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Klage des LUFTPOST-Herausgebers gegen die völkerrechts- und verfassungswidrige Nutzung der US Air Base Ramstein

Am Dienstag, dem 4. November 2014, 13 Uhr, wird die Klage, in zweiter Instanz vor dem OVG Münster, Aegidiikirchplatz 5, Sitzungssaal II, verhandelt.
30. Oktober 2014

Der Verfahrensverlauf wurde in der LUFTPOST dokumentiert und ist in folgenden Ausgaben nachzulesen:

http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP07012_260312.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP09112_060512.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_12/LP19212_071112.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP03413_110313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP03613_150313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP04413_270313.pdf
http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP04713_030413.pdf

Die Klage wurde am 14.03.13 vom VG Köln abgewiesen

Dr. Peter Becker und Otto Jäckel, die Anwälte des Klägers haben am 17.07.14 ein zweites Schreiben an das OVG Münster gerichtet, das wir nachfolgend inhaltlich unverändert veröffentlichen: (...)

Im parallelen Verfahren Dr. Koller ./. Bundesrepublik Deutschland hat die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1371/13   – in der Besetzung mit Präsident Voßkuhle, Prof. Dr. Huber und Dr. Gerhardt) die weitere Bearbeitung der Verfassungsbeschwerde bis zu einer Mitteilung über den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Jung/Bundesrepublik Deutschland zurückgestellt.

Zur Berufungserwiderung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. Dezember 2013 wird bemerkt: I. Zu den Anträgen Wir bitten das Gericht um einen Vorabhinweis zur Antragstellung, um eventuelle prozessuale Probleme aus der Antragstellung bereits im Vorfeld auszuräumen. II. Klagebefugnis § 42 Abs. 2 VwGO ist im Lichte des Art. 25 Satz 2 GG auszulegen. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich vor allem aus seinem Widerstand gegen von ihm angenommene Verletzungen des Gewaltverbots als allgemeiner Regel des Völkerrechts. Dazu haben wir in der Berufungsbegründung (S. 15 ff.) vorgetragen. Wichtig ist insbesondere die spezifische Betroffenheit des Klägers aus Art. 25 Satz 2 GG i. V. m. seinem Engagement gegen die völkerrechtswidrige Nutzung der Air Base Ramstein. Das wird hier nicht wiederholt.

Hinter diesem Thema steht ganz generell die Frage nach der Bedeutung von Art. 25 GG für die Praxis deutscher Behörden und Gerichte. Mit dieser Frage haben sich insbesondere Rainer Hofmann in: Festschrift Zeidler, 1885, Anlage K 52, und Deiseroth Innerstaatliche Gerichte und Völkerrecht, in: Festschrift Kutscha, Das Recht in guter Verfassung?, 2013, 23 ff., Anlage K 53, befasst.

Beide stellen sich hinter die Rechtsprechung insbesondere des Zweiten Senats, wonach „die deutschen Behörden und Gerichte […] kraft Art. 25 GG grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt.“ Deiseroth meint, einen „judicial self restraint” könne es angesichts der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes nicht geben. Daraus folge die Pflicht, völkerrechtswidrige Aktionen innerhalb und oberhalb des Bundesgebiets zu unterbinden (Deiseroth, 28).

Er macht auch darauf aufmerksam, dass Deutschland schon nach dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 völkerrechtlich dahingehend gebunden sei, dass die Vertragsparteien „den Krieg als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle verurteilen“ und auf ihn „als Werkzeug nationaler Politik in ihren gegenseitigen Beziehungen verzichten“. Auch im Zwei-Plus-Vier-Vertrag hat Deutschland bekräftigt, „daß von deutschem Boden nur Frieden ausgehen wird“ und „daß das vereinte Deutschland keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten Nationen“ (Art. 2).

Von grundlegender Bedeutung sind schließlich Deiseroths Ausführungen zu Art. 25 GG (30 ff). Das vom Kläger verfochtene Verständnis des Art. 25 ist danach in der Rechtspre- chung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verankert.

Also müssen sich die Bundesregierung und die Gerichte damit befassen, was die USA auf ihren Niederlassungen in der Bundesrepublik treiben, insbesondere auf der Air Base Ramstein. Wegschauen geht nicht. Art. 25 bestimmt auch das Verständnis des Prozessrechts, auch dieses muss völkerrechtsfreundlich angewandt werden.

Schließlich steht es dem Bundesministerium der Verteidigung nicht gut an, dem Kläger im prozessualen Vorfeld die Basis für seine Bemühungen zu entziehen, aber selbst nichts zur Aufklärung vorzutragen   – obwohl dazu Anlass wäre. III. Die Hinweise für völkerrechtswidriges Verhalten der US-Streitkräfte auf der Air Base Ramstein Insbesondere die Süddeutsche Zeitung hat mit ihrem großen Artikel vom 4. April 2014 Anlage K 54 die deutsche „Fassade der Unschuld“ angegriffen. Es wurden folgende Thesen aufgestellt:

„Der Datenaustausch mit den Amerikanern ist Alltag für deutsche Sicherheitsbehörden. Aber wie verhindert man, dass die US-Kollegen damit in ihrem Drohnenkrieg Menschen töten? Entgegen allen Erklärungen wissen die deutschen Beteiligten sehr wohl um ihr Dilemma."

Die Piloten der US-Kampfdrohnen mögen im fernen Amerika am Joystick sitzen, aber die für sie entscheidenden Informationen werden auch aus Ramstein geliefert.

Bislang ging man davon aus, dass der Drohnenkrieg in Afrika aus Deutschland gesteuert wird. Jetzt weiß man, dass Ramstein auch bei Angriffen im Jemen und Pakistan entscheidend ist.

Hier wird zunächst klargestellt werden, dass Steuerungssignale aus den USA und Bilder der Drohnen-Kamera über eine Relaisstation auf der Air Base Ramstein nur weitergeleitet werden. Der Verlauf der Kommunikation zwischen Drohnen-Operator und Drohne ist genau beschrieben in der LUFTPOST 060/13 Anlage K 55. Das AFRICOM in Stuttgart und das Ramsteiner Hauptquartier der US Air Force in Europa sind aber vermutlich an der Zielauswahl beteiligt.

Der Hintergrund sind Berichte eines Whistleblowers, nämlich des „Air Man First Class Brandon Bryant“ mit seinen „confessions of a drone warrior“ Anlage K 56. Selbst in Provinzzeitungen wird darüber berichtet, etwa in der Oberhessischen Presse vom 05.04.2014

Anlage K 57

„Ohne Deutschland kein Drohnenkrieg. Opposition: Bundesregierung verschließt die Au- gen vor völkerrechtswidrigen Handlungen.“

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers Becker hat sich in seinem Aufsatz   – bereits er- wähnt, Vorab-Ausdruck in Anlage K 51   – in der DÖV mit dem Thema befasst. Ein Sonder- druck, erschienen in DÖV 2013, 493, wird in der Anlage K 58 überreicht. Hier werden die 15 zusammenfassenden Thesen am Schluss wiedergegeben:

  1. Kampfdrohnen werden von den USA in Afghanistan   – dort von der US-Army   – und in Pakistan, im Jemen und in Somalia   – dort durch den Geheimdienst CIA   – eingesetzt.
  2. Für diesen Einsatz gelten die Regeln des Allgemeinen Völkerrechts, und zwar insbe- sondere das Gewaltverbot des Art. 2 Abs. 4 UN-Charta und die Regeln des Humanitären Kriegsvölkerrechts.
  3. Verstößt ein militärischer Einsatz gegen das Gewaltverbot, dürfen überhaupt keine Waffen   – auch keine Drohnen   – eingesetzt werden. Das gilt derzeit insbesondere für die Operation Enduring Freedom (OEF), die sich vielleicht unmittelbar nach 9/11 auf das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta stützen konnte. Nachdem sich der Si- cherheitsrat des Falles angenommen hatte, war das Selbstverteidigungsrecht erloschen. Die OEF operiert daher ohne völkerrechtliche Grundlage. Daher ist der Drohneneinsatz im Rahmen der OEF völkerrechtlich unzulässig.
  4. Der Einsatz von Drohnen durch den CIA ist ebenfalls illegal. Nur Kombattanten dürfen nach Art. 1, 3 der Haager Landkriegsordnung töten. Geheimdienstmitarbeiter sind keine Kombattanten; eine „Lizenz zum Töten“ gibt es nicht. Derartige Tötungen sind nach allge- meinem Strafrecht zu beurteilen.
  5. Der ISAF-Einsatz ist völkerrechtsmäßig, weil er auf einem Mandat des Sicherheitsrats basiert. Kombattanten dürfen im Rahmen dieses Einsatzes gegnerische Kombattanten tö- ten.
  6. Kämpfer der Taliban werden nach den Regeln des Humanitären Kriegsvölkerrechts als „De-Facto-Kombattanten“ in einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt eingeord- net. Für sie gelten insbesondere die Regeln des Art. 13 des Zusatzprotokolls II zu den Genfer Rot-Kreuz-Abkommen. Sie können daher getötet werden, wenn sie in „continuous combat action“ verwickelt sind.
  7. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, sind diese Personen als Zivilisten zu behan- deln und dürfen nicht getötet werden. Die legal operierenden Kombattanten müssen sich vergewissern, ob die Zielpersonen als Kämpfer erkennbar sind, etwa durch das Tragen von Uniformen oder Waffen, und ob sie in Kampfhandlungen auftreten. Sind diese Bedin- gungen nicht erfüllt, ist die Tötung illegal.
  8. Zivilisten genießen nach dem Humanitären Kriegsvölkerrecht Schutz. Sie dürfen allen- falls dann getötet werden, wenn diese Tötung durch einen legitimen militärischen Zweck gerechtfertigt ist („Kollateralschaden“). Es gilt ein strenger Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  9. Ist zu erwarten, dass Zivilisten allein oder in unverhältnismäßiger Weise getötet wer- den, ist der Angriff zu unterlassen. Das gilt etwa beim Angriff auf Wohnhäuser oder zivile Pkw.
  10. Völkerrechtlich gelten daher so strenge Vorkehrungen für den Drohneneinsatz, dass gezielte Tötungen nur bei völlig klarer Zielpersonenbestimmung und Gewährleistung des zulässigen Angriffs vorgenommen werden dürfen.
  11. Die deutsche Rechtslage entspricht aus zwei Gründen der völkerrechtlichen:
    • Zum einen gelten nach Art. 25 Satz 1 GG die Allgemeinen Regeln des Völkerrechts   – dazu zählen das Gewaltverbot und das Humanitäre Kriegsvölkerrecht   – als Bundes- recht in Deutschland und binden daher Verwaltung und Gerichte unmittelbar.
    • Außerdem sind nach §§ 8 und 11 des Völkerstrafgesetzbuchs Tötungen, die nicht mili- tärisch   – d. h. nach Kriegsvölkerrecht   – gerechtfertigt sind, verboten und strafbar.
  12. Da die Gefahr illegalen Einsatzes nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Kampfdrohneneinsätze generell unterbleiben. Sie können daher auch nicht als „ethisch neutrale Waffen“ eingeschätzt werden, wie dies Bundesverteidigungsminister de Maizière vor kurzem erklärt hat.
  13. Die US-Army nutzt in Deutschland Einrichtungen, die ihr im Rahmen von Stationie- rungsabkommen überlassen sind. Zur Nutzung dieser Einrichtungen   – auch durch Luft- fahrzeuge   – haben das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Bundesregierung verpflichtet ist, rechtswidrige Verhaltensweisen „nichtdeutscher Hoheitsträger“ zu unterbinden.
  14. Die Bundesregierung muss sich daher Gewissheit darüber verschaffen, was die US- Army in den Niederlassungen treibt. Rechtswidrige Verhaltensweisen muss sie unterbinden.
  15. Das gilt auch für den Drohneneinsatz: Die amerikanischen Drohneneinsätze werden über Satellitenempfangsstationen gesteuert, die auch in Ramstein stationiert sind. Außer- dem ist davon auszugehen, dass die Drohnen von amerikanischen Transportflugzeugen über Ramstein transportiert werden. Daher muss die Bundesregierung eingreifen.

Daraus ergibt sich: Der völkerrechtsmäßige Einsatz von Drohnen ist möglich. Aber die Praxis zeigt, dass es in großem Umfang zu völkerrechtswidrigen Einsätze kommen kann   – die höchstwahrscheinlich auch stattgefunden haben. Die Amerikaner berichten hierüber nicht. In Deutschland kann man davon ausgehen, dass jeder dieser Einsätze diskutiert werden wird   – und zwar wahrscheinlich im Parlament, nachdem die amtierende Bundes- verteidigungsministerin den Parlamentsvorbehalt für Drohneneinsätze angesprochen hat. IV. Fazit In dieser Situation sind die Aufklärungen und Feststellungen, die der Kläger mit seinen An- trägen anstrebt, sachgerecht. Denn sie könnten dazu führen, dass der Staat dafür sorgt, dass von deutschem Boden nie mehr Krieg ausgeht und dass „Frieden durch Recht“ ein- tritt; auch gegenüber den amerikanischen Freunden. Wir stehen gespannt vor der mündlichen Verhandlung.

Gez.: Dr. Peter Becker und Otto Jäckel

Der Verhandlungstermin wurde auf den 04.11.14 verschoben.

(...)

Die Klägerseite führt zur Unterstützung der gerichtlichen Inquisition erstens einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung vom 24. September 2014 Anlage K 60, ein, nach dem schon im Sommer 2000 eine Mannschaft der US-Air-Force 32nd Expeditionary Air Intelligence Squadron von Rheinland-Pfalz aus mit einer ferngesteuerten Drohne die Jagd auf Osama bin Laden begann:

„Und so kam nach Angaben aus amerikanischen Regierungs- und Militärkreisen Deutschland ins Spiel: Ein Wissenschaftler der ‚Big Safari‘, einer Technologieabteilung der Air-Force, entwickelte eine Technologie, mit der eine Drohne auch aus großer Ent- fernung gesteuert werden kann: Eine kleine Mannschaft startet sie von einem Flugfeld in der Nähe des Einsatzortes und übergibt dann per Satellitenverbindung die Steuerung an die Piloten im GCS. Ob die Bodenstation nur wenige oder Tausende Kilometer ent- fernt ist, spielt keine Rolle   – solange eine direkte Satellitenverbindung besteht.

Mit Erlaubnis der usbekischen Regierung startete das US-Militär fortan seine Predators von einem abgelegenen Flugfeld nahe der usbekisch-afghanischen Grenze. Die Piloten hingegen saßen im US-Stützpunkt in Ramstein. Auf dem weitläufigen Gelände   – der größte US-Militärflughafen außerhalb des amerikanischen Festlands   – fiel die GCS, ein paar Satellitenschüsseln und die in einem grün-schwarzen Tarnzelt untergebrachte Kommandozentrale nicht weiter auf. Die damalige Bundesregierung erfuhr von dem Ganzen offenbar nichts. Das Pentagon wollte sich dazu auf Anfrage nicht äußern.“

Der Kläger hat Auszüge aus dem Buch von Richard Whittle, Predator, 1. Auflage 2014, übersetzt. Wir führen Sie auf gerichtliche Anforderung in den Prozess ein.

Sie sind aber auch im Internet über http://www.luftpost-kl.de/luftpost-archiv/LP_13/LP15914_031014.pdf aufzurufen.

Zweitens führt die Klägerseite das Buch von John Goetz und Christian Fuchs, Geheimer Krieg, 1. Auflage 2013, Anlage K 61, ein. John Goetz ist NDR-Redakteur für investigative Recherche, angesiedelt im ARD- Hauptstadtstudio, und freier Mitarbeiter der Süddeutschen Zeitung. Er war an der Aufde- ckung der CIA-Geheimgefängnisse beteiligt und hat den legendären Kronzeugen der US- Regierung zur Rechtfertigung des Irak-Kriegs gefunden. Er wurde mit dem Henri-Nannen- Preis ausgezeichnet.

Christian Fuchs ist Reporter in Leipzig. Er schreibt für die ZEIT, die Süddeutsche Zeitung und arbeitet für den MDR. Seine investigativen Reportagen erschienen auch im SZ-Maga- zin, in Vanity Fair und in Der SPIEGEL.

Die Drohnenkriegsführung wird nach den Recherchen der Autoren betreut im Ramsteiner „603rd Air and Space Operations Center“, kurz AOC, Spitzname ‚Wolfshund‘ (S. 87 unten). Es heißt:

„Was ist eigentlich ein AOC und wie funktioniert das genau? Bevor wir in die Pfalz gefahren sind, haben wir beschlossen, einen Mann zu besuchen, der bereits in einem AOC gearbeitet hat. In Hamburg trafen wir Ulrich Scholz. Der drahtige Mann wirkte schnittig, die Haare militärisch kurz. Man merkte ihm an, dass er jahrzehntelang Uniform getragen hat. Über 35 Jahre diente Scholz bei der Luftwaffe: Er war Kampfjetpilot, Oberstleutnant der Bundeswehr und hatte einige Zeit in einem AOC in Ramstein gear- beitet. Er ist ein Kenner der US-Flugleitzentrale, hat selbst Ziele für Bombardierun- gen erfasst [Hervorhebung durch die Unterzeichner]. Er erzählte uns über seine Arbeit als Abteilungsleiter einer Aufklärungseinheit der NATO im Air and Space Operations Center. […]Es herrsche ein großes Missverständnis darüber, wie moderner Krieg funktioniert, sagte Scholz. Die meisten Menschen glaubten noch immer, dass der Krieg in Schützengrä- ben und von Piloten geführt wird. ‚Der Krieger, der den Kampf führt, der sitzt in Ram- stein. Das sind nicht mehr die Piloten in den Kampfflugzeugen wie früher. Die Krieger heute, das sind die Leute, die planen, denken und zuschlagen."

Die Entscheidung über Leben oder Tod bei einem Angriff trifft heutzutage nicht mehr der Drohnenpilot: ‚In Ramstein sitzen Leute, die minutiös und in Echtzeit überwachen, wer gerade wo fliegt und wer wo schießt und welche Bilder kommen. Ramstein ist die Operationszentrale.‘

Im ‚Krieg gegen den Terror‘ gibt es keine Schlachtfelder mehr, auf denen sich Heere gegenüberstehen. Der Krieg hat sich seit den Tagen von Manfred von Richthofen grundlegend verändert. Und der Drohnenpilot in einem Raum irgendwo in der marokkanischen Wüste, der am Ende mit einem Knopfdruck seines Joysticks die Rakete abschießt, ist nur das letzte Glied in einer langen Kette. Aber die Entscheidungen, u.a. für Einsätze im AFRICOM, werden im AOC in Deutschland gefällt. Eine Aussage von Luftwaffen-Oberstleutnant Scholz blieb uns im Gedächtnis: ‚Das Schwert heute sind die Drohnen. Aber das Schwert ist dumm. In Ramstein sind diejenigen, die denken und lenken.‘“ (S. 88 f.).

Die Klägerseite behauptet:

Auf dem Flughafengelände der US-Air Base in Ramstein befindet sich das Air and Space Operations Center. Dieses ist die Operationszentrale für die US-Drohnenkriegsführung. Hier werden die Informationen über den Aufenthalt der von dem Präsidenten der Vereinig- ten Staaten von Amerika zur Tötung freigegebenen Zielpersonen, deren Identifizierung am Zielort und die sich in der Nähe der Zielperson aufhaltenden Personen, die gleichfalls von der geplanten Waffenwirkung betroffen sein können, zusammengeführt und ausgewertet, die für den in den USA erfolgenden Knopfdruck zur Auslösung der Raketenwaffen unerlässlich sind. Nach dem erfolgten Waffeneinsatz werden dessen Ergebnisse dort ausgewertet.

B e w e i s

  • Zeugnis des Buchautors Richard Whittle, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
  • Zeugnis des Oberstleutnants i. R. Ulrich Scholz, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
  • Zeugnis des US-Soldaten Brandon Bryant, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
  • Zeugnis der Offiziere der Deutschen Bundeswehr, die seit der Aufnahme der Tätigkeit des AOC auf der Air Base Ramstein als Verbindungsoffiziere auf der Air Base Ramstein eingesetzt sind oder waren, deren Namen und ladungsfä- hige Anschriften von der Beklagten zu erfragen sind; 9/15
  • Augenschein durch Besichtigung des Air and Space Operations Centers auf der Air Base Ramstein durch den Senat.
  • Soldaten der Bundeswehr   – wie Oberstleutnant Scholz   – haben selbst Ziele für Bombardierungen erfasst und sind demgemäß über die Einsätze   – und deren Folgen   – informiert. Der amerikanische Soldat Brandon Bryant hat von seinem Arbeitsplatz in New Mexico aus in jedem Einzelfall die Einsätze und deren Folgen   – die Tötung von Kombattanten und Zivilisten   – beobachtet. Er hat jeden Einsatz mit Ramstein abgestimmt. Die Drohnen-Einsatzzentrale in den USA und das Air and Space Operations Center (AOC) in der Air Base Ramstein wirken in einer Weise zusammen, dass der von dem Air and Space Operations Center in Ramstein erbrachte Beitrag als conditio sine qua non bei dem Einsatz der Droh- nen nicht hinweggedacht werden kann. B e w e i s : Zeugnis des Buchautors Richard Whittle, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
  • Zeugnis des Oberstleutnants i. R. Ulrich Scholz, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht;
  • Zeugnis des US-Soldaten Brandon Bryant, ladungsfähige Anschrift wird nach- gereicht;
  • Zeugnis der Offiziere der Deutschen Bundeswehr, die seit der Aufnahme der Tätigkeit des AOC auf der Air Base Ramstein als Verbindungsoffiziere auf der Air Base Ramstein eingesetzt sind oder waren, deren Namen und ladungsfä- hige Anschriften von der Beklagten zu erfragen sind;
  • Augenschein durch Besichtigung des Air and Space Operations Centers auf der Air Base Ramstein durch den Senat.

(...)

Die Klägerseite hält es für ausgeschlossen, dass die Beklagte über die Rolle des AOC auf dem Gelände der US Air Base in Ramstein bei dem Einsatz der bewaffneten Drohnen durch die USA nicht im Einzelnen informiert ist. Die Stationierung eines Verbindungsoffiziers der Deutschen Bundeswehr auf der Air Base Ramstein steht für diese Überzeugung des Klägers. Vor diesem Hintergrund befremdet der fehlende Sachvortrag der Beklagten in diesem Prozess sehr.

(,,,)

Die Klägerseite behauptet weiterhin: Bei dem durch das Air and Space Operations Center auf dem Gelände der US Air Base in Ramstein gesteuerten Einsatz von bewaffneten Drohnen wird regelmäßig der in Art. 51 des Zusatzprotokolls vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler be- waffneter Konflikte normierte Schutz der Zivilbevölkerung vor unterschiedslosen militäri- schen Angriffen verletzt; sei es durch die Auswahl von Zielpersonen, die zum Zeitpunkt des gegen sie geführten Angriffs nicht als Kombattanten einzustufen sind, sei es durch die Verletzung und Tötung eine unverhältnismäßig hohen Zahl von Zivilpersonen als „Kollate- ralschaden“. 13/15

B e w e i s

Sachverständigengutachten. III. Revision der Anträge. Die Klägerseite stellt die Anträge zur amerikanischen Drohnenkriegsführung über die Air Base Ramstein in das Zentrum der Prozessführung. Auskunfts- und Unterlassungsanträge stehen zueinander im Verhältnis der Stufenklage.

Die Anträge zur Kriegsführung im Rahmen OEF und zu den Renditions werden zurückgenommen.

Es wird beantragt wie folgt zu erkennen,

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.03.2013 wird abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen,

  1. ob, und wenn ja, in welchem Umfang, die US-amerikanischen Streitkräfte die Air Base Ramstein, insbesondere das auf dem Gelände der US Air Base in Ramstein errichtete Air and Space Operations Center für den Einsatz bewaffneter Drohnen im Jemen und in Somalia nutzen, sei es im Rahmen der Kriegsführung durch die US-Streitkräfte, sei es durch die CIA;
  2. ob im Rahmen der Steuerung der Drohnen durch das Air and Space Operations Center (AOC) Angehörige deutscher Dienststellen, insbesondere Angehörige der Bundeswehr, sei es unmittelbar, sei es durch das Zurverfügungstellen von Informationen, mitwirken;
  3. welche Informationen der Beklagten im Einzelnen über die von dem Air and Space Operations Center auf der US Air Base in Ramstein geführten Einsätze bewaffneter Drohnen vorliegen, insbesondere betreffend die Daten der ausgewählten Zielpersonen, der Informationen, die zu der Bewertung der Zielpersonen als Kombattanten berechtigen und der Auswertungsdaten betreffend die Fragen, ob es sich bei der getöteten Person tatsächlich um die ausgewählte Zielperson gehandelt hat, ob die getötete Zielperson auch zum Zeitpunkt des Angriffs zutreffend als Kombattant eingestuft wurde und welche Personen außer der Zielperson, im Einzelnen aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilisten, bei dem Angriff getötet oder verletzt wurden;
  4. für den Fall, dass der Beklagten Informationen im Sinne der vorstehenden Ziffer 3. vorliegen, den Kläger darüber zu informieren, wie viele Waffeneinsätze mit Hilfe bewaffneter Drohnen seit Einrichtung des Air and Space Operations Centers auf der Air Base Ramstein von diesem geleitet wurden, bei wie vielen Einsätzen hiervon die ausgewählten Zielpersonen getötet und bei der anschließenden Auswertung zuverlässig identifiziert wurden und wie viele weitere Personen bei den Einsätzen, jeweils aufgeschlüsselt nach Kombattanten und Zivilpersonen, getötet oder verletzt wurden;

III. Die Beklagte wird verurteilt, die Benutzung des Air and Space Operations Center auf dem Flughafen Ramstein für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze durch die Streitkräfte der Vereinigten Staaten oder ihre Geheimdienste zu überwachen und vor jedem dieser Einsätze durch eigenes geeignetes Personal, das insofern aufgrund der von diesem eingeholten Informationen eine eigene Bewertung zu treffen hat, sicherzustellen, dass der Waffeneinsatz sich ausschließlich gegen Zielpersonen richtet, die im Zeitpunkt des Angriffs als Kombattanten einzustufen sind und die Tötung und Verletzung einer unverhältnismäßigen Zahl von Zivilpersonen ausgeschlossen ist;

IV. die Beklagte wird für den Fall, dass die Regierung der Vereinigten Staaten und deren Dienststellen ihr die Überwachung und Kontrolle im Sinne der vorstehenden Ziffer II. verweigern sollte, verurteilt, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und deren Dienststellen die weitere Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere des dort errichteten Air and Space Operations Centers für die Steuerung bewaffneter Drohneneinsätze zu untersagen.

Die Anträge betreffend Auskunft, Feststellung und Unterlassung bezüglich der Operation Enduring Freedom (OEF) und Folterflüge werden zurückgenommen.

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