatten das örtliche Militär sogar einige Tage zuvor über die geplante Jirga informiert. Bei diesem Drohnenangriff wurden mindestens 42 Menschen getötet und 14 weitere verletzt.

Die Folgen hat Heathcote Williams in seinem Beitrag „Der Herr der Drohnen“ in „Lettre International“ vom Herbst 2012 so geschildert:

„Erregte Menschenmengen in Islamabad recken Transparente „Stoppt die Dracula-Drohnen-Angriffe“. Eine bekümmerte Schlagzeile lautet „Blutvergießen unter unschuldigen Pakistanis“. Zeugen sagten, deltaförmige Fledermäusen flögen vorbei und terrorisierten die Bevölkerung mit Fangzähnen, die Geschosse auspien, Fleisch zerfetzten und Leben beendeten. Im fernen Stützpunkten sitzen Predator-Pilot und „Sensormann“ im Raum voller Monitore, von wo aus beide auf eine afghanische Prozession spähen, die sich vom Haus der Braut zum Haus des Bräutigams bewegt, und sie können hören, wie das Hochzeitslied der Paschtunen gesungen wird: „Ahesta boro, Mah-e-man...“  – „Ziehe langsam, mein lieblicher Mond…“ Aber Leute im Dunkeln mit seltsamen Gerätschaften bedeuten laut den Erkennungsmustern ihrer Handbücher: „Höchste Alarmstufe“. Obwohl Paschtunen bei Hochzeiten traditionell Salven aus alten Gewehren abfeuern, werden solche Bekundungen von digitalen Schnüfflern in Nevada als Bedrohung eingestuft. Zwei Drohnenlenker nicken sich zu, schießen einen Feuerball ab, um die Hochzeitsgesellschaft zu versenken, und die Lieblingswaffen des Präsidenten brät Paschtunenfleisch in höllisch heißen Flammen. Das Hochzeitslied wird von Explosionen übertönt; die künftigen Sprösslinge der Hochzeit werden durch Tastendruck getötet. … notiert ein Psychiater aus Mirsanshah, Dr. Munir Ahmad: „Die Frauen haben solche Angst vor dem Drohnengeräusch, dass sie sogar von Türenzuschlagen erschreckt hemmungslos weinen.“ Mohammed Yaquob, ein Lehrer aus Miransah, sagt: „Die Kinder haben solche Angst vor Drohnen, sie können sich nicht auf ihren Unterricht konzentrieren. Sie sitzen einfach im Klassenzimmer, schauen zu den Drohnen hoch, die dauernd am Himmel über dem Ort kreisen. Nachts schlafen sie nicht. Sie fürchten, in ihren Betten bombardiert zu werden.“

Die renommierte International Human Rights and Conflict Resolution Clinic der Stanford Law School hat zusammen mit der Global Justice Clinic der renommierten NYU School of Law im September des letzten Jahres eine umfangreiche Studie mit dem Titel “Living Under Drones, Death, Injury, and Trauma to Civilians, From US Drone Practices in Pakistan“ herausgegeben. In der 165-seitigen Studie mit zahlreichen Dokumenten und Fallanalysen sowie juristischen Bewertungen kommen die Autoren zu dem Ergebnis:

„Die Behauptung in den USA, der Gebrauch von Drohnen in Pakistan sei von chirurgischer Präzision und Effektivität, durch die die USA sicherer würden durch den Nutzen der gezielten Tötungen von Terroristen mit minimalen Nebenwirkungen oder Kollateralschäden, ist falsch. Nach neuen Monaten intensiver Untersuchungen vor Ort mit 130 Interviews und der Überprüfung von tausenden Seiten von Dokumenten und Medienberichten präsentiert dieser Bericht den Beweis des schädlichen und kontraproduktiven Effekts der gegenwärtigen US Drohnen Politik ….
Eine reale Bedrohung der Sicherheit der USA und Zivilisten aus Pakistan existieren in den pakistanischen Grenzgebieten, dem Ziel der Drohnen.“

Quelle: http://livingunderdrones.org/

III. Zur historisch-politischen Dimension

Neben einer unüberschaubaren Zahl kritischer Medienberichte gibt es eine zunehmende Zahl von Protesten nicht nur in den betroffenen Ländern, sondern auch in den USA und Deutschland, begleitet von Analysen, Studien und einer rechtspolitischen Debatte. Die Kampfdrohneneinsätze und ihre Folgen werden von der Friedensbewegung auf nationaler und internationaler Ebene begleitet.

Der Versuch, die Grundlagen und die konkreten Operationen bei den Kampfdrohneneinsätzen weitgehend zu verschleiern, macht eine ausführliche Begründung der Strafanzeige in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht notwendig. Ausgangspunkte sind auch hier die in den Kriegsverbrechertribunalen von Nürnberg und Tokio nach dem Zweiten Weltkrieg ausgearbeiteten Prinzipien zur Verfolgung von Kriegsverbrechen. Die Glaubwürdigkeit einer solchen Verfolgung hat der US-amerikanische Chef-Ankläger in den Nürnberger Prozessen Robert Jackson in seinem berühmten Eröffnungsplädoyer ausgeführt und betont: Das hier gegen die deutschen Aggressoren angewandte Recht müsse auch „Aggressionen durch jede andere Nation verurteilen, […] einschließlich derer, die hier gerade das Gericht bilden“. Nur dann könnten Gewalt und Aggression durch die jeweiligen Machthaber beseitigt werden, „wenn wir alle Menschen gleichermaßen dem Recht unterworfen machen“.
Wie im folgenden darzulegen ist, erfüllen die Unterstützungshandlungen der deutschen Regierung und des Militärs Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuches (VStGB). Daneben bestehen ausreichende Anhaltspunkte für eine Straftat der Beihilfe zum Mord nach § 211 StGB und der Nichtanzeige eines Verbrechens nach § 138 StGB.

IV. Zu berücksichtigende aktuelle Gerichtsurteile

1.
Die britische Zeitung „Independent“ berichtet über ein Urteil des obersten Gerichts einer von Drohnenangriffen betroffenen pakistanischen Provinz, wonach diese in den Stammesgebieten des Landes für illegal erklärt werden. In dem Artikel heißt es unter anderem:

„Der Vorsitzende Richter Dost Muhammad der aus zwei Richtern bestehenden Kammer, die sich mit den Petitionen befasste, verkündete das Urteil; darin wird festgestellt, dass die Drohnenangriffe nicht nur illegal und unmenschlich sind, sondern auch die Menschenrechtscharta der Vereinten Nationen verletzen (also völkerrechtswidrig sind). Das Gericht war der Meinung, die Angriffe seien als Kriegsverbrechen zu werten, weil dabei auch unschuldige Menschen getötet würden. Nach einer Meldung des Press Trust of India hat das Gericht gefordert: "Die Regierung Pakistans muss sicherstellen, dass in Zukunft keine Drohnen-Angriffe mehr stattfinden."

Außerdem habe es das pakistanische Außenministerium gebeten, beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Resolution gegen die Angriffe einzubringen.

"Wenn die USA gegen diese Resolution ihr Veto einlegen, sollte unsere Regierung über einen Abbruch der diplomatischen Beziehungen zu den USA nachdenken"

wird in dem Urteil gefordert. Nach Auskunft von US-Offiziellen sind die Drohnen-Angriffe gegen Al-Qaida und die Talibankämpfer in den pakistanischen Stammesgebieten gerichtet, die über die Grenze hinweg Anschläge in Afghanistan verüben und sich damit brüsten, dass sie ihre Operationen in stillschweigendem Einverständnis mit dem pakistanischen Militär durchführen. Aktivisten behaupten, den Drohnen-Angriffen seien schon Hunderte von Zivilisten als "Kollateralschäden" zum Opfer gefallen und außerdem sei der Drohnen-Einsatz völlig undurchsichtig.

Die Klage gegen die Drohnen-Angriffe wurde im letzten Jahr von der Foundation for Fundamental Rights, einer legalen, in Islamabad ansässigen Stiftung, im Auftrag der Familien von Opfern eingereicht, die am 17. März 2011 bei einem Drohnen-Angriff auf eine Stammesjirga getötet wurden. Die Jirga, eine traditionelle Versammlung zur gemeinsam ausgehandelten Beilegung von Konflikten, war einberufen worden, weil ein Streit über den Abbau von Chromeisentein in Datta Khel im Norden Wasiristans geschlichtet werden sollte. Bei dem Drohnen-Angriff wurden mehr als 50 Stammesälteste, darunter auch mehrere Staatsangestellte, getötet. Dieser Angriff wurde in ganz Pakistan verurteilt  – auch von der Zentralregierung und der pakistanischen Militärführung."

2.
Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Anwohners gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Nutzung der US-Airbase Ramstein zwar abgewiesen, weil der Kläger wegen der Entfernung seines Wohnsitzes bis zu der Airbase (12km) nicht klagebefugt sei, aber in dem Urteil wichtige Argumente der Anzeigeerstatter bestätigt und außerdem die Berufung zugelassen. In dem Urteil heißt es unter anderem:

„Das Verwaltungsgericht Köln stellt fest, dass das Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG gehöre. Dazu gehörten auch fundamentale Normen des Humanitären Völkerrechts und fundamentale Menschenrechte wie das Verbot von Folter. Deswegen müssten die deutschen Staatsorgane diese Verbote als bindende völkerrechtliche Norm beachten und Verletzungen nach Möglichkeit unterlassen. Dabei sei auch Art. 26 mit seinem Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges zu beachten.
In diesem Zusammenhang führt das Verwaltungsgericht aus:

„Dementsprechend sind völkerrechtlich sehr bedenklich wissentliche Unterstützungsleistungen seitens der Bundesrepublik zugunsten der USA durch Gewährung von Überflugrechten und der Nutzung von im Inland belegenen Militärstützpunkten, soweit die USA diese nicht innerhalb des NATO-Rahmens und des Völkerrechts, sondern für völkerrechtswidrige Handlungen nutzen sollten.“

Daher müsse die für die Genehmigung solcher Flugbewegungen zuständige Behörde entscheiden,

„ob ein Luftfahrzeug den Luftraum der Bundesrepublik Deutschland benutzen darf, insbesondere ob die Benutzung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts vereinbar ist, ob ein auf militärische Anforderung eines nicht-deutschen Hoheitsträgers durchgeführter Flug gegen solche Regeln verstößt und deutsche Behörden deshalb an seiner Durchführung nicht mitwirken dürfen. Ggf. ist die Erlaubnis bzw. der Einflug in das Hoheitsgebiet zu untersagen; Luftfahrzeugen, die an einem gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot verstoßenden militärischen Einsatz bestimmt mitwirken, darf die Benutzung des deutschen Luftraums nicht gestattet werden.“

Das inzwischen angerufene Oberverwaltungsgericht hat in der Sache bisher soweit ersichtlich noch nicht entschieden.

B. Sachverhalt

I. Der politische und militärische Prozess des Drohneneinsatzes im Rahmen des „Internationalen Krieges gegen den Terrorismus“

1. Die Organisation des Drohnenkriegs der USA

Der Einsatz von raketenbestückten Kampfdrohnen ist erstmals überliefert in Afghanistan im November 2001, als ein ranghohes Mitglied von Al-Quaida getötet wurde. Der US-Kongress hatte drei Tage nach dem 11. September 2001 eine Resolution „Authorization for Use of Military Force“ verabschiedet, mit der er den Präsidenten ermächtigte, militärische Maßnahmen gegen Nationen, Organisationen oder Personen zu ergreifen, von denen er annehme, dass sie Terroranschläge vorbereiteten, begingen oder unterstützten. Seit dieser Zeit befinden sich die USA nach Vorstellung der Bush- wie auch der Obama-Administration in einem „bewaffneten Konflikt“ mit Al-Quaida und assoziierten Kräften. Damit war die Terrorbekämpfung aus der Zuständigkeit der Polizei und Strafverfolgung, in die sie eigentlich gehörte, herausgenommen und der Verfolgung durch die Armee überantwortet, mit ganz anderen rechtlichen Konsequenzen. Präsident Obama hat aber nicht nur das Antiterrorkonzept seines Vorgängers George W. Bush übernommen, sondern ausgeweitet und verschärft. Nach Angaben der New America Foundation setzte Bush Drohnen 48mal in Pakistan ein, Obama bis März 2013 307mal. Im Jemen ordnete Bush nur einmal im Jahr 2002 einen Angriff mit Drohnen an, Obama hingegen allein im Jahr 20012 mindestens 46 Einsätze.

Alle Zahlen sind Schätzungen, da es keine offiziellen Angaben gibt, sie beruhen auf Medienberichten mit oft anonymen Quellen und zweifelhafter Zuverlässigkeit und divergieren je nach Organisation. So liegen die Schätzungen des Bureau of Investigative Journalism etwas höher, das für den gleichen Zeitraum von 366 Drohnenangriffen in Pakistan und im Jemen von insgesamt 376 bis Februar 2013 ausgeht. Die britische Regierung veröffentlichte Zahlen, nach denen das britische Militär von 2008 bis Oktober 2012 sogar 348 Drohnenangriffe in Afghanistan durchgeführt habe. Gänzlich unübersichtlich und vage werden die Angaben über die Zahl Verletzter und Getöteter sowie über die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kombattanten. Die Regierungen der USA und Großbritanniens rechnen die zivilen Opfer systematisch klein, um den Mythos der chirurgischen Präzision der Drohnen aufrecht zu halten und dem völkerrechtlichen Vorwurf unverhältnismäßiger ziviler Kollateralschäden zu begegnen. Dennoch können wir davon ausgehen, dass die immer wieder gepriesene Wirksamkeit dieser Waffe im asymmetrischen Krieg der Terrorbekämpfung eine stete Ausweitung des Einsatzes von Drohnen und des Anstiegs der Opferzahlen mit sich gebracht hat.

Dafür spricht, dass die US-Regierung den Radius ihrer Angriffsziele mittels einer simplen Definition spektakulär ausgedehnt hat. Anfangs waren es einzelne Personen, die auf einer Todesliste (JPEL  – Joint Priority Effects List) identifiziert und von Präsident Obama persönlich zur Exekution ausgewählt wurden, um dann das Ziel der Drohnenangriffe zu werden, sog. personality strikes. Zunehmend wurde jedoch die Zielauswahl auf solche Personen und Menschengruppen ausgedehnt, die lediglich bestimmte Verhaltensmuster und Eigenschaften aufweisen, die einen Verdacht des Terrorismus nahelegen, sog. signature strikes. Die USA rechnet alle Männer und männliche Jugendliche im wehrfähigen Alter zu den Kombattanten, sofern sie sich im Zielgebiet des Drohnenangriffes aufhalten, es sei denn, eindeutige Beweise ergeben posthum, dass der Tote kein Kämpfer sondern Zivilist war. Die gezielte Tötung auf der Basis eines bloßen Verdachts terroristischen Verhaltens erleichterte nicht nur die Auswahl der Opfer, sondern vergrößerte auch die Gefahr eines Irrtums und die Zahl der zivilen Opfer. Beides wurde jedoch nur selten eingestanden und war schon gar nicht kontrollierbar, da mit der gezielten Tötung ein Gerichtsverfahren vermieden wurde und wohl auch werden sollte. Nur im Fall des US-Bürgers Anwar al-Awlaki, der am 30. September 2011 mit drei Begleitern durch eine Drohne im Jemen getötet wurde, und seines Sohnes Abdulrahman al-Awlaki, der 14 Tage später ebenfalls durch eine Drohne in einem Café getötet wurde, ist von dem New Yorker Center for Constitutional Rights im Juli 2012 eine Schadensersatzklage gegen den damaligen Verteidigungsminister Leon Panetta und den damaligen CIA-Direktor David Petraeus sowie zwei Kommandeure der Spezialkräfte Klage erhoben worden. Präsident Obama hat die Tötung der beiden US-Bürger inzwischen offen eingestanden, das Verfahren ist noch nicht beendet.

a) Wie organisieren die USA den Drohnenkrieg?

Der genaue Ablauf des US-Drohnen-Kriegs ist öffentlich nicht bekannt. Die nachfolgenden Ausführungen stützen sich u. a. auf die Ausarbeitungen der Informationsstelle Militarisierung e.V. Tübingen.

Die Vertreter der US-Regierung wahren weitgehend eine entsprechende Geheimhaltung, sogar gegenüber dem Kongress. Dennoch existieren in der Medienberichterstattung und in wissenschaftlichen Arbeiten Beschreibungen, wie der Drohnen-Krieg der USA organisiert sein dürfte. Diese Angaben basieren zumeist auf (oft anonymen) Quellen aus Kreisen der Regierungsbehörden, der Nachrichtendienste, des Militärs sowie von Informanten vor Ort. Ob diese Informationen wahr, falsch oder irgendwas dazwischen sind, kann daher nicht überprüft werden. Auch verfolgen diese Personen mit der Weitergabe ihres Wissens ihre eigenen Interessen. Diese Tatsache sollte immer bedacht werden. Hier wird versucht die Grundzüge der Organisation des US-Drohnen-Kriegs darzustellen, wie er zumindest häufig in öffentlich zugänglichen Quellen abgebildet wird. Sein Ablauf ist nicht in jedem betroffenen Land gleich, sondern variiert und unterliegt unterschiedlichen Kriterien. Insofern handelt es sich bei dieser Darstellung sicherlich um eine gewisse Verallgemeinerung, die dazu dient, zumindest die Grundlagen zu veranschaulichen. Der Einsatz von Kampf-Drohnen der USA ist für folgende Staaten bekannt: Afghanistan, Irak, Libyen, Pakistan, Jemen und Somalia. Die Angaben entstammen folgendem Beitrag einer dreiteiligen Serie der Washington Post mit dem Titel „Der permanente Krieg“: Greg Miller, Plan for hunting terrorists signals U.S. intends to keep adding names to kill lists, www.washingtonpost.com, October 24, 2012. Nach Angaben der Washington Post basiere die Serie auf Interviews mit Dutzenden von gegenwärtigen und früheren Beamten der nationalen Sicherheitsbehörden, Geheimdienst-Analysten und anderen mit dieser Thematik in Verbindung stehenden Personen.

2. Der politische und militärische Prozess

Grob kann der Prozess einer sogenannten gezielten Tötung in einen politischen (Schritte 1-4) und einen militärischen Teil (Schritte 5-9) untergliedert werden. In einem 1. Schritt findet eine politische Lagebeurteilung statt, indem Regierungsbehörden, die CIA, das Joint Special Operation Command (JSOC), das Verteidigungsministerium und die NSA Namen von Personen sammeln und Listen von Organisationen und mit diesen verbündeten Gruppen erstellen, die sie als terroristisch einstufen. Eine solche Einstufung kann vorgenommen werden, wenn die genannten Behörden zu der Einschätzung gelangen, die betroffenen Gruppen oder Einzelpersonen würden sich an Feindseligkeiten gegen die USA und ihre Koalitionspartner beteiligen. Was genau unter Feindseligkeiten zu verstehen ist, bleibt undefiniert und anpassbar. Eine Auflistung von Gruppen, die mit terroristischen Organisationen als verbündet gelten, gibt es nicht, wie Regierungsvertreter bei einer Kongressanhörung im Mai 2013 einräumen mussten.

Daraufhin erstellt das National Counterterrorism Center (NCTC) Namenslisten (Schritt 2), die auf spezifischen Kriterien des Weißen Hauses basieren. Es erfolgt eine Priorisierung der Ziele durch eine Befragung von Experten, Geheimdiensten, lokaler Bevölkerung, der eigenen Soldaten und Mitarbeiter vor Ort sowie durch den Einsatz von Satelliten, Drohnen und Aufklärern. Diese Namenslisten übersendet das NCTC zur Prüfung an den Unterausschuss des Nationalen Sicherheitsrates (Deputies Committee of National Security Council). Der Nationale Sicherheitsrat besteht aus leitenden Beamten der CIA, des FBI, des Außenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des NCTC unter Vorsitz des Antiterror-Beraters des Weißen Hauses (bis zum 08.03.2013 der heutige Chef der CIA, John O. Brennan, seither Lisa Monaco) und wählt unter diesen Listen die Individuen aus, die dem Präsidenten als Zielpersonen vorgeschlagen werden (Schritt 3).

Der Präsident schließt diesen Prozess mit seiner Unterschrift unter die Liste mit denen zu Zielpersonen bestimmten Individuen ab. In manchen Fällen wird diese Endverantwortung auch an bestimmte Beamte delegiert, die dann im Namen des Präsidenten die politische Freigabe erteilen (Schritt 4). Ist dieser Vorgang abgeschlossen, beginnt der militärische Prozess mit dem Start der Mission. Es werden die Kampf- und Überwachungs-Drohnen der Typen Predator (Raubtier), Reaper (Sensenmann) und Global Hawk (Globaler Habicht) von den US-Drohnen-Basen in Afrika oder Asien aus gestartet, die der Zielperson am nächsten liegen (Schritt 5).

Sobald sich die Drohnen in der Luft befinden, werden sie von einem Piloten und einem so genannten Sensor Operator übernommen, die auf einer Basis in den USA sich befinden und von dort aus das Ziel ansteuern und orten. Bei Drohnen-Einsätzen in Afrika lenkt der Pilot die Drohne mit Hilfe einer Satcom-Anlage, die im rheinland-pfälzischen Ramstein steht. Ein zusätzlicher so genannter Mission Coordinator hält Kontakt zu den beteiligten Einheiten. Die Daten, die Pilot und Operator brauchen, kommen bei den Afrika-Einsätzen auch aus Deutschland. „Von hier aus wird der Drohnenkrieg in Echtzeit ferngesteuert,“ bestätigt ein deutscher Techniker, der in Ramstein an den Satellitenanlagen laut Süddeutschen Zeitung gearbeitet habe (Schritt 6 und 7).

Wer letztendlich den militärischen Befehl zur Exekution (Schritt 8) eines Opfers gibt, ist unbekannt. Jedenfalls ist häufig zu lesen, ein Rechtsberater entscheidet wie ein Notar, ob alle Voraussetzungen für den Einsatz erfüllt sind. Am Ende der in Afrika stattgefundenen Einsätze werten in Ramstein Spezialisten im sogenannten Battle Damage Assessment die nach dem Angriff gewonnenen Daten aus (Schritt 9).

3. Der militärische und technische Prozess in Deutschland
Ramstein wird Zentrum des US-Drohnenkriegs in Afrika und Asien.

Eine Relaisstation unterstützt militärische Regionalkommandos, ein in Ramstein angesiedelter Geheimdienst analysiert die Aufklärungsdaten. Die Drohnen werden mutmaßlich über Deutschland in Einsatzgebiete transportiert.
Für Einsätze von US-Kampfdrohnen werden offensichtlich auch Einrichtungen der US-Armee in Deutschland genutzt. Das haben die beiden Journalisten Christian Fuchs und John Goetz nach einer monatelangen Recherche öffentlich gemacht. Ihre Erkenntnisse haben sie in einem Beitrag des Magazins "Panorama" und in der Süddeutschen Zeitung berichtet . Die beiden konnten rekonstruieren, wie das 2008 neu eingerichtete Oberkommando des US-Militärs AFRICOM in Stuttgart in die teils tödlichen Missionen mit unbemannten Flugzeugen eingebunden sind. Das AFRICOM ist zuständig für Operationen in Afrika.

Eine besondere Rolle spielt aber das Air Operations Center (AOC) der US-Air Force Basis in Ramstein. Denn die Einrichtung in Rheinland-Pfalz dient als Relaisstation für die Funkverbindung nach Nevada, von wo aus die Drohnen navigiert werden. Lediglich Start und Landung übernehmen Piloten im Kriegsgebiet in einer "Ground Control Station" (GCS). Die Verbindung der GCS nach Ramstein erfolgt vermutlich über Satellit, während die Weiterleitung der Daten in die USA über ein Glasfaserkabel laufen dürfte.

Einsätze unter Einbindung von Ramstein könnten aber nicht nur in afrikanischen Ländern erfolgen. Denn laut US-Armee werden dort auch Drohnen im Rahmen der US-Regionalkommandos EUCOM und CENTCOM koordiniert. Diese beiden militärischen Einrichtungen sind zuständig für Osteuropa sowie den Nahen Osten, Ost-Afrika und Zentral-Asien. Es ist also davon auszugehen, dass die tausendfachen "gezielten Tötungen" in Pakistan und Afghanistan  – zumindest teilweise  – in Ramstein durchgeführt und damit verantwortet werden.

"Tor nach Europa und Brücke überall hin"

Anscheinend wurde die Steuerung der Drohnen in Ramstein bislang über ein provisorisches Lagezentrum abgewickelt, das nun modernisiert wird. 2011 hatte die US-Luftwaffe eine Ausschreibung für eine neue "SATCOM Relay Station" veröffentlicht, um unter anderem die Flüge der Kampfdrohnen "Predator" und "Reaper" zu optimieren. Dort heißt es:

"The construction of a Satellite Antenna Relay facility and compound is required in order to support remote controlled aircraft command links, connecting CONUS-based ground control stations / mission control elements with UAS aircraft in the AOR. Therefore completion of this project will satisfy the long-term SATCOM Relay requirements for Predator, Reaper and Global Hawk, eliminating current temporary set-ups."

Im oben erwähnten Dokument wird darauf verwiesen, dass die militärische Aufklärung durch die Drohnen sogar in Deutschland ausgewertet wird. Denn die neue Relaisstation müsse unbedingt in der Nähe eines Geheimdienstes gebaut werden, was in Ramstein gegeben sei. Um welchen Dienst es sich handelt, bleibt aber offen. Gemeint ist womöglich das "Intelligence Squadron" .

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand hat die Bundeswehr selbst keine gezielten Tötungen durch eigene Drohnen ausgeführt, wohl aber solche bei den Streitkräften der USA in Afghanistan angefordert. Nach Auskunft der Bundesregierung sei dies in zwei Fällen vorgekommen: Am 08.06.2009 sei auf Anforderung deutscher ISAF-Kräfte durch Waffeneinsatz eines unbemannten US-Luftfahrzeugs eine behelfsmäßige Sprengvorrichtung (Improvised Explosive Device, IED) zerstört worden. Am 11.11.2010 sei wiederum auf Anforderung deutscher ISAF-Kräfte der Waffeneinsatz eines unbemannten US-Luftfahrzeugs gegen eine Gruppe Aufständischer erfolgt, die beim Ausbringen einer behelfsmäßigen Sprengvorrichtung (IED) an einer Versorgungsstraße beobachtet worden seien. Vermutlich seien dabei vier Aufständische getötet worden

Deutschland und der ISAF-Targeting-Prozess

Laut der Homepage des Bundesverteidigungsministeriums tragen „Aufklärungsergebnisse deutscher Kräfte (...) zur Identifizierung und Auswahl potenzieller militärischer Ziele im Rahmen des ISAF-Targeting bei.“ Es würden Informationen über Personen weitergegeben, die mit der „Vorbereitung und Durchführung von Anschlägen“ gegen ISAF und die afghanische Staatsgewalt „in Zusammenhang gebracht“ würden. Da in Afghanistan auch Operationen gegen Zielpersonen unter rein nationalem Kommando durchgeführt wurden, sei es „nicht auszuschließen“, dass bei diesen Operationen „auch im ISAF-Bereich bereitgestellte Erkenntnisse mit herangezogen werden.“ Mit anderen Worten: Die Bundeswehr selbst gibt zwar für die von ihr auf die ISAF-Liste eingestellten Personen die Handlungsempfehlung „Festnahme“ ab. Gleichwohl geschieht dies in Kenntnis dessen, dass andere Staaten wie die USA gezielte Tötungen auch unter der möglichen Verwendung der von der Bundeswehr gelieferten Informationen vornehmen. Damit beteiligt sich Deutschland zumindest indirekt an gezielten Tötungen und leistet dieser Praxis Beihilfe. Peter Rudolf und Christian Schaller von der „Stiftung Wissenschaft und Politik“ (SWP) in Berlin kommen in ihrer Targeted-Killing-Studie (S. 34) deshalb zu einer Handlungsempfehlung für die Bundesregierung: „Aufgrund der völkerrechtlichen, ethischen und politischen Probleme, mit denen das amerikanische Modell des ‚targeted killing‘ behafted ist, sollte Deutschland so weit wie möglich Distanz zur amerikanischen Praxis wahren“.

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 31.05.2013 werden die Drohnendaten von Deutschland aus übermittelt; ohne diese Station für unbemannte Flugobjekte könnten „Drohnenangriffe nicht durchgeführt werden“ zitiert die Zeitung aus einem internen Papier der US-Luftwaffe. Bei dem Bericht handele es sich um einen Bauplan, wonach eine temporäre Anlage diese Aufgaben bereits erfülle und in sechs Monaten durch eine dauerhafte Installation ersetzt werden solle. Bis zu 650 Mitarbeiter überwachten in Ramstein den afrikanischen Luftraum, werteten Drohnen- und Satellitenbilder aus und planten Einsätze, gibt die „SZ“ weiter. Das US-Militär habe versichert, dass die Verantwortung für alle militärischen Operationen in Afrika beim Ansatzführungskommando „AFRICOM“ liegt. Dieses sitzt seit 2008 in Stuttgart. Rund 1500 Soldaten und zivile Angestellte arbeiten dort.

Beweismittel hierzu: Screenshot Süddeutsche Zeitung vom 31. Mai 2013

4. Weitere Beteiligung deutscher Stellen

Deutsche Stellen sind in die US-Praxis auf weitere Art involviert. Die Bundeswehr und deutsche Sicherheitsbehörden benennen Personen, die auf capture/kill-Listen (z. B. die in Zusammenhang mit dem Afghanistankrieg bekannt gewordene sogenannte JPEL  – Joint Priority Effects List) der USA gesetzt werden . Die Bundesregierung versteckt sich auch hier hinter dem Argument, die von deutschen Behörden benannten Personen dürften nicht getötet, sondern nur gefangen genommen werden. Über eine auch nur andeutungsweise effektive Kontrollmöglichkeit verfügen deutsche Behörden indes nicht, sie sind also keinesfalls in der Lage, zu überprüfen, ob diese Bedingung jemals eingehalten wurde. Da die USA längst dazu übergegangen sind, die in ihren Listen gesammelten angeblichen „Hochwertziele“ nicht mehr festzunehmen, sondern gleich zu liquidieren, kann dieser Argumentationsansatz der Bundesregierung heute niemanden mehr überzeugen.

Deutsche Stellen sind an außergerichtlichen Hinrichtungen der CIA aber noch auf andere Weise beteiligt: Bundesbehörden tauschen Informationen mit US-Stellen aus und liefern so Daten über Personen, die  – ohne auf förmliches Verlangen der deutschen Regierung auf die JPEL gesetzt zu werden  – ebenfalls zu Zielpersonen „gezielter Tötungen“ werden. Deutschland ist an den Drohnenprogrammen der USA und Israels schließlich auch im Rahmen von Forschungsprojekten und Technologietransfers beteiligt; im 7. EU-Forschungsrahmenprogramm ist Sicherheitsforschung ein Schwerpunktbereich, in dem mit EU-Mitteln intensiv an neuen Technologien gearbeitet wird, und in dem Israel als assoziierter Drittstaat an zahlreichen Programmen beteiligt ist .

II. Die bisherige Stellungnahme der Bundesregierung

1.
In verschiedenen Stellungnahmen auf parlamentarische Anfragen hat die Bundesregierung bisher lediglich bestätigt, dass in Ramstein und Stuttgart US-Militär stationiert ist und die Bundeswehr dort Verbindungskommandos zu den US-Einheiten unterhält, in Ramstein seit dem 01.06.1996, bestehend aus einem Verbindungsstabsoffizier und einem Stabsdienstfeldwebel, in Stuttgart seit Mitte der 90er Jahre, ebenfalls bestehend aus einem Verbindungsstabsoffizier und einen Feldwebel. Zu Ihren Hauptaufgaben gehören u.a.
  • „Mitwirken bei der Planung, Vorbereitung, Anlage und Analyse von […] Übungen und Einsätzen, an denen sich deutsche und amerikanische Streitkräfte beteiligen oder bei denen amerikanische und deutsche Interessen berührt sind,
  • unterstützen bei der Koordinierung der Besuche von Amtsträgern der Bundeswehr beim […] AFRICOM …
  • weiterleiten von Information zur Planung, Taktik, zu Einsätzen, zur Strategie, sowie zur einschlägigen Forschung und Entwicklung, soweit dies gemäß den Rechtsvorschriften und Ussancen beider Regierungen zulässig ist.“

Nach der Auskunft der Bundesregierung wurde USAFRICOM als neues US-Militärkommando mit Zuständigkeit für Afrika in den Jahren 2007 und 2008 mit Einverständnis der damaligen Bundesregierung in Stuttgart eingerichtet. Der Auftrag von USAFRICOM lautet nach dem Bericht des Oberbefehlshabers USAFROCOM u.a. :

„… führt auf Befehl militärische Operationen durch, um transnationale Bedrohungen abzuwenden und zu bekämpfen“

Gleichzeitig hat die Bundesregierung bisher in dem Zusammenhang wiederholt betont, dass auch die US-Streitkräfte das Recht des Aufnahmestaates gemäß Art. II des NATO-Truppenstatutes zu beachten haben, und konkret auf die Anfrage nach der Einschätzung von AFRICOM im Rahmen des Völkerrechts und des deutschen Rechts hinzufügt:

„… der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkt dafür vor, dass sich die Vereinigten Staaten auf deutschem Staatsgebiet völkerrechtswidrig verhalten hätten.“

Auf die Frage, ob die bisherigen Regelungen ausreichen, um verfassungs- und völkerrechtswidrige Handlungen auszuschließen, und wenn ja, wodurch dies konkret sichergestellt werde, hat die Bundesregierung geantwortet:

„… der amerikanische Außenminister hat ihm (d.h. dem Bundesaußenminister am 31.05.2013  – d.Verf.)  – versichert, das jedwedes Handeln der Vereinten (richtig wohl: Vereinigten d.Verf.) Staaten auch von deutschem Staatsgebiet aus, streng nach den Regeln des geltenden Rechts erfolge“

Es wird darauf hingewiesen, dass der US-Präsident am 19.06.2013 konkret klargestellt habe, „dass Deutschland nicht Ausgangspunkt (launching point) für den Einsatz von Drohnen sei“

Gleichzeitig wird in der Antwort auf die kleine Anfrage der LINKEN eingeräumt:

„Die deutsche Seite hat keinen Zugang zu eingestuften nationalen US-Informationen, die nicht ausdrücklich für Deutsche und die NATO freigegeben sind“

Damit dürfte zu den „militärische Operationen“ feststehen: Unter Bekämpfen „transnationaler Bedrohungen“, fallen sicher auch „gezielte Tötungen“ im Rahmen des „internationalen Krieges gegen den Terrorismus“ von Al Qaida und „mit ihnen assoziierten Organisationen“. Die Bundeswehr wird danach zwar durch ihre Verbindungsoffiziere informiert; die deutsche Seite hat aber keinen Zugang zu besonders eingestuften nationalen US-Informationen, wozu auch der militärische Einsatz von Kampfdrohnen gehören dürfte. Vor allem aber ist die Auskunft, Deutschland sei nicht „Ausgangspunkt für den Einsatz von Drohnen“  – richtigere Übersetzung wäre „nicht Startpunkt“  – in dem Zusammenhang völlig nichts sagend; geht es wie dargelegt doch vorliegend um die logistische Unterstützung und nicht darum, ob von deutschen Boden aus die Kampfdrohnen eingesetzt werden, von Ramstein aus aufsteigen oder ähnliches; schließlich ist die auf dieser Grundlage erfolgte Zusicherung der US-amerikanischen Seite, man halte sich an das deutsche Recht und das Völkerrecht auch in diesem Punkt unglaubwürdig, wie andere Beispiele zeigen (s.u.).

2.
In dem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Entscheidung des Generalbundesanwalts, keine Anklage wegen eines Drohnenangriffs in Mir Ali/Pakistan am 03.102.2010, bei dem ein deutscher Staatsangehöriger getötet wurde, zu erheben, ebenfalls von unzutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.

Nach der Pressemitteilung hat der Generalbundesanwalt zugrunde gelegt, dass der Drohneneinsatz Teil von militärischen Auseinandersetzungen in einer „vielschichtigen Konfliktsituation“ (war), „die aus zwei sich überschneidenden nicht internationalen bewaffneten Auseinandersetzung bestand“, von denen einer ein „innerpakistanischer“, der andere „der aus Afghanistan herübereichende Konflikt“ zwischen Aufständischen, die hauptsächlich vom pakistanischen Grenzgebiet agieren und der von der ISAF unterstützten afghanischen Regierung sei.

Wie noch darzulegen sein wird, kann es nach dem geltenden humanitären Völkerrecht keine Rechtfertigung für eine „gezielte Tötung“ in Pakistan geben, erst Recht nicht im Rahmen eines „innerpakistanischen Konflikts“. Schon aus diesem Grunde ist der zugrunde gelegte Ausgangspunkt unzutreffend. Mit der Begründung hätte das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt werden dürfen.

Immerhin ist festzuhalten: Der Generalbundesanwalt hat ein konkretes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Tötung eines deutschen Staatsangehörigen im Zusammenhang mit Drohneneinsätze in Pakistan eingeleitet und durchgeführt. Dies ist aber in allen Fällen von Drohneneinsätzen insbesondere wegen der Unterstützung durch deutsche Stellen durchzuführen.

Die Entscheidung im konkreten Fall, keine Anklage zu erheben, weil der getötete „Angehörige einer organisierten bewaffneten Gruppe angehört habe, die als Partei an einem bewaffneten Konflikt teilnahm“, ist noch aus einem anderen Grunde unzutreffend. Stellt doch der Generalbundesanwalt darauf ab, der Getötete habe an einem Treffen von acht männlichen Personen teilgenommen, darunter Mitgliedern von Al Qaida und den Taliban, bei dem „Planung für ein Selbstmordattentat unter seine Beteiligung auf Angehörige der pakistanischen Armee oder ISAF-Streitkräfte vorangetrieben werden sollten“. Damit fehlt es außerdem an dem weiteren völkerrechtlichen Erfordernis der „unmittelbaren Teilnahme an Feindseeligkeiten“ im Sinne von Art. 51 Abs. 3 des Zusatzprotokolls II; zudem ist keine Notwendigkeit seiner Tötung im Sinne des vom Völkerrecht geforderten militärischen Vorteils ersichtlich; erst Recht waren nicht die Voraussetzungen des neuen Merkblattes, das US-Präsident Obama im Mai 2013 bekannt gemacht hat (siehe oben) erfüllt, wonach die Zielperson „eine anhaltende unmittelbare Bedrohung für US-Amerikaner“ darstellen müsste, wie im Einzelnen im folgenden Teil C dargelegt wird.

C. Die materiell rechtliche Würdigung „gezielter Tötungen“ durch Kampfdrohneneinsätze nach dem geltenden Völkerrecht

I. Die maßgeblichen Vorschriften des Völkerrechts

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 Satz 1 GG müssen von den deutschen Staatsorganen als bindende völkerrechtliche Normen beachtet werden. Dazu zählen nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 insbesondere auch

  • das Gewaltverbot in seiner gewohnheitsrechtlichen Ausprägung gemäß Art. 2 Nr. 4 UN-Charta
  • elementare Normen des Humanitären Völkerrechts und
  • fundamentale Menschenrechte wie das Verbot von Folter.

(BVerfGE 112, 1 ff., 26)

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird ausdrücklich betont:

„Nach dem verfassungsrechtlichen Maßstab sind die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirkung verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken.“

(ebenda, S. 27)

Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2005 heißt es in den offiziellen Leitsätzen des Zweiten Senats:

„6. Gegen den am 20.3.2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrechts. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN Sicherheitsrats noch auf das in Artikel für 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen."

„7. Weder der NATO Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum
NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrigen Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.“

Dies wird in der mehr als 90 Seiten umfassenden Entscheidung ausführlich begründet und belegt. Aufschlussreich ist für unsere Fragestellung eine Passage, die wörtlich lautet:

„ ein Verstoß gegen das völkerrechtliche Gewaltverbot kann nicht ohne weiteres deshalb verneint werden, weil die Regierung der Bundesrepublik Deutschland öffentlich wiederholt zum Ausdruck gebracht hatte… „dass sich deutsche Soldaten an Kampfhandlungen nicht beteiligen werden“. Die Unterstützung einer völkerrechtswidrigen Militäraktion kann nicht nur durch die militärische Teilnahme an Kampfhandlungen erfolgen, sondern auch auf andere Weise. Ein völkerrechtliches Delikt kann durch ein Tun oder  – wenn eine völkerrechtliche Pflicht zu einem Tun besteht  –durch Unterlassen begangen werden… eine Beihilfe zu einem völkerrechtlichen Delikt ist selbst ein völkerrechtliches Delikt…“

Zur völkerrechtlichen Beurteilung der militärischen Unterstützungsleistungen führt das
Gericht aus, gegen letztere bestünden " gravierende völkerrechtliche Bedenken ":

"Dies gilt jedenfalls für die Gewährung von Überflugrechten für Militär Luftfahrzeuge der USA und des UK, die im Zusammenhang mit dem Irak-Krieg über das Bundesgebiet hinweg in das Kriegsgebiet in der Golfregion flogen und/oder von dort zurückkam. Ebenfalls gilt dies für die Zulassung der Entsendung von Truppen, des Transportes von Waffen und militärischen Versorgungsgüter und von deutschem Boden aus in das Kriegsgebiet, sowie für alle Unternehmungen, die dazu führen konnten, dass das Staatsgebiet Deutschlands als Ausgangspunkt oder Drehscheibe für gegen den Irak gerichtete militärische Operationen diente. Denn objektiver Sinn und Zweck dieser Maßnahmen war es, das militärische Vorgehen in der USA und des U. K. zu erleichtern oder gar zu fördern.“

Damit steht fest: schon die „unstreitigen“ Unterstützungshandlungen durch Überflugsrechte waren völkerrechtswidrig.

„Dementsprechend sind völkerrechtlich sehr bedenklich wissentliche Unterstützungsleistungen seitens der Bundesrepublik zugunsten der USA durch Gewährung von Überflugrechten und der Nutzung von im Inland gelegenen Militärstützpunkten, soweit die USA diese nicht innerhalb des NATO-Rahmens und des Völkerrechts, sondern für völkerrechtswidrige Handlungen nutzen sollten.“

(BVerwG NJW 2006, 77, 95 ff.)

Damit steht  – auch für die nachführenden Ausführungen  – fest: Die hier maßgebliche Regelung des Völkerrechts ist das Gewaltverbot der UN-Charta, dessen Art. 2 Abs. 4 vorschreibt:

„Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die trerritoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete und sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“

In der UN-Charta gibt es nur zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot:

  • Die Ermächtigung des Sicherheitsrates nach Art. 42, der aber einige Verfahrensvorschriften vorgeschaltet sind, etwa ein Untersuchungsrecht und die ausdrückliche Feststellung der Friedensgefährdung (Art. 39.);
  • Das Selbstverteidigungsrecht des Art. 51, das aber ebenfalls nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben ist.

Obwohl das allgemeine Tötungsverbot im bewaffneten Konflikt (Krieg) nicht gilt, ist die gezielte Tötung dennoch nur unter besonderen Voraussetzungen und in engen Grenzen erlaubt.

Für neue Waffensysteme, wie z.B. Drohnen, gilt zunächst Art. 36 Zusatzprotokoll I: „Jede Hohe Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.“ Damit soll sichergestellt werden, dass jede neue technische Waffenentwicklung den Regeln des geltenden Völkerrechts unterworfen wird. Bundesverteidigungsminister de Maizière stützt seine Rechtfertigung der Kampfdrohnen auf einen Vergleich mit der Artillerie. Die Drohne wirke im Effekt nicht anders als ein Artilleriegeschoss, nur viel präziser, womit sie dem Verbot unterschiedsloser, d.h. ungezielter Tötungen des Art. 51 Abs. 4 ZP I entspreche. Doch ist die spezifische Kampfaufgabe der Drohne grundlegend verschieden von der der Artillerie. Sie exekutiert nach elektronischer Zielaufklärung einzelne Personen oder kleine Personengruppen, die sich oft außerhalb oder am Rande eines unmittelbaren Kriegsgeschehens befinden. Die Selektion einzelner Terroristenführer und Hauptverdächtiger aus dem Gros des terroristischen „Fußvolks“ ist mit der Artillerie nicht zu leisten. Sie macht aber gerade die besondere Neuerung und den Wert der Drohne im Kampf gegen Guerillaeinheiten. Erstmals ist ein Waffensystem entwickelt worden, welches die Kampfvorteile des Gegners im Guerillakrieg aufwiegt. Allerdings kollidiert die gezielte Tötung durch Drohnen öfter als eingestanden mit dem auch im Völkerrecht geltenden Prinzip der Verhältnismäßigkeit. So schwer es im Einzelfall zu konkretisieren ist, so bedeutsam ist es jedoch zur Eingrenzung willkürlichen und exzessiven Handelns und zur Einhaltung menschenrechtlicher Normen. Der Einsatz der Drohne hat nur die Exekution oder den Abbruch der Aktion im Programm. Eine Gefangennahme, die z.B. einen evtl. Irrtum korrigieren könnte, ist nicht möglich. Deshalb wird von den Presseabteilungen der Armeen stereotyp und kaum nachprüfbar verbreitet, dass wieder ein hochrangiger Terrorist, Extremist oder Islamist getroffen worden sei, möglichst noch in flagranti.

Der allgemeine Grundsatz, der insbesondere vom Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) propagiert wird, dass der Gegner, wenn ohne Risiko möglich, gefangen genommen und nicht gleich getötet werden soll, kann mit dem Drohneneinsatz nicht berücksichtigt werden. Es ist zwar umstritten, ob dieser Grundsatz bereits rechtliche Verbindlichkeit erlangt hat, in der Wissenschaft zum humanitären Völkerrecht wird dies allerdings zunehmend angenommen. Besonders deutlich wurde die Missachtung dieses Grundsatzes bei der Exekution Osama Bin Ladens durch die „Navy-Seals“ in Abbotabad in Pakistan. Obwohl Bin Laden unbewaffnet war und sehr wohl hätte festgenommen werden können, wurde er erschossen. Obama rechtfertigte die Aktion damit, dass seine ursprünglich angestrebte Festnahme nicht möglich gewesen sei. Die Tötung als ultima ratio, wenn eine Gefangennahme nicht möglich ist, steht auch als Voraussetzung für einen Drohneneinsatz in einem Merkblatt des Weißen Hauses, auf das sich Obama in seiner „Presidential Policy Guidance“ in einer Grundsatzrede vom Mai 2013 (siehe unten) bezog.

In diesem Merkblatt sind etliche weitere Voraussetzungen für den Einsatz tödlicher Gewalt vermerkt. So muss es eine „gesetzliche Grundlage“ für den Einsatz geben und die Zielperson eine „anhaltende, unmittelbare Bedrohung für US-Amerikaner“ darstellen. In einem Weißbuch des Justizministeriums, dessen Inhalt kürzlich durchsickerte, ist allerdings zu lesen, dass ein US-Bürger auch dann getötet werden kann, wenn es „keine klaren Beweise dafür gibt, dass ein spezieller Angriff auf US-Amerikaner oder US-Interessen unmittelbar bevorsteht“. Wenige Tage nach der Rede Obamas räumte sein Justizminister Eric Holder ein, dass die CIA im September und Oktober 2011 vier US-Bürger durch Drohnen im Jemen getötet habe. Nur einer von ihnen, Anwar al Awlaki, war als Ziel vorgesehen, die anderen, darunter auch sein 16 Jahre alter Sohn Abdulrahman, waren „Kollateralschäden“. Später bekannte ein früherer Offizier des Geheimdienstes der US-Army, man hätte Anwar al Awlaki auch festnehmen können, die Regierung habe sich aber entschieden, ihn gleich zu liquidieren. Die Drohnen wurden von einer geheimen Basis in Saudi-Arabien gestartet. Wahrscheinlich ging die Befehlskommunikation über Ramstein.

Weiter fordert das Merkblatt, dass mit „nahezu Gewissheit“ der Terrorist, auf den der Angriff zielt, auch tatsächlich am Ort anwesend ist und Nichtkombattanten weder verletzt noch getötet werden können. Diese Voraussetzung kann ein Drohnenangriff auf Grund eindeutiger Identifizierung persönlicher Merkmale (sog. personality strike) eines auf der Tötungsliste erfassten Terroristen bei gewissenhafter Prüfung noch erfüllen, nicht aber mehr bei einem Identifizierungsprozess, der sich nur noch auf typische Bewegungs- und Verhaltensmuster beschränkt (sog. signature strike). Hier kann jeder, der sich nur im näheren Umfeld einer von Al Qaida infizierten Einrichtung aufhält, zum Ziel eines Angriffs werden. Das zwingende Gebot, dass jede militärische Handlung zwischen zulässigen militärischen Zielen und unzulässigen zivilen Zielen, ob Objekte oder Menschen, zu unterscheiden hat (Art. 52 Abs. 2 ZP I), ist mit dieser summarischen Verdachtsmethode kaum mehr einzuhalten. Es wird deshalb immer wieder die unverhältnismäßig hohe Zahl ziviler Opfer beklagt, selbst wenn auf Grund der mangelnden Auskunftsbereitschaft der Regierungen präzise Zahlen nicht zu erhalten sind. Verboten sind Angriffe, bei denen Tote und Verwundete unter der Zivilbevölkerung sowie die Beschädigung ziviler Objekte zu erwarten sind, die in „keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“ (Art. 51 Abs. 5a oder b ZP I). Allein die Datenmengen, die von den Drohnen übermittelt werden, überfordern die Möglichkeiten ihrer Auswertung in vielen Fällen und führen zu Fehlanalysen mit den immer wieder berichteten Irrtümern, denen Hochzeitsgesellschaften und zivile Feste und Versammlungen zum Opfer fallen.
Schließlich sollen laut dem Merkblatt die zuständigen Regierungsstellen des Staates, in dem der Drohnenangriff geplant ist, nicht bereit oder in der Lage sein, „die gegen die USA gerichtete Bedrohung“ zu beseitigen und es keine andere angemessene Alternative zur gezielten Tötung geben. Dies müsste in den vergangenen Jahren für Afghanistan, Pakistan, Sudan, Jemen und Somalia gegolten haben, die Hauptkriegsschauplätze für den Drohneneinsatz. Doch brauchen nach dem ausdrücklichen Dispens des Merkblattes alle diese Voraussetzungen nicht erfüllt zu sein, wenn der Präsident „unter außergewöhnlichen Umständen Drohnen-Angriffe anordnet, die legitim und notwendig sind, um die USA und ihre Verbündeten zu schützen“. Diese „außergewöhnlichen Umstände“ hat der Präsident selbst einzuschätzen. Sie müssen in den letzten Jahren permanent vorgelegen haben.

In der rechtlichen Bewertung der Drohneneinsätze sind sich die deutsche und US-Regierung weitgehend einig. Bundesverteidigungsminister de Maizière sieht keine rechtlichen und ethischen Probleme, wenn die Drohne wie die Artillerie im Krieg eingesetzt werde, eine extralegale Tötung, wie es die Praxis der USA sei, komme nicht in Frage. “

Gleichzeitig haben Vertreter der Bundes wiederholt betont, sie hätten keine Veranlassung anzunehmen, die Erklärung der US-Regierung, sich bei ihren Aktivitäten auf deutschem Boden, auch bei Drohnen-Einsätzen, an deutsches Recht zu halten, sei unzutreffend.

Wie haltlos diese Annahme ist, zeigt zunächst ein kurzer Rückblick. Unter dem Amtsvorgänger von Präsident Obama, Präsident George W. Bush, wurden zahlreiche, dem „internationalen Terrorismus“ zu gerechneten Personen vorwiegend in Pakisten und Afghanistan als» feindliche Kämpfer« gefangen genommen und nach Guantananmo, einem US-Militärstützpunkt auf Kuba, verbracht, dort verhört und gefoltert, statt sie als Kriegsgefangene zu behandeln. Die Konstruktion des »feindlichen Kämpfers,« ist in dem Völkerrechts fremd, sie diente einzig und allein dazu, sie unter Bruch des Völkerrecht auf Guantanamo foltern zu können. Dies wäre auf US amerikanischem Territorium wegen der dort geltenden Verfassungsgarantien nicht möglich gewesen.

Hierzu aus einem Beitrag des Verfahrensbevollmächtigten H. Eberhard Schultz aus dem Jahre 2005:

“US-amerikanische Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch und andere protestieren seit längerem regelmäßig und mit zunehmender Schärfe. Auch an kritischen Äußerungen namhafter Juristen fehlt es nicht. So erklärte der britische Lord Richter Johan Steyn, einer der höchsten britischen Richter, das Lager sei ein Fall „äußerster Rechtlosigkeit“ und ein „ungeheuerliches Versagen der Justiz“. Die britische Regierung müsste das Vorgehen der USA endlich „öffentlich und unzweideutig“ verurteilen. Weiter heißt es: „Der Zweck, die Gefangenen in Guantanamo zu internieren, war und ist, sie in einem rechtsfreien Raum, jenseits des Schutzes aller Gerichte festzuhalten, der Gnade der Sieger zu überlassen […] Die Frage ist, ob die Qualität der Rechtsprechung, die für die Gefangenen von Guantanamo vorgesehen ist, den internationalen Mindeststandards für ein faires Verfahren entspricht. Die Antwort darauf ist kurz: Ein klares Nein.“ Sogar der britische Kronanwalt Michael Mansfield sieht den zentralen Grundsatz abendländischen Rechtsverständnisses ignoriert, die Unschuldsvermutung. Premier Tony Blair müsse sich den Vorwurf gefallen lassen, ob er, wenn er es nicht fertig bringe, 9 Landsleute nach Hause zu holen, wirklich nur Bush’s braver Schoßhund sei.

Selbst wenn die Verweigerung des Kriegsgefangenenstatus rechtmäßig wäre, müßte die US-Administration den Inhaftierten grundsätzlich den Schutz ihrer Menschenrechte nach ihren allgemeinen Haftregeln gewähren, das heißt, ein ordentliches Strafverfahren durchführen oder sie umgehend freilassen .

Der vorsätzliche Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren ist nicht nur nach Art. 130 des III: Genfer Abkommens, bekräftigt durch Art. 85 des I. Zusatzprotokolls von 1977 strafbar, auch Art. 2 des ad-hoc-Tribunals für Jugoslawien und Art. 8 Abs. 2 a VI des Statuts des internationalen Strafgerichtshofes ICC bestimmen als schweres Kriegs-verbrechen  – „den vorsätzlichen Entzug des Rechts von Kriegsgefangenen oder Zivilpersonen auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren.“

Vor diesem Hintergrund erschienen die Maßnahme der Bush-Administration, die die Zustimmung zum römischen Statut zurückzuziehen, und ein Gesetz wonach eine militärische Intervention in den Niederlanden erfolgen soll, falls ein US-Staatsbürger dem ICC überstellt werden sollte, durchaus folgerichtig.

Bei den Inhaftierten handelt es sich also entweder um POW oder um Untersuchungsgefangene im Rahmen eines Strafverfahrens; ein Drittes gibt es nach den internationalen Rechtsnormen nicht. Wie aber begründen die USA ihre davon abweichende Haltung? Sie berufen sich auf eine Rechtsfigur des „enemy combatant“, also, wörtlich übersetzt, des „feindlichen Kämpfers“, auch freier übersetzt als irregulärer Kämpfer, rechtloser Kämpfer, gesetzloser Kämpfer, ungesetzlicher Kombattant und ähnliches. Diese Rechtsfigur gibt es nur in der US-amerikanischen Rechtsprechung und sie ist auch dort sehr umstritten. Der Status des “irregulären Kämpfers“ hat zur Folge, daß Gefangene unbegrenzt in Haft gehalten und vor Militärkommissionen gestellt werden können, die vom amerikanischen Präsidenten eingesetzt werden.“

Daraus lässt sich zweierlei schlussfolgern: zum einen, dass den Zusicherungen der US-Administration entgegen der Behauptung der Bundesregierung keinesfalls zu vertrauen, sondern gründlich zu überprüfen ist. Zum anderen, dass die US-Adminstration zur Rechtfertigung ihrer völkerrechtswidrigen Praktiken schon in der Vergangenheit rechtlich haltlose Konstrukte genutzt und ihre Praxis nicht nur lange Zeit gerechtfertigt hat, sondern schwerste Menschenrechtsverletzungen wie systematische Folter geleugnet und dann zu bagatellisieren bzw. zu rechtfertigen versucht hat.

All dies ist inzwischen ebenso allgemeinkundig wie die jahrelang geleugneten geheimen Flüge des CIA zwecks  – ebenfalls völkerrechtsidriger  – Verbringung von Gefangenen in Folterzentren in anderen Staaten („Rendition“). Diese allgemeinkundige Praxis der US-Administration ist für die Frage des Vorsatzes bei den Untersützungehandlungen von ausschlaggebender Bedeutung (s.u.)

Die bereits erwähnte Verfassungsrechtlerin Marjorie Cohn hat das neue Merkblatt der US-Regierung vom Mai 2013 einer kritischen Überprüfung unterzogen und u.a. festgestellt:

„Zu den in dem Merkblatt genannten Voraussetzungen für die Anwendung tödlicher Gewalt gehören auch die nachfolgend beurteilten:

  1. Vorbedingung ist eine "gesetzliche Grundlage" für den Einsatz tödlicher Gewalt. Es wird aber nicht festgelegt, ob diese "gesetzliche Grundlage" auch geltende Verträge berücksichtigt  – zum Beispiel die UN-Charta, die den Einsatz militärischer Gewalt nur zur Selbstverteidigung gestattet, oder wenn der UN-Sicherheitsrat zugestimmt hat.
  2. Die Zielperson muss eine "anhaltende, unmittelbare Bedrohung für US-Amerikaner" darstellen. In dem Merkblatt ist aber weder "anhaltend" noch "unmittelbar" definiert. In einem erst kürzlich durchgesickerten Weißbuch des Justizministeriums steht, dass ein US-Bürger auch dann getötet werden kann, wenn es "keine klaren Beweise dafür gibt, dass ein spezieller Angriff auf US-Amerikaner oder US-Interessen unmittelbar bevor steht".
  3. Es muss "nahezu Gewissheit" herrschen, dass der Terrorist, auf den der Angriff zielt, tatsächlich anwesend ist. Weder aus dem Merkblatt noch aus Obamas Rede war zu entnehmen, ob die Regierung ihre als "Signature Strikes" getarnten Massentötungen fortsetzen wird; bisher wurden auch unbekannte Personen nur deshalb umgebracht, weil sie sich in Gebieten, aufhielten in denen es zu feindlichen Aktivitäten gekommen war.
  4. Es muss "nahezu Gewissheit" herrschen, dass bei dem Drohnen-Angriff Nichtkombattanten weder verletzt noch getötet werden können. Das bedeutet anscheinend eine Abkehr von der bisherigen Praxis, die zur Folge hatte, dass bei US-Drohnen-Angriffen zahlreiche Nichtkombattanten getötet wurden. Das Merkblatt verändert also die gegenwärtige Politik, die alle Männer im wehrfähigen Alter, die sich in einer Kampfzone aufhielten, automatisch als Kämpfer ansah, "es sei denn, sie erwiesen sich bei gründlicher geheimdienstlicher Überprüfung posthum als unschuldig".
  5. Es muss erwiesen sein, dass zu der Zeit, in der die Operation stattfinden soll, "eine Festnahme nicht machbar ist". Es bleibt aber unklar was mit "machbar" gemeint ist. Das Weißbuch lässt vermuten, das damit "zu umständlich" gemeint ist.
  6. Es muss erwiesen sein, dass maßgebliche Regierungsstellen des Staates, in dem der Drohnen-Angriff stattfinden soll, nicht bereit oder nicht fähig sind, "die gegen US-Amerikaner gerichtete Bedrohung" zu beseitigen; die Bedrohung wird aber nicht definiert.
  7. Es muss erwiesen sein, dass keine andere, angemessene Alternative zur Verfügung steht, um die "gegen US-Amerikaner gerichtete  – wieder nicht definierte  – Bedrohung"abzustellen. Nach dem Merkblatt müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wenn der Präsident "unter außergewöhnlichen Umständen Drohnen-Angriffe anordnet, die legitim und notwendig sind, um die USA oder ihre Verbündeten zu schützen". Was unter "außergewöhnlichen Umständen" zu verstehen ist, bleibt offen.“

Beweismittel hierzu: Abdruck des Beitrages vom Majorie Cohn

II. Die Konsequenzen aus den völkerrechtlichen Regelungen und dem Friedensgebot des GG

Das Grundgesetz enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ein Friedensgebot, wie es Deiseroth gewürdigt hat, der auf die Präambel („dem Frieden der Welt zu dienen“) verweist, Art. 1 Abs. 2 GG, dem Bekenntnis zu einer menschlichen Gemeinschaft („Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“), Art. 9 Abs. 2 GG, wonach Vereinigungen verboten sind, die sich „gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“ sowie Art. 26 GG mit den vier speziellen Regelungen:

  • das Verbot, die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten,
  • das Verbot aller Handlungen die in der Absicht vorgenommen werden das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
  • den Auftrag an den Gesetzgeber zur Pönalisierung aller Verstöße gegen dieses verfassungsrechtliche Verdikt,
  • die Genehmigungspflicht von „zur Kriegsführung bestimmten Waffen“.

Ein besonders wichtiges Element des Friedensgebotes des GG ist die normierte Bindung an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 Abs. 3 GG) und an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG), so Deiseroth in seiner Schrift „Das Friedensgebot des Grundgesetzes und der UN-Charta“.

Aus diesen verbindlichen völkerrechtlichen Regelungen und dem Friedensgebot des GG ergeben sich Konsequenzen für die völkerrechtliche Bewertung der US-Kampfdrohneneinsätze und die Verpflichtungen der Organe der Bundesrepublik Deutschland:

1. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen als „humanitäre Intervention“ oder Ausübung des Selbstverteidigungsrechts

Das Selbstverteidigungsrecht von Art. 52 setzt insbesondere voraus:

  • Einen bewaffneter Angriff („armed attack“)
  • Es muss sich um eine vorläufige Maßnahme handeln: Wenn der Sicherheitsrat sich der Sache angenommen und Maßnahmen beschlossen hat, erlischt das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 UN-Charta).

In der öffentlichen Debatte wird in dem Zusammenhang oft auf die „responsability to protect“ (RTP) verwiesen, die angeblich eine Ausnahme von den zwingenden Voraussetzungen für die Ausübung des Selbstverteidigungsrechts sein soll. Dies ist jedoch eindeutig falsch. Zwar hat die UN-Generalversammlung im September 2005 auf dem Wolrd Summit die „responsability to protect“ bestätigt. Die Generalversammlung machte jedoch deutlich, dass nur die Vereinten Nationen als Vertreter der internationalen Gemeinschaft die responsability to protect übernehmen könnten, wie dies auch in der zugrunde liegenden Expertise ausgeführt worden war. Die Vereinten Nationen können also in Fällen von Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Maßnahmen nach Kapitel VII autorisieren . Auch die einseitige “humanitäre Intervention” auf der Grundlage der PTP bleibt also völkerrechtswidrig.

Insgesamt widersprechen die US-Kampfdrohneneinsätze auch den Grundlagen des humanitären Völkerrechts: Völkerrechtlich gilt jede Person in einem Kampfgebiet als Zivilist, wie sich aus Art. 50 des Zusatzprotokolls vom 8. Juli 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte ergibt  – und nicht umgekehrt.

Besondere Bedeutung erlangt das angesichts der Tatsache, dass die US-Regierung nicht nur sogenannte „personality strikes“ ausführen lässt, bei denen Menschen gezielt extralegal hingerichtet werden, die in  – nach aktuell unüberprüfbaren Kriterien zustande gekommenen  – Todeslisten aufgenommen wurden; schon bei diesen Angriffen werden immer wieder Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt. Zunehmend werden mit Kampfdrohnen aber auch sogenannte „signature strikes“ durchgeführt: Diese Angriffe basieren auf Verhaltensanalysen der (späteren) Zielpersonen. Das bedeutet, dass Menschen  – insbesondere Menschengruppen  –, die bestimmte Eigenschaften aufweisen oder Verhaltensmuster an den Tag legen, die nach Einschätzung der US-Kräfte darauf schließen lassen, sie könnten Terrorverdächtige sein, zum Ziel von Drohnenangriffen werden, ohne dass auch nur ihre Identität bekannt ist ; als geeignete Ziele gelten Personen in mutmaßlichen Trainingscamps oder in verdächtig erscheinenden Gehöften (sog. Compounds). Die zugrunde gelegten Einsatzregeln bleiben ebenso im Dunkeln wie die Kriterien, auf die bei diesen Attacken abgestellt werden soll. Als im beschriebenen Sinn „verdächtig“ eingeschätzt wird es anscheinend schon, wenn Menschen in Regionen, in denen Kampfdrohnen eingesetzt werden, in Gruppen zusammen kommen, Fahrzeuge mit Düngemitteln be- und entladen oder gemeinsam auf Grundstücken arbeiten. In einem Bericht der New York Times-Journalisten Jo Becker und Scott Shane werden US-Regierungsmitarbeiter zititert: „The joke was that when the C.I.A. sees three guys doing jumping jacks, the agency thinks it is a terrorist training camp.“

2. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze im Rahmen des OEF-Einsatzes

Die US-Regierung hatte die Anschläge vom 11. September 2001 als Angriff im Sinne des Art. 51 der UN-Charta interpretiert und deswegen den Staat Afghanistan angegriffen, weil dort Osama Bin Laden als Drahtzieher des Attentats vermutet wurde.

Dazu schreibt Peter Becker in seinem einschlägigen Artikel „Rechtsprobleme des Einsatzes von Drohnen zur Tötung von Menschen“:

„Der Sicherheitsrat hat sich die Selbstverteidigungsthese nicht zu Eigen gemacht. Er hat offen gelassen, ob deren Voraussetzungen nach seiner Auffassung im konkreten Fall erfüllt war. Vor allem hat es keinen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 Satz 1 der Charta gegeben. Außerdem hatte der Sicherheitsrat bereits im September und im Oktober 2001 ein umfangreiches Paket aus seiner Sicht notwendiger militärischer Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus beschlossen, insbesondere die Ergreifung und Verfolgung der Täter.

Deswegen war das Selbstverteidigungsrecht erloschen. Hier liegt der Grund für die zurückhaltende Formulierung des Bundesverfassungsgerichtes im Tornado-Beschluss vom 03.07.2007: „2. der ISAF-Einsatz in Afghanistan ist ein Krisenreaktionseinsatz der NATO im Sinne des neuen Strategischen Konzepts von 1999. Zwar hat der NATO-Rat am 12. September 2001 in Reaktion auf die Terroranschläge gegen die Vereinigten Staaten von Amerika vom Vortag erstmals in der Geschichte der NATO den Bündnisfall nach Art. 5 des NATO-Vertrages festgestellt. Rechtlich muss aber der ISAF-Einsatz strikt getrennt betrachtet werden von der ebenfalls in Afghanistan präsenten Operation Enduring Freedom, die sich völkerrechtlich auf die Feststellung des Bündnisfalls und vor allem auf die das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen beruft (vgl. BTDrucks 14/7296, S. 1 f.)…

Die militärische Intervention der Operation Enduring Freedom gegen das afghanische Taliban-Regime seit Oktober 2001 war eine Reaktion der Vereinigten Staaten von Amerika und verbündeten Staaten auf diese Anschläge, in der Annahme, dass das Terrornetzwerk Al-Qaida als Urheber der Anschläge in Afghanistan einen wesentlichen Rückzugsraum gehabt hatte, teilweise von afghanischem Boden aus operiert hatte und vom Taliban-Regime unterstützt worden war. Deshalb hat sich die Operation Enduring Freedom für die Anwendung militärischer Gewalt in Afghanistan in völkerrechtlicher Hinsicht stets auf das Recht zur kollektiven Selbstverteidigung im Sinne von Art. 51 der Satzung der Vereinten Nationen berufen.“

Das Bundesverfassungsgericht identifiziert sich offensichtlich nicht mit der US-amerikanischen Rechtsauffassung zur völkerrechtlichen Begründung von OEF. Das ist im Bundesverteidigungsministerium wohl erkannt worden. Kurz danach zog sich jedenfalls die Bundeswehr aus OEF zurück; wahrscheinlich auf der Grundlage der Einschätzung, dass die Rechtsgrundlage Selbstverteidigung für diesen Verstoß gegen das Gewaltverbot nicht tragfähig war.

Das Ergebnis ist, dass OEF wahrscheinlich von Anfang an völkerrechtswidrig war und dass jedenfalls nach der Befassung des Sicherheitsrates und dem Beschluss, die Attentäter mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung zur Kriegsführung nicht mehr vorlag. Das bedeutet für Tötungen durch Drohnen im Rahmen von OEF, dass alle Einsätze schon deswegen rechtswidrig sind.“

3. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Pakistan

Bekanntlich werden insbesondere in Pakistan im „Krieg gegen den internationalen Terrorismus“ Kampfdrohnen eingesetzt (siehe oben), aber nicht des US-Militärs sondern des CIA, wie oben dargelegt. Auch wenn sich in Pakistan Teile der Taliban aufhalten, handelt es sich dort nicht um einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts. Wie bereits oben im Sachverhalt dargelegt, ist dies auch der Standpunkt des zuständigen pakistanischen Obergerichts.

Die CIA ist als Geheimdienst kein Kombattant. Sie darf schon deswegen nicht töten. Eine „Lizenz zum Töten“ ist dem Völkerrecht fremd.

4. Keine Rechtfertigung gezielter Tötungen durch Drohneneinsätze in Jemen und afrikanischen Ländern

Genauso völkerrechtswidrig sind Kampfdrohneneinsätze im Jemen und afrikanischen Ländern. Dort handelt es sich nicht um einen internationalen bewaffneten Konflikt. Schon aus diesem Grunde sind dort „gezielte Tötungen“ völkerrechtlich nicht gedeckt.

5. Mögliche Rechtfertigung „gezielter Tötungen“ durch Drohneneinsätze nur im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan gegen Kombattanten unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts („ius in bello“)

Hierzu wieder Becker:

„Anders muss der ISAF-Einsatz behandelt werden, an dem Deutschland beteiligt ist. Er hat eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung, weil der Sicherheitsrat, beginnend mit der Resolution 1386 (2001), die Ermächtigung zur Ausübung militärischer Gewalt erteilt hat. Der Deutsche Bundestag hat diese Resolution, ab 2005 auf der Basis des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, dahingehend umgesetzt, dass auch deutsche Soldaten auf dieser Basis militärische Gewalt ausüben dürfen.

a) Die Kriterien für den Einsatz von Kampfdrohnen

Sehr fraglich ist aber, ob in diesem Zusammenhang Kampfdrohnen eingesetzt werden können.

Kritisch wird es, wenn die Zielidentifizierung zweifelhaft ist und möglicherweise Zivilisten getroffen werden. Maßgeblich ist das Zusatzprotokoll II zum Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nichtinternationaler bewaffneter Konflikte vom 08.06.1977 (ZP II). Danach ist zunächst zu fragen, ob ein „nichtinternationaler bewaffneter Konflikt“ vorliegt; im Gegensatz zum „internationalen bewaffneten Konflikt“. Für einen internationalen Konflikt ist entscheidend, dass „zwei Völkerrechtssubjekte (d.h. Staaten) gegeneinander kämpfen“. Das ist in Afghanistan nicht der Fall, da die Taliban als eine der Konfliktparteien keine völkerrechtliche Anerkennung, auch nicht in Form eines De-Facto-Regimes, genießen. Davon geht auch die Bundesregierung aus. Während also im internationalen bewaffneten Konflikt Kombattanten, erkennbar an ihrer Uniform, töten und getötet werden dürfen, muss man im nichtinternationalen bewaffneten Konflikt genauer hinschauen. Denn gewohnheitsrechtlich gelten möglicherweise Beteiligte nur „im Zweifel“ als Zivilpersonen.

Die tatsächliche Lage in Afghanistan ist aber schwieriger. Mit Safferling muss geklärt werden, ob Beteiligte „de facto-Kombattanten“ sind. Dafür ist Art. 13 ZP II maßgeblich. Nach Art. 13 Abs. 2 ZP II dürfen Zivilpersonen nicht das Ziel von Angriffen sein. Gemäß Art. 13 Abs. 2 ZP II dürfen Zivilpersonen nur ausnahmsweise getötet werden, „sofern und solange sie unmittelbar an den Kampfhandlungen teilnehmen“. Sie müssen dafür in eine organisierte bewaffnete Oppositionsgruppe integriert sein und eine „continuous combat function“ausüben. .

Es ist völlig unbekannt, wie die US-Armee und der CIA mit diesen Kriterien umgehen. Es müssten mehrere Prüfungsschritte beachtet werden, für die Anleihen beim Recht des internationalen bewaffneten Konflikts in ZP I hilfreich sind:

Erstens muss geklärt werden, ob die Zielperson überhaupt ein Kombattant ist. Nicht nur der bewaffnete Kämpfer ist das. Auch der „Schreibtischtäter“ kann Mitglied der Konfliktpartei sein. Denn auch Generäle der Staatsstreitkräfte sind Kombattanten,auch wenn sie nur am Schreibtisch Strategien ausarbeiten. Maßgeblich für das Vorliegen einer „continuous combat function“ ist also allein, ob die fragliche Person eine Tätigkeit ausübt, die der Durchführung von Feindseeligkeiten im Namen der nichtstaatlichen Konfliktpartei gegen die staatliche Konfliktpartei dient. Nimmt sie nicht direkt an Feindseeligkeiten teil, darf sie auch nicht angegriffen werden. Für den internationalen bewaffneten Konflikt schreibt Art. 44 Abs. 3 ZP I vor, dass die Konfliktparteien ihre Kombattanten kennzeichnen müssen, um sie äußerlich von der Zivilbevölkerung zu unterscheiden.

Zweitens: Eine weitere „Kennzeichnung“ nach dem Recht des internationallen bewaffneten Konflikts wäre das Tragen von Waffen. Schon die Haager Landkriegsordnung (HLKO) gesteht Aufstandsgruppen den Kombattantenstatus zu, wenn sie nämlich gegen eine anrückende feindliche Invasionsarmee als sogenannte levèe en masse zu den Waffen greifen, um sich zu verteidigen. Art. 2 HLKO verlangt in diesem Fall lediglich „offenes Führen“ der Waffen und die Beachtung der „Gesetze und Gebräuche des Krieges“.

In der Genfer Konvention wurde diese Bestimmung um Guerilla-Kämpfer erweitert. Zivilpersonen, die während bewaffneter Auseinandersetzungen, eines Krieges oder eines nationalen Befreiungskampfes zu den Waffen greifen, gelten als Kombattanten, wenn sie ihre Waffen offen tragen, solange sie für den Gegner sichtbar sind.

Das bedeutet für Drohnen: Angriffe auf zivile Objekte  – Wohnhäuser, zivile Pkw  – müssen unterlassen werden; sie sind keine „militärischen Objekte“. Bei ihnen ist wahrscheinlich, dass Zivilpersonen getötet werden, die nach ZP I und II geschützt sind.“

6. Zwischenergebnis:

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass eine völkerrechtlich tragfähige Ermächtigung zur „gezielten Tötung“ mittels Kampfdrohnen allenfalls im Rahmen des ISAF-Einsatzes in Afghanistan angenommen werden kann, aber nur wenn und soweit das ius in bello beachtet werden.

D. Tatverdacht nach dem StGB und VStGB

Die Unterstützung der Drohnenangriffe durch den Bundesminister der Verteidigung und andere Mitglieder der Bundesregierung verwirklicht mehrere Straftatbestände nach dem StGB und dem VStGB, wie im einzelenen aufgezeigt werden wird.

I. Mord

Die Beschuldigten haben sich gemäß §§ 211, 13 StGB wegen Beihilfe zu einem Mord durch Unterlassen strafbar gemacht, indem sie die aufgezeigten Unterstützungshandlungen der ihnen unterstellten deutschen Streitkräfte nicht verhindert haben.

a) Taterfolg

Der Taterfolg der Tötung eines Menschen ist nicht zweifelhaft, da durch die Drohnenangriffe zahlreiche Menschen getötet wurden, wie im Sachverhalt im Einzelnen dargelegt (B). Ebenso unbestreitbar ist das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, weil sich die Opfer eines Angriffs auf ihr Leben nicht versahen, ist dieser Umstand doch gerade der öffentlich proklamierte Vorteil der „gezielten Tötungen“ mithilfe von Drohnen.

b) Unterlassen

Die Beschuldigten haben es unterlassen, diesen Taterfolg abzuwenden.
Sowohl der Bundesminister der Verteidigung als auch die Bundesregierung als Kollegialorgan haben es unterlassen, den Vereinigten Staaten vom Amerika zu untersagen, von deutschem Hoheitsgebiet aus die strategische Planung und technische Unterstützung der Drohnenangriffe vorzunehmen.
Dieses Unterlassen ist kausal für alle Drohnenangriffe, die im United States Africa Command in Stuttgart strategisch geplant wurden oder bei denen die Drohnen über das Satellitenrelais in Ramstein gesteuert wurden. Hätten die Beschuldigten es den USA untersagt, die auf deutschem Hoheitsgebiet gelegenen Militäreinrichtungen zu benutzen  – wozu sie aufgrund des geltenden Völkerrechts und des Friedensgebotes des Grundgesetzes verpflichtet gewesen wären (s. o. Teil C), hätten diese den jeweiligen Drohnenangriff zu dem konkreten Zeitpunkt und an dem konkreten Ort nicht durchführen können. Das Unterlassen ist daher für die Tötung der Opfer der Drohnenangriffe kausal, da bei einem Handeln der Beschuldigten der Taterfolg in seiner konkreten Gestalt entfallen wäre. Die Frage, ob die Streitkräfte der USA zu einem späteren Zeitpunkt unter Nutzung alternativer Ressourcen außerhalb Deutschlands die verhinderten Drohnenangriffe nachgeholt hätten, ist für die Kausalität nicht relevant, da dies den Taterfolg in seiner konkreten Gestalt nicht entfallen ließe und hypothetische Ersatzursachen nicht relevant sind.

Bei einer Untersagung der Nutzung der Einrichtungen für Drohnenangriffe durch den Bundesminister der Verteidigung oder durch die Bundesregierung hätten die Vereinigten Staaten ihre Einrichtungen in Stuttgart und Ramstein nicht für die Drohnenangriffe nutzen können. Dies folgt aus der Souveränität der Bundesrepublik Deutschland und der Zuständigkeit der Bundesregierung für die Durchsetzung der Hoheitsgewalt gegenüber auf ihrem Territorium stationierten ausländischen Truppen. Der Stationierungsvertrag steht dem nicht entgegen, da er völkerrechtskonform auszulegen ist und weder ein Recht der Vereinigten Staaten von Amerika auf die Begehung völkerrechtswidriger Handlungen von deutschem Boden noch eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland begründet, derartige Handlungen zu dulden.

Auch die Anweisung an die dem Bundesminister der Verteidigung unterstellten deutschen Verbindungsbeamten bei den Einrichtungen der US-Streitkräfte in Stuttgart und Ramstein, jegliche Zusammenarbeit und Unterstützung einzustellen, hätte wegen der Abhängigkeit der US-Streitkräfte von dieser Zusammenarbeit dazu geführt, dass der jeweilige Drohnenangriff zu dem konkreten Zeitpunkt und an dem konkreten Ort nicht hätte durchgeführt werden können. Das Unterlassen dieser Anweisung ist daher ebenfalls kausal für die Tötung der bei den Drohnenangriffen getöteten Menschen.

c) Garantenstellung

Die Beschuldigten hatten i.S.d. § 13 I StGB rechtlich dafür einzustehen, dass der Taterfolg der Tötung von Menschen nicht eintrat.
Dies ergibt sich aus der besonderen Pflichtenstellung, die die Beschuldigten als Bundesminister der Verteidigung, als Angehörige der Bundeswehr und als Mitglieder der Bundesregierung als Kollegialorgan innehaben, und die darin besteht, innerhalb ihres Einflussbereichs militärische Aggressionen, die von deutschem Hoheitsgebiet ausgehen, zu verhindern, wie in Teil C ausgeführt wurde. Dass militärische Vorgesetzte eine Garantenstellung zur Verhinderung von Straftaten ihrer Mannschaften haben, ist in der allgemeinen deutschen Strafrechtsdoktrin nicht bestritten. Militärischer Vorgesetzter ist in diesem Zusammenhang auch der Bundesminister der Verteidigung in seiner Eigenschaft als oberster Befehlshaber.

d) Entsprechensklausel

Das Unterlassen entspricht hier wie regelmäßig bei einem Erfolgsdelikt wie der vorsätzlichen Tötung der Verwirklichung durch positives Tun.
In der deutschen Strafrechtsdogmatik ist umstritten, ob und wann die Nichtverhinderung strafbarer Handlungen, die durch positives Tun begangen worden sind, als täterschaftliche Begehung durch Unterlassen oder als bloße Beihilfe zu qualifizieren ist. Dieser Streit ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor Abfassung der Anklageschrift nicht zu entscheiden, da die Strafbarkeit selbst nicht in Frage steht und in jedem Fall Ermittlungen aufzunehmen sind.

Wird nicht wie oben dargelegt von einer täterschaftlichen Begehung durch Unterlassen, sondern von Beihilfe durch Unterlassen ausgegangen, ist das Unterlassen der oben dargelegten Erklärungen als objektive Förderung der von den Angehörigen der amerikanischen Streitkräfte begangenen vorsätzlichen, rechtswidrigen Tötungsdelikte und damit als Beihilfe durch Unterlassen zu einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat anzusehen.
Die von den US-Streitkräften mit den Drohnenangriffen begangenen Tötungen sind rechtswidrig. Eine Rechtfertigung dieser Taten, weil die Taten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts begangen wurden, würde voraussetzen, dass die Taten im Einklang mit dem Kriegsvölkerrecht begangen wurden. Oben in Teil C wurde dargelegt, dass in den meisten Fällen die Drohnenangriffe nicht im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erfolgten. In all diesen Fällen ist von vornherein eine Rechtfertigung ausgeschlossen. In den Fällen, in denen die Drohnenangriffe im Rahmen eines bewaffneten Konflikts erfolgten, stehen diese wie oben dargelegt überwiegend nicht im Einklang mit dem Völkerrecht, so dass sie im Ergebnis ebenfalls rechtswidrig sind.

e) Objektive Zurechung

Der durch die Unterlassungen verursachte Taterfolg ist den Beschuldigten objektiv zuzurechen, da durch das Verhalten der Beschuldigten eine rechtlich missbilligte Gefahr für das verletzte Rechtsgut geschaffen wurde und gerade diese Gefahr sich im tatbestandsmäßigen Erfolg verwirklicht hat.

2. Subjektiver Tatbestand

Die Beschuldigten handelten vorsätzlich in Bezug auf alle Merkmale des objektiven Tatbestands.

Für den erforderlichen Vorsatz genügt bedingter Vorsatz, der die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns umfasst; Einzelheiten der Tat braucht der Gehilfe im Sinne von § 27 StGB nicht zu kennen; insbesondere braucht er nicht zu wissen, wann, wo, gegenüber wem und unter welchen besonderen Umständen die Tat ausgeführt wird. Auch braucht er von der Person des Täters keine besondere Kenntnis. Der Vorsatz bei der Beihilfe wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe dem Täter gegenüber erklärt, er missbillige das mit seiner Unterstützung durchgeführte Unternehmen und überlasse dem Täter allein die Verantwortung.

Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens reichen nach allgemeiner Ansicht sogar zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Erfüllung eines Straftatbestandes. Es reicht eine gewisse, noch geringe Wahrscheinlichkeit eines Tatverdachts, der noch der Aufklärung bedarf, aus. Selbst geringe, dürftige und noch ungeprüfte Anzeichen lösen die Ermittlungspflicht aus, sofern sie nicht von vornherein als inhaltslos angesehen werden können. In diesem Stadium des Verfahrens darf sogar der Zweifel an der Richtigkeit des Verdachts noch überwiegen. Die Staatsanwaltschaft genügt ihrer Pflicht nur, wenn sie allen möglichen, nicht von vornherein unglaubwürdigen Verdachtsgründen nachgeht.

Der erforderliche Anfangsverdacht für eine Unterlassung bzw. für eine Beihilfe im Sinne von § 27 zu den Tötungsverbrechen ist daher gegeben, ein Ermittlungsverfahren daher einzuleiten. Auch für die Unterstützungswillen eines mehr als bedingten Vorsatzes sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte ausgeführt. Inwieweit hier die Verantwortlichen vorsätzlich handeln, werden ihre Einlassungen im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens zeigen.

3. Rechtswidrigkeit

Die Beschuldigten haben dabei rechtswidrig gehandelt.
Das Unterlassen der Verhinderung der  – wie oben dargelegt  – rechtswidrigen Tötungsverbrechen der Angehörigen der US-Streitkräfte ist seinerseits rechtswidrig. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich.

4. Schuld

Die Beschuldigten haben schuldhaft gehandelt, da Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich sind.

5. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts

Die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts ist nicht zweifelhaft.
Gemäß § 3 StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen wurden.
Begangen wurde die Tat gemäß § 9 I StGB an jedem Ort, an dem der Täter im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Der Bundesminister der Verteidigung hätte an dem Ort, an dem er sich befindet, die Anweisungen verfügen und dafür sorgen müssen, dass diese durch Boten oder durch Telkommunikation an den Adressaten gelangen. Dies wäre auf deutschem Hoheitsgebiet gewesen.

Wird das Verhalten der Beschuldigten unter Beihilfe subsumiert, ergibt sich nichts anderes. Gemäß § 9 II 1 StGB ist die Beihilfe auch an dem Ort begangen, an dem die Haupttat begangen ist. Die Angehörigen der US-Streitkräfte als Haupttäter haben in den Militäreinrichtungen in Stuttgart und Ramstein gehandelt, um die Drohneangriffe durchzuführen. Sie haben damit im Inland gehandelt, so dass auch nach dieser Vorschrift deutsches Strafrecht anwendbar ist.

6. Immunität

Soweit die Beschuldigten dem Bundestag angehören, genießen sie nach Art. 46 II-IV GG parlamentarische Immunität. Sie können daher gemäß Art. 46 II GG wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung nur mit Genehmigung Bundestags zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, dass sie bei der Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen werden. Nach allgemeiner Auffassung stellen Ermittlungen, die der Feststellung dienen, ob die Verfolgungsgenehmigung einzuholen ist, kein „Zur-Verantwortung-Ziehen“ im Sinne dieser Vorschrift dar. Sie sind mit Art. 46 II-IV vereinbar (Sachs, GG, Art. 46 Rn. 15).
Die Bundesanwaltschaft ist daher verpflichtet, angesichts des vorliegenden Tatverdachts die Verfolgungsgenehmigung zu beantragen und nach Erteilung dieser weitere prozessuale Schritte vorzunehmen.

II. Kriegsverbrechen gegen Personen

Die Beschuldigten haben sich gemäß § 8 I 1 Nr. 1 VStGB i. V. m. § 4 I VStGB strafbar gemacht, indem sie es als militärische Befehlshaber unterlassen haben, die ihnen untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, zur Tötung von Menschen im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Hilfe zu leisten.

1. Objektiver Tatbestand
a) Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

Der Tatbestand dieses Strafgesetzes setzt den Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt voraus. Dies trifft, wie oben dargelegt wurde, nur auf einen geringen Teil der Drohneneinsätze zu.
Dort, wo ein solcher Zusammenhang nicht besteht, verbleibt es bei der Strafbarkeit wegen Mordes. Der Tatverdacht wegen Mordes wurde oben ausführlich dargelegt. Der Tatverdacht ist in diesen Fällen besonders eindeutig, da ein Rechtfertigungsgrund ohne Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt nicht ernsthaft in Betracht kommen kann.
In den übrigen Fällen, in denen ein Zusammenhang mit einem bewaffneten internationalen Konflikt vorliegt, gelten die nachstehenden Ausführungen.

b) Tatobjekt

Ob die Opfer „nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Personen sind“ bestimmt sich nach § 8 VI VStGB. Nach § 8 VI Nr. 1 VStGB sind hierunter bei einem bewaffneten internationalen Konflikt alle geschützten Personen im Sinne der Genfer Abkommen und des Zusatzprotokolls I (ZusProt I) zu verstehen. Zu diesem Kreis gehören namentlich alle Zivilpersonen. Zivilpersonen sind gemäß Art. 50 ZusProt I alle Personen, die keiner der in Art. 4 lit. A Abs. 1, 2 und 3 des III. Genfer Abkommens und in Art. 43 ZusProt I bezeichneten Kategorien angehören. Die Menschen, auf die die Drohneneinsätze zielten, waren nicht Mitglieder von Streitkräften (Art. 4 lit. A Abs. 1, 3 des III. Genfer Abkommens, Art. 43 ZusProt 1). Sie waren auch nicht Mitglieder anderer Milizen und Freiwilligenkorps oder einer organisierten Widerstandsbewegung mit militärischer Struktur (Art. 4 lit. A Abs. 2 des III. Genfer Abkommens). Ebensowenig zählten sie zur Bevölkerung eines unbesetzten Gebiets, die aus eigenem Antrieb zu den Waffen greift, um eindringende Truppen zu bekämpfen, wie dies Art. 4 Abs. 6 des III. Genfer Abkommens voraussetzen würde.
Da bei der überwiegenden Zahl der bekannt gewordenen Drohnenangriffe die Opfer nicht zu den genannten Kategorien gehörten, waren diese Zivilpersonen i. S. d. Art. 50 I ZusProt I und damit auch des § 8 VI Nr. 1 VStGB. Sie waren damit taugliche Tatobjekte eines Kriegsverbrechens nach § 8 VI Nr. 1 VStGB.

c) Taterfolg, Unterlassen, Kausalität und objektive Zurechnung

Diese Personen wurden getötet. Indem die Beschuldigten es unterlassen haben, den USA die Nutzung deutscher Einrichtungen für Drohnenangriffe zu untersagen und die deutschen Verbindungsbeamten anzuweisen, jegliche Zusammenarbeit und Unterstützung bei den Drohnenangriffen einzustellen, haben sie den Tod dieser Personen in objektiv zuzurechnender Weise verursacht. Auf die entsprechenden Ausführungen bei der Prüfung des Mordtatbestands wird verwiesen.

d) Erweiterte strafrechtliche Haftung gemäß § 4 VStGB

Darüber hinaus haftet der Bundesminister der Verteidigung als militärischer Befehlshaber gemäß § 4 VStGB, weil er es unterlassen hat, die ihm untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, die Drohnenangriffe der US-Streitkräfte zu unterstützen und damit Beihilfe zu Kriegsverbrechen gegen Personen zu leisten.

2. Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Strafverfolgungsvoraussetzungen

Die Beschuldigten handelten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die Immunität steht auch hier der Strafverfolgung nicht entgegen.

3. Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts

Auch hinsichtlich dieses Delikts ist deutsches Strafrechtanwendbar.
Dies ergibt sich bereits aus § 1 VStGB. Nach dieser Vorschrift gilt das VStGB für alle in ihm bezeichneten Verbrechen auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Die Taten der §§ 6-12 VStGB sind, soweit Milderung für minder schwere Fälle nicht berücksichtigt werden, allesamt im Mindestmaß mit Freiheitsstrafen von einem Jahr oder darüber bedroht und sind daher gemäß § 12 I, III StGB i. V. m. § 2 VStGB Verbrechen. Für diese Taten ist folglich deutsches Strafrecht unabhängig davon anwendbar, ob sie im Inland oder im Ausland begangen wurden.

Für das von den Beschuldigten begangene Kriegsverbrechen gemäß § 8 I Nr. 1 VStGB ist folglich deutsches Strafrecht anwendbar.

III. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

Die Beschuldigten haben wegen sich gemäß § 11 I 1 VStGB eines Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung schuldig gemacht.

1. Objektiver Tatbestand
a) Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt

Auch für die Verwirklichung dieser Tatbestände wird ein Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt vorausgesetzt. Wie oben (unter C). dargelegt, liegt diese Voraussetzung bei einem Teil der Drohneangriffe vor.

b) Einzeltatbestände

Dabei sind die Tatbestandsalternativen des Angriffs gegen unbeteiligte Zivilpersonen
(§ 11 I 1 Nr. 1 VStGB), des Angriffs gegen zivile Objekte (§ 11 I 1 Nr. 2 VStGB) und des Angriffs mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf Zivilpersonen (§ 11 I 1 Nr. 3 VStGB) verwirklicht.

aa) Angriff gegen die Zivilbevölkerung oder unbeteiligte Zivilpersonen

Wie im Rahmen der Prüfung des Kriegverbrechens gegen Personen ausgeführt wurde, waren die durch die Drohnen anvisierten Personen zu einem großen Teil unbeteiligte Zivilpersonen. Diese haben auch nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilgenommen.
Die Drohnenangriffe stellen auch gegen diese Personen gerichtete Angriffe mit militärischen Mitteln dar.

Unter Angriff ist im humanitären Völkerrecht „sowohl eine offensive als auch eine defensive Gewaltanwendung gegen den Gegner“ zu verstehen. Selbst wenn daher unterstellt würde, dass die Drohneneinsätze sich gegen einen Gegner der USA in einem bewaffneten Konflikt richten, wäre deshalb ein Angriff in diesem Sinne zu bejahen.

Die Drohnen sind als Waffen militärische Mittel.

Im Ergebnis liegt ein Angriff mit militärischen Mitteln gegen unbewaffnete Zivilpersonen vor, so dass der objektive Tatbestand des § 11 I 1 Nr. 1 VStGB verwirklicht ist.

bb) Angriff gegen zivile Objekte

Zivile Objektive sind gemäß § 11 I 1 Nr. 2 VStGB auch unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten und Gebäude. Nach Art. 25 der Haager Landkriegsordnung ist es untersagt, solche Objekte anzugreifen oder zu beschießen, mit welchen Mitteln auch immer.
Wie oben dargelegt, wurden Personen durch Drohnen in unverteidigten Siedlungen und Gebäuden angegriffen, auch wenn die „gezielten Tötungen“ sich nach Darstellung der USA gegen nichtzivile Personen oder Kombattanten richteten und im Einzelfall auch Kombattanten unter den Getöteten gewesen sein sollten. .

Somit liegt auch ein Angriff mit militärischen Mitteln gegen durch das humanitäre Völkerrecht geschützte zivile Objekte vor, so dass auch der objektive Tatbestand des § 11 I 1 Nr. 2 VStGB verwirklicht ist.

cc) Angriff mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf zivile Personen und Objekte

Zugleich liegt auch ein Angriff mit unverhältnismäßigen Auswirkungen auf zivile Personen und Objekte i. S. d. § 11 I Nr. 3 VStGB vor.
Dies gilt selbst dann, wenn angenommen würde, dass die eigentlich mit dem Drohnenangriff anvisierte Person Angehöriger von Streitkräften oder Kombattant wäre, wenn  – wie dies bei vielen Fällen berichtet wurde  – (s. o. Teil B und C) -, eine Vielzahl unbeteiligter Zivilpersonen getötet wurde. Der bei der Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit relevante miltärische Vorteil der Drohnenangriffe ist nicht erkennbar. Ein militärischer Nutzen müsste ohne das Hinzutreten einer Zwischenursache greifbar sein. Ein bloß fern liegender Vorteil, der irgendwann in unbestimmter Zukunft eintreten kann, überwiegt nach der Wertung der Vorschrift gegenüber zivilen Verlusten nicht.

Wegen Fehlens eines unmittelbaren militärischen Vorteils einerseits und der Vielzahl von Opfern andererseits ist der Angriff folglich als unverhältnismäßig anzusehen.

2. Ergebnis

Im Hinblick auf Kausalität, objektive Zurechnung, Zurechnung des Handelns der Untergebenen gemäß § 4 VStGB, Vorsatz, Rechtswidrigkeit und Schuld wird auf die Ausführungen unter D II verwiesen.

Die Beschuldigten haben sich daher eines Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung schuldig gemacht.

IV. Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Die Beschuldigten haben sich gemäß § 7 I 1 Nr. 1 VStGB i. V. m. § 4 I VStGB strafbar gemacht, indem sie es als militärische Befehlshaber unterlassen haben, die ihnen untergebenen Bundeswehrangehörigen daran zu hindern, zur Tötung von Menschen im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung Hilfe zu leisten.

Die Tötung der Menschen geschah im Rahmen eines systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung. Ein Angriff liegt vor bei jedem Gesamtvorgang, in den sich mehrere Einzeltaten einfügen müssen. Angesichts der regelmäßig durchgeführten Drohnenangriffe ist ein solcher Angriff anzunehmen. Dieser Angriff richtete sich auch gegen die Zivilbevölkerung als ganzes und nicht lediglich gegen einzelne, zur Zivilbevölkerung gehörende Einzelpersonen. Im Aufschlagfeld der Drohnen hielt sich eine unbestimmte Zahl von Personen auf. Die Personen, die sich im räumlichen Bereich aufhielten, in denen die Drohnen aufschlugen, gehörten zur Zivilbevölkerung.

V. Nichtanzeige von Verbrechen

Der Verwirklichung des Tatbestands der Nichtanzeige von Verbrechen gemäß § 138 StGB steht entgegen, dass die Beschuldigten als Beteiligte an den Verbrechen nicht anzeigepflichtig sind. Sollte jedoch angenommen werden, dass die Beschuldigten sich nicht der Verwirklichung der unter I-IV dargelegten Verbrechen schuldig gemacht haben, wären sie aber nach § 138 I Nr. 5 StGB strafbar, da sie es objektiv und vorsätzlich unterlassen haben, der zuständigen Behörde oder den Bedrohten von dem Vorhaben des Mordes, des Kriegsverbrechens und des Verbrechens gegen die Menschlichkeit zu einer Zeit, in der die Ausführung und der erfolg noch abgewendet werden konnten, Anzeige zu machen

E. Ergebnis

Es bestehen in ausreichendem Umfang Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Bundesministers der Verteidigung und der anderen Mitglieder der Bundesregierung. Ein Anfangsverdacht des Mordes, des Kriegsverbrechens gegen Personen, des Kriegsverbrechens des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung, des Verbrechens gegen die Menschlichkeit und der Nichtanzeige von Verbrechen ist zu bejahen.

Hochachtungsvoll

H.-Eberhard Schultz Claus Förster
Rechtsanwalt Rechtsanwalt

USA fordern: «The Germans to the front»* – jetzt in Syrien

von Willy Wimmer
Zeit-Fragen Nr. 16 v. 16. Juli 2019
  1. Der US-Sonderbeauftragte für Syrien und die Anti-IS-Koalition, James Jeffrey, hat Deutschland «gebeten», Bodentruppen für den Krieg in Syrien bereitzustellen. Dass die deutsche Regierung die «Bitte» der US-Regierung am 8. Juli vorerst abschlägig beschieden hat, ist kein Grund zur Entwarnung. Willy Wimmer, ehemaliger Staatssekretär im deutschen Verteidigungsministerium, hat dies wie folgt kommentiert:

Hinweise auf Bücher

  • Neu: "Kaiserstraße" Der deutsche Kolonialismus und seine Geschichte
  • Buchneuerscheinung Die Zürcher Schule
  • Buchempfehlung «Wird unser MUT langen?»
  • Wer kennt Mentona Moser?
  • Auch in der Medizin kommt es aufs Menschenbild an
  • Buchneuerscheinung: "Deutschland im Umbruch"
  • Heute mal bildschirmfrei
  • Neuerscheinung: Kinder im Netz globaler Konzerne
  • «Im Spinnennetz der Geheimdienste  – Warum wurden Olof Palme, Uwe Barschel und William Colby ermordet?»
  • Wiederentdeckt  – Sofja Tolstaja: Eine Frage der Schuld
  • Der (Alp-)Traum von Reinheit und Gesundheit. Zu Uwe Timms Roman Ikarien
  • Neuerscheinung: Die Macht um acht

Hinweise auf Videos

  • Georg Schramm: Wir leben in einem großen Krieg!
  • Reinhard Mey „Das Narrenschschiff“
  • Gespräch mit Jesselyn Radack
  • Drohnen  – Tod aus der Luft
  • Täuschung  – Die Methode Reagan
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  • Willy Wimmer auf Lesetour am Bodensee  – begleitet von KenFM
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  • Die Anstalt vom 29.04 wird verklagt, weil die Kabarettisten die Wahrheit sagen.
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