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Friedenspolitik im Nuklearzeitalter

Die Aussage von der Zeitenwende  – inzwischen zum geflügelten Wort geworden  – ist tatsächlich eine vom frustrierten Machtstreben des Westens diktierte Fehldiagnose, geradezu Propaganda in ihrer klassischen Form.
von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans Köchler - zeit-fragen.ch v. 04. Oktober 2022
06. Oktober 2022
Was sich vor unser aller Augen abspielt, ist eine «Zeitenwende» ganz anderer Art: In der Statistik der zwischenstaatlichen Gewaltanwendung ist im Jahre 2022 plötzlich ein dem Westen zugerechnetes Land (wenngleich diese Zuordnung unter dessen Bevölkerung umstritten ist) in der Position des Angegriffenen, während in den Jahrzehnten davor fast ausschliesslich die Vereinigten Staaten und deren Verbündete für sich  – mehr oder weniger straflos  – in Anspruch nahmen, das internationale Gewaltverbot zu ignorieren.

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Hans Köchler* (Bild hanskoechler.com)

Prolog

Politik   – vor allem als Machtpolitik bzw. Weltpolitik   – tendiert gleichsam naturgemäss zu Propaganda. Die Proklamationen der Politik dienen   – mit seltenen Ausnahmen   – dem Ziel, das nationale Interesse zu fördern, d. h. gegenüber anderen Staaten zu verteidigen. Dies gilt insbesondere für die sich durch die Epochen hindurchziehenden Ausrufungen   – oder Diagnosen   – einer «neuen Weltordnung», ob im ersten vorchristlichen Jahrhundert in Form der schon von den Zeitgenossen zugunsten von Augustus politisch vereinnahmten vierten Ekloge des Vergil (die im Mittelalter retrospektiv als Ankündigung der Ankunft Christi und Beginn eines neuen paradiesischen Zeitalters interpretiert wurde); in der Deklaration der Heiligen Allianz von 1815 nach den napoleonischen Kriegen; oder, schon näher bei der Gegenwart, in den Reden des amerikanischen Präsidenten nach dem Ende des Kalten Krieges, 1991.
  
Seit dem 24. Februar dieses Jahres wird wieder der Beginn einer neuen Epoche, wenngleich nicht einer goldenen, verkündet. Wir erleben, so konstatiert etwa der deutsche Kanzler, eine «Zeitenwende», insofern die «regelbasierte» Ordnung, die seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges und der Gründung der Vereinten Nationen gegolten habe, nunmehr abgelöst werde durch ein System, in dem das Faustrecht   – als Recht des jeweils Stärkeren   – regiert, und zwar genau so, wie es (trotz der Heiligen Allianz von 1815) die zwischenstaatlichen Beziehungen bis nach dem Ende des Ersten Weltkrieges dominierte, als per Vertrag (Kellogg-Briand-Pakt von 1928)1 die zwischenstaatliche Gewaltanwendung zum ersten Mal rechtlich geächtet wurde.
  
Die Aussage von der Zeitenwende   – inzwischen zum geflügelten Wort geworden   – ist tatsächlich eine vom frustrierten Machtstreben des Westens diktierte Fehldiagnose, geradezu Propaganda in ihrer klassischen Form. Ein System von Regeln, die für alle gleich gelten würden, hat es auch und gerade im Zeitalter der Vereinten Nationen nie gegeben, da die UNO-Charta die Mächtigsten (nämlich die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates) effektiv vom Gelten der wichtigsten dieser Regeln   – nämlich des zwischenstaatlichen Gewaltverbotes   – ausnimmt.2
  
Was sich vor unser aller Augen abspielt, ist eine «Zeitenwende» ganz anderer Art: In der Statistik der zwischenstaatlichen Gewaltanwendung ist im Jahre 2022 plötzlich ein dem Westen zugerechnetes Land (wenngleich diese Zuordnung unter dessen Bevölkerung umstritten ist) in der Position des Angegriffenen, während in den Jahrzehnten davor fast ausschliesslich die Vereinigten Staaten und deren Verbündete für sich   – mehr oder weniger straflos   – in Anspruch nahmen, das internationale Gewaltverbot zu ignorieren.
  
Faktum ist also: Das Grundproblem des 1945 begründeten und auch nach dem Ende des Kalten Krieges weiterbestehenden Regelsystems ist weiterhin ungelöst   – nämlich, dass gegen ein ständiges Mitglied des Sicherheitsrates (ob USA oder Russland) das Recht nicht durchgesetzt werden kann. Damit hängt das ganze UNO-System der kollektiven Sicherheit in der Luft, da auf Grund des Veto-Privilegs und der statutarischen Möglichkeit, auch als Konfliktpartei über einen Konflikt mit abzustimmen, gerade die «Garanten» des Rechts von dessen entscheidenden Bestimmungen ausgenommen sind, also effektiv über dem Recht stehen. Dies macht   – unvermeidlich   – jede Friedenspolitik prekär. Die unzähligen Kriege seit Gründung der UNO legen davon eindringlich Zeugnis ab.
  
Hiermit komme ich zum eigentlichen Teil meiner Ausführungen.

I

Eine Zeitenwende, die diese Bezeichnung verdient, hat sich 1945 mit der Einführung und erstmaligen Anwendung von Nuklearwaffen, d. h. mit dem Übergang von der Ära der konventionellen zur Ära der Massenvernichtungswaffen ereignet. Dies hat Präsident John F. Kennedy in seiner berühmten «Friedensrede» von 1963   – einer der grossen -politischen Reden des 20. Jahrhunderts   – klar und eindringlich thematisiert:

«I speak of peace because of the new face of war.»3
  
Die grosse Herausforderung ist also, zu bestimmen, was Friedenspolitik im Nuklearzeitalter überhaupt bedeuten kann. Angesichts dessen, was Strategen schon im Kalten Krieg mit dem Kürzel «MAD» bezeichnet haben («mutual assured destruction» [gegenseitig garantierte Vernichtung]), macht   – so meinte auch Kennedy   – ein umfassender Krieg («total war») überhaupt keinen Sinn:

«It [total war/H.K.] makes no sense in an age when the deadly poisons produced by a nuclear exchange would be carried by wind and water and soil and seed to the far corners of the globe and to generations yet unborn.»

Die rechtlichen Mittel zur Abwehr dieser Gefahr   – gewissermassen das Pendant zur Friedenspolitik im Völkerrecht   –, welche die Staatengemeinschaft in den Jahren nach der ernüchternden Diagnose von Kennedy entwickelt hat, ermangeln jedoch sowohl der Glaubwürdigkeit wie der Effektivität. Ich nenne hier die drei wichtigsten Beispiele und stelle in Form von Stichworten die Diagnose voran:

  • Nicht umgesetzt: Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons (NPT) [Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen/«Atomwaffensperrvertrag»]; in Kraft seit dem 5. März 1970, am 11. Mai 1995 auf unbestimmte Zeit verlängert. Trotz der vielfältigen   – allerdings unpräzisen und rechtlich nicht durchsetzbaren   – Bestimmungen des Vertrages sind in mehr als einem halben Jahrhundert keine glaubwürdigen Schritte zur nuklearen Abrüstung gesetzt worden. Im Gegenteil, die Zahl der atomar gerüsteten Staaten hat sich seit dem Inkrafttreten des Vertrages vergrössert.
  • Nicht in Kraft getreten: Comprehensive Nuclear-Test-Ban Treaty (CTBT) [Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen/«Kernwaffenteststopp-Vertrag»]; beschlossen von der UNO-Vollversammlung am 10. September 1996, aber bis heute nicht in Kraft getreten, da dies die Ratifikation durch 44 namentlich genannte Staaten erfordert. Von diesen Staaten haben z. B. Nuklearmächte wie China, Iran, Israel, Nordkorea, Indien, Pakistan, aber auch die USA diesen Schritt bis jetzt verweigert. Seit 1997   – also seit einem Vierteljahrhundert   – besteht in Wien ein Vorbereitungskomitee und ein vorläufiges, mit den modernsten Mitteln zur Überwachung des zukünftigen Verbotes ausgestattetes technisches Sekretariat   – für eine auf unabsehbare Zeit nicht zustande kommende «Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen», eine geradezu kafkaeske Situation!
  • Nicht durchsetzbar: Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons (TPNWO) [«Atomwaffenverbotsvertrag»]; beschlossen   – auch über Initiative Österreichs   – am 7. Juli 2017, in Kraft seit dem 22. Januar 2021. Bis zum 29. Juni 2022 haben 66 Staaten den Vertrag ratifiziert. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Atomwaffenstaaten dem Vertrag nicht beigetreten sind (und nicht beitreten werden). Da ein solches Verbot gegenüber Nuklearstaaten nicht durchgesetzt werden kann, bleibt das Vertragswerk, worauf auch die Bundesrepublik Deutschland, die sich nicht angeschlossen hat, hingewiesen hat, letztlich eine Übung in Gesinnungsethik. Was unter den vorherrschenden Bedingungen der Real- als Machtpolitik nottut, ist jedoch (um bei Max Schelers Terminologie zu bleiben), Verantwortungsethik.

Im Zusammenhang mit der mangelnden Glaubwürdigkeit und Effektivität der vorhin genannten Vertragswerke ist auch noch auf das letztlich wenig hilfreiche Gutachten («Advisory Opinion») des Internationalen Gerichtshofes zur Frage der Rechtmässigkeit der Androhung oder des Einsatzes von Nuklearwaffen [Advisory Opinion on the Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons] vom 8. Juli 1996 zu verweisen. In einer Art und Weise, die an ein sibyllinisches Orakel erinnert, stellt das Gericht fest, dass die Androhung oder der Einsatz von Nuklearwaffen zwar generell den Normen des Völkerrechts, die für bewaffnete Konflikte gelten, widersprechen «würde», dass das Gericht jedoch im Hinblick auf die gegenwärtige Verfassung des Völkerrechts nicht definitiv beurteilen könne, ob in einem extremen Fall von Selbstverteidigung, wenn das Überleben eines Staates auf dem Spiel steht, die Androhung oder der Einsatz von Nuklearwaffen rechtmässig oder unrechtmässig wäre.4  

Weil ein Verbot keinen Sinn macht, wenn die Nuklearstaaten dem Vertrag nicht beitreten, bleibt nur der Weg der Realpolitik. Was realpolitische Klugheit in diesem Rahmen eiskalter Machtpolitik bedeutet, hat Präsident Kennedy in seiner Rede 1963 meisterhaft beschrieben:

«Above all, […] nuclear powers must avert those confrontations which bring an adversary to a choice of either a humiliating retreat or a nuclear war. To adopt that kind of course in the nuclear age would be evidence only of the bankruptcy of our policy   – or of a collective death-wish for the world.»5 [Nuklearmächte müssen vor allem diejenigen Konfrontationen vermeiden, die den Gegner in eine Lage manövrieren, in der er nur noch die Wahl zwischen demütigendem Rückzug und einem Nuklearkrieg hat. Im Nuklearzeitalter käme die Wahl einer solchen Strategie nur einer Bankrotterklärung unserer Politik gleich   – oder einem kollektiven Todeswunsch für die ganze Welt./H.K.]

Diesen Rat aus der Zeit unmittelbar nach der Kuba-Krise sollten sich die Führer der westlichen Welt gerade in der jetzigen Situation zu Herzen nehmen, was die Konfrontation mit Russland betrifft.

II

Wenn es um die Friedenspolitik im Nuklearzeitalter geht, kann diese nicht von der staatlichen Sicherheitsdoktrin   – einem Bereich der Realpolitik   – isoliert gesehen werden. Wir müssen deshalb der Erläuterung der Maximen der Friedenspolitik eine Besinnung auf die realpolitischen Gegebenheiten voranstellen.

Realpolitische Einsichten:

  • Wenn nur ein Staat Nuklearwaffen besitzt, werden sie auch eingesetzt (Beispiele: Hiroshima, Nagasaki). Dieser Staat terrorisiert die Welt; er kann sie nach Belieben in Geiselhaft nehmen.
  • Es besteht nur dann Hoffnung, dass die Waffen nicht zum Einsatz kommen, wenn ein Gleichgewicht des Schreckens besteht (MAD: mutual assured destruction)   – ein brutaler und absurder Kalkulus, der das intrinsische Misstrauen zwischen den Kollektiven (Staaten) blosslegt: Jeder unterstellt dem anderen grundsätzlich einen Vernichtungswillen und versucht deshalb mit allen Mitteln, Überlegenheit zu erringen und zu erhalten, was sodann in einer Pattstellung resultieren kann. Im Fall der Nuklearwaffen bedeutet dies   – auf Grund ihrer physikalischen Natur   –, dass strategische Parität auch dann besteht, wenn   – ab einer gewissen Schwelle   – die Zahl und Vernichtungskraft der Waffen auf beiden Seiten nicht identisch ist. Es ist gewissermassen «egal», ob man sich gegenseitig einmal, zweimal oder dreimal usw. vernichten könnte («nuclear overkill»).

Maximen für eine Friedenspolitik im Nuklearzeitalter:

Unter diesen Umständen können Maximen für eine glaubwürdige Friedenspolitik nur unter Berücksichtigung des nuklearen Status quo, der weder hinweggewünscht noch moralisch «weggebetet» werden kann, formuliert werden. Die Realpolitik kann nur um den Preis der Scheinheiligkeit ausgeklammert werden.

  • An erster Stelle ist hier Präsident Kennedys bereits erwähnte Einsicht   – oder Maxime   – aus dem Jahr 1963 zu nennen, wonach kein Akteur so in die Enge getrieben werden darf, dass er keinen anderen als den nuklearen «Ausweg» mehr sieht. Das ebenfalls schon zitierte Gutachten des Internationalen Gerichtshofes, der höchsten Rechtsinstanz der Vereinten Nationen, verweist in eine ähnliche Richtung.
  • In der Folge müsste die internationale Gemeinschaft unter den Auspizien der Vereinten Nationen die Bemühungen verstärken, regionale Dauerkonflikte zu entschärfen   – und zwar gerade dort, wo die von Kennedy angesprochene und vom Internationalen Gerichtshof thematisierte Gefahr besteht: vor allem im Nahen und Mittleren Osten, in Südasien und in Ostasien und (seit Februar 2022) auch in Europa. Es dürfen keine Anlassfälle für «Panikreaktionen» geschaffen werden.

Was die Verantwortung und die Bemühungen der internationalen Zivilgesellschaft betrifft, so sind die Initiativen und Kampagnen vieler nichtstaatlicher Organisationen seit dem Kalten Krieg wie z. B. die Campaign for Nuclear Disarmament oder der Appell von Juristen gegen den Atomkrieg zu erwähnen, in dessen Rahmen die International Progress Organization bereits in den achtziger Jahren des vorigen Jahrhunderts gegenüber der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Kampagne zur Einholung eines Gutachtens des Internationalen Gerichtshofes unterstützte (über dessen Inhalt ich bereits gesprochen habe). Genauso wichtig wie diese Aktionen auf NGO-Ebene wären   – wenn es sie denn gäbe   – explizite Äusserungen der grossen Religionsgemeinschaften zur Amoralität nicht nur des Einsatzes, sondern auch der Herstellung und Bereithaltung von Nuklearwaffen. All dies sind jedoch Aktivitäten im Bereich einer langfristigen Bewusstseins- und Gewissensbildung, die ad hoc   – realpolitisch, also «waffentechnisch»   – nichts bewirken können.

Epilog

Ob die Menschheit jemals über die im kollektiven Egoismus wurzelnde Machtpolitik hinauskommt6   – Mearsheimer hat von der «Tragedy of Great Power Politics»7 gesprochen   –, bevor sie sich auf Grund des gegenseitigen Misstrauens der Völker und Staaten selbst vernichtet, bleibt weiterhin offen. In der Bewusstmachung dieses Dilemmas würde ich auch die Rolle der Religion sehen, wenn sie denn mehr sein soll als ein Ornament der Spassgesellschaft, zu der zumindest die   – nuklear bis auf die Zähne bewaffnete   – westliche Welt in diesem unserem «postindustriellen», von IT und den Sozialen Medien geformten Jahrhundert geworden ist.  

Wie Kennedy unter Anspielung auf Chamberlains Rede 19388 treffend formuliert hat, kann es im Nuklearzeitalter auf Grund der Konsequenzen des Krieges nicht mehr nur um Ad-hoc-Lösungen, um «peace for our time» gehen; angesichts der drohenden Apokalypse ist die einzige Option ein Konzept für «peace in all time», also ein immerwährender Friede.
  
Der Stein der Weisen   – für ein kantisches, idealistisches Konzept zum «ewigen Frieden»   – ist gerade für das Nuklearzeitalter noch nicht gefunden.

Solange Staaten täglich erfahren   – und damit kalkulieren   –, dass sie im internationalen Konzert nur ernst genommen werden und vor «régime change» nur sicher sind, wenn sie nukleare Kapazität erlangen, bleibt jede auch noch so gut gemeinte   – nicht bloss taktisch-moralistische   – Friedenspolitik prekär. Ein Blick auf die Ereignisse im Irak (2003) und Libyen (2011) und auf die fortdauernde Kontroverse mit Nordkorea beseitigt auch die letzten Illusionen.
  
Friede ist, wie auch Kant gesehen hat, kein Naturzustand. Die Menschheit müsste sich durch Vertrag zu ihm «überwinden»   – was gerade der Sinn des in der UNO-Charta von 1945 verankerten Gewaltverbotes wäre, das rechtlich schon seit dem Briand-Kellogg-Pakt von 1928 gilt.
  
Zum allerletzten Mal sei auf die Realität der internationalen Beziehungen   – das leidige Caveat der Realpolitik   – verwiesen: das kantisch inspirierte Verbot hat weder den Zweiten Weltkrieg noch die nukleare Vernichtung zweier japanischer Städte verhindert.  •


1 General Treaty for Renunciation of War as an Instrument of National Policy, unterzeichnet in Paris am 27. August 1928
2 Vgl. Köchler, Hans. «Normative Inconsistencies in the State System with Special Emphasis on International Law», in: The Global Community   – Yearbook of International Law and Jurisprudence 2016. Oxford: Oxford University Press, 2017, S. 175  –190
3 Commencement Address at American University, Washington, D.C., June 10, 1963; zitiert nach dem von «John F. Kennedy Presidential Library and Museum» veröffentlichten Text, jfklibrary.org
4 International Court of Justice, Advisory Opinion of 8 July 1996, Par. 105 (2) (E): «However, in view of the current state of international law, and of the elements of fact at its disposal, the Court cannot conclude definitively whether the threat or use of nuclear weapons would be lawful or unlawful in an extreme circumstance of self-defence, in which the very survival of a State would be at stake ...» N.B.: Der Beschluss zu diesem Punkt erfolgte mit einem Stimmenverhältnis von 7 zu 7, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab.
5 Loc. cit.
6 Schwarzenberger, Georg. Über die Machtpolitik hinaus? Hamburg: Hansischer Gildenverlag, 1968
7 Aktualisierte Auflage: New York: W.W. Norton & Company, 2014
8 Worte von Ministerpräsident Neville Chamberlain   – gesprochen am Eingang von 10 Downing Street in London   – nach seiner Rückkehr aus München am 30. September 1938: «My good friends, for the second time in our history, a British Prime Minister has returned from Germany bringing peace with honour. / I believe it is peace for our time … / Go home and get a nice quiet sleep.» (Zitiert nach: EuroDocs, Harold B. Lee Library, Brigham Young University, USA.)

* Prof. Dr. phil. Dr. h.c. mult. Hans Köchler (*1948) war von 1990 bis 2008 Vorstand des Institutes für Philosophie an der Universität Innsbruck. Er ist Gründer und Präsident (seit 1972) der International Progress Organization (Wien). Seither setzt er sich mit zahlreichen Publikationen, Reisen, Vorträgen und durch sein Mitwirken in verschiedenen internationalen Organisationen für einen Dialog der Kulturen ein und arbeitet in verschiedenen Komitees und Expertengremien mit, die sich mit Fragen zur internationalen Demokratie, zu Menschenrechten und Entwicklung befassen. Hans Köchler ist Mitglied des Universitätsrates der University of Digital Science (Berlin). Seit 2018 lehrt er an der Academy for Cultural Diplomacy in Berlin. Hans Köchler lebt in Wien.

Koechler Friedenspolitik Broschuere csm BT Koechler Friedenspolitik im Nuklearzeitalter a4dfd6d446Der Text des Vortrages ist auch als Broschüre erschienen. Zu beziehen ist sie bei der Arbeitsgemeinschaft für Wissenschaft und Politik, Kohlmarkt 4/12, A-1010 Wien oder: info@i-p-o.org

Quelle: https://www.zeit-fragen.ch/archiv/2022/nr-21-4-oktober-2022/friedenspolitik-im-nuklearzeitalter

Mit freundlicher Genehmigung von Zeit-Fragen.ch