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Putin, der Ukraine-Krieg und das Völkerrecht

8. Februar 2023von Assoc. Prof. Dr. Stephan Sander-Faes - tkp.at
06. März 2023
Wenige Dinge der jüngsten Vergangenheit  – außer Corona  – sind so “kontroversiell” wie der Konflikt in der Ukraine. Was den meisten wohl kaum bekannt sein dürfte, war die Existenz der OSZE-Beobachtermission entlang der Waffenstillstandslinie und die Tatsache, dass Russland sich auf das Völkerrecht (Art. 51 der UN-Charta) berief, um den Militäreinsatz zu rechtfertigen. Eine mit “Fußnoten” versehene Sachverhaltsdarstellung zum aktuellen Konflikt, die zu dessen Einordnung unverzichtbar ist.

 
Bild icorpus, Burning apartment building in Shahtersk, August 3, 2014, CC BY 3.

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser, liebe Freunde, dieser Beitrag ist u.E. der beste, der das Narrativ des sog. «völkerrechtswidrigen Angriffskrieg» mit vielen Fakten widerlegt. Vor kurzem schrieben wir: «Er war KEIN «Völkerrechtsbruch», schon gar nicht ist er ein «Angriffskrieg».» Hier nun wird unsere Meinung vollständig bestätigt. Es handelt sich um DEN Knackpunkt, worauf das ganze Fake-Gebäude der Waffenlieferungen an die Ukraine, die mediale Verteufelung des «Aggressors» aufgebaut wurde und «legitimiert» werden soll. Nun fällt mit dem brillanten Text von Prof. Dr. Stephan Sander-Faes das Kartenhaus zusammen, wenn   – ja wenn   – wir ein funktionierendes Rechtssystem hätten. Um unserer globalen fortschreitenden Rechtsverluderung Einhalt zu gebieten, wünschen wir diesem Text eine weitreichende Verbreitung. Es können doch nicht alle Juristen dieser Welt so vernagelt sein, dass sie nicht merken, was viele Menschen, ohne juristisches Studium, nur mit ihrem normalen Menschenverstand erkennen: Dass es keine Legitimation für Kriegsdrohungen gegen Russland und auch keine gegen China gibt und dass das Ausbluten der Ukraine mit US- und NATO-Waffen «zum Schutz unserer Werte»  niemals zivilisiert, anständig, human oder irgendwie intelligent sein kann. Herzlich Margot und Willy Wahl

Am 16. Feb. 2022 begannen die regulären ukrainischen Streitkräfte und ihre paramilitärischen Formationen (“Asow-Regiment”) mit dem sich im Verlauf der nächsten Tage intensivierenden Beschuss des Donbass. Die Angehörigen der OSZE-Beobachtermission, die entlang der Waffenstillstandslinie stationiert waren, haben diese penibel verzeichnet und in einer Vielzahl täglicher und thematischer Berichte dokumentiert.

Gleichzeitig berichteten etwa westliche Medien über die drastische Zunahme des Beschusses der mehrheitlich von russischen Ukrainern bewohnten separatistischen Regionen Donetsk und Lugansk. Wie etwa Reuters am 18. Feb. 2022 berichtete, äußerte sich Russlands Außenminister Sergej Lawrow dazu wie folgt: “Wir sind sehr besorgt über die Berichte der letzten Tage   – gestern [17. Feb. 2022] und [16. Feb. 2022] vorgestern kam es zu einem starken Anstieg des Beschusses mit Waffen, die nach den Minsker Vereinbarungen verboten sind.”

Diese und manch andere Aspekte legte der russische Präsident Vladimir Putin dar, als er sich am 24. Feb. 2022 an die Öffentlichkeit wandte, um die “militärische Spezialoperation” zu erklären. Im kollektiven Westen waren sich die Angehörigen der Politikerkaste und ihre willigen Vollstrecker in den “Leit- und Qualitätsmedien” alsbald einig: ein “unprovozierter Angriffskrieg”, der rundum verurteilt wurde. Unerwähnt in den meisten Berichten verblieb dabei, dass Putin Art. 51 (7) der UN-Charta als Rechtsgrundlage anführte.

Der Beschuss der Donbass-Republiken   – seit 2014

Der Konflikt im Donbass   – und anderen Teilen der Ukraine   – hängt ursächlich mit der “Farbrevolution” im Februar 2014 zusammen. Diese wurde nachweislich durch die USA herbeigeführt, wie etwa das Telefonat zwischen Victoria “Fuck the EU” Nuland (führende Neokonservative Hardlinerin, aktuell US-Vizeaußenministerin) und Jonathan Pyatt, damals US-Botschafter in Kiew, belegt. Weitere Belege hierzu finden sich übrigens just in den Berichten, die die Asow-Formationen verherrlichen (worüber ich kürzlich etwa hier geschrieben habe).

Fortgesetzte Militäraktionen der ukrainischen Regierung haben zu eben jener OSZE-Beobachtermission im Donbass geführt, die vom 21. März 2014 bis 31. März 2022 aktiv war. In deren Tagesbericht vom 21. Feb. 2022   – wohlgemerkt: drei Tage nach Lawrows o.a. Äußerung und drei Tage vor Beginn der Militäroperation   – finden sich etwa die folgenden Hinweise:

Ersichtlich ist nicht “nur” die Tatsache, dass die Mehrheit der Ziele in den von den Separatisten kontrollierten Territorien erfolgte, was darauf hinweist, von wem der Beschuss mehrheitlich erfolgt: von den regulären ukrainischen Streitkräften und deren paramilitärischen “Asow-Formationen”.

Sondern auch, dass der von Lawrow kritisierte Beschuss eine drastische Eskalation gegenüber z.B. dem Vorjahr darstellte. Auch hierüber informiert der erwähnte OSZE-Tagesbericht vom 21. Feb. 2022 (S. 2):


https://www.osce.org/files/2022-02-20-21%20Daily%20Report_ENG.pdf?itok=82567

Laut dem eingangs verlinkten Bericht von Reuters hatte der seit 2014 schwelende Konflikt bereits “um die 15.000 Menschenleben” gekostet. Die Mehrheit davon in den von den Separatisten kontrollierten Regionen des Donbass.

Die Beweislast ist hierzu eindeutig: wer der Mär des “unprovozierten Angriffskrieges” Glauben schenken will, der verweigert sich den Tatsachen, die von der OSZE penibel dokumentiert wurden. Dies bezieht sich ausdrücklich auf die von Russland auch formulierten “Sorgen” ob der drastischen Eskalation seitens der ukrainischen Truppen vor Beginn der russischen Militäroperation, worüber westliche “Leit- und Qualitätsmedien” auch z.T. berichteten. Dies erfolgte allerdings ohne Verweise auf die OSZE-Beobachtermission, deren Berichte die russischen Aussagen belegen.

Putins Rede am 24. Feb. 2022

Einige Stunden nach Beginn der Militäroperationen erklärte Vladimir Putin der Weltöffentlichkeit diese Beweggründe sehr ausführlich. Den Volltext seiner Rede können Sie übrigens hier nachlesen (falls Sie in der EU leben, denn dann haben Sie ja einige Probleme, auf russische Inhalte zuzugreifen).

In seinen Ausführungen bezog sich Putin u.a. auf die UN-Charta, spezifisch deren Art. 51 (7), der das Recht auf Selbstverteidigung betrifft:

Die Volksrepubliken des Donbass haben Russland um Hilfe gebeten.

In diesem Zusammenhang habe ich gemäß Artikel 51 (7) der UN-Charta, mit Genehmigung des russischen Föderationsrates und in Ausführung der Verträge über Freundschaft und gegenseitigen Beistand mit der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk, die von der Föderalversammlung am 22. Februar ratifiziert wurden, die Entscheidung getroffen, eine besondere Militäroperation angeordnet.

Nebenbei bemerkt   – wenn Sie davon an dieser Stelle erstmals lesen, so ist dies kein Zufall. Weder der einschlägige Bericht der New York Times noch etwa ein Beitrag von Reuters erwähnen die zitierte Passage. Die Faktenlage wird durch das bewusste Auslassen essentieller Informationen   – einer üblichen Propaganda-Taktik   –  grotesk verzerrt, um ein anderes Bild zu erzeugen.

Interessanterweise hat die französische Zeitung Le Figaro just darüber am 24. Feb. 2022 berichtet, wobei neben antirussischen Sentiments allerdings u.a. folgende Passage zu lesen war:

Um in Mali eingreifen zu können, hatte Frankreich die Behörden in Bamako gebeten, ihnen einen Brief des Präsidenten zu übermitteln, in dem er um Hilfe gebeten hatte. So konnte Paris nach Artikel 51 der Charta und mit Zustimmung des Rates eingreifen. 2015 hatte sich auch Manuel Valls darauf berufen, um Stellungen des Islamischen Staates in Syrien zu bombardieren.

So viel also zu den Anschuldigungen, dass das russische Vorgehen “beispiellos” sei.

Was aber steht genau in Art. 51 (7) der UN-Charta (meine Hervorhebungen)?

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffskrieges gegen ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechtes trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.

Wir halten also fest, dass das “naturgegebene Recht zur…Selbstverteidigung” davon nicht nur nicht “beeinträchtigt” wird, sondern dass jegliche hierunter unternommenen Maßnahmen “dem Sicherheitsrat [der Vereinten Nationen] sofort anzuzeigen” sind.

Beides also Verpflichtungen, denen Russland augenscheinlich nicht nur nachgekommen ist, sondern auch keineswegs beispiellos sind, wie dies etwa unter Verweis auf die französische Intervention in Mali 2015 belegt ist.

Das Völkerrecht und seine selektive Anwendung

Zweifelsfrei existieren Berichte in westlichen “Leit- und Qualitätsmedien”, die diesen Tatsachen widersprechen. Ein besonders gutes Beispiel für Propaganda   – erneut durch bewusste Auslassung   – ist etwa ein von Elizabeth Wilmshurst am 24. Feb. 2022 in offenbarer Eile und mit Vorsatz zusammengewürfelter Beitrag, dem die folgenden Passagen entnommen wurden. Wilmshurst ist übrigens Distinguished Fellow im “International Law Programme” des Transatlantik-Think Tanks “Chatham House”, weswegen weder Tonfall noch Ausrichtung verwunderlich sind (meine Hervorhebungen):

Putin sagte, “die Volksrepubliken des Donbass haben sich mit einem Hilfegesuch an Russland gewandt”, und versuchte, sein militärisches Vorgehen mit Art. 51 der [UN-]Charta zu rechtfertigen. Das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gilt jedoch nur für Staaten   – humanitäre Interventionen zugunsten von Einzelpersonen in einem Staat haben im Völkerrecht keinen Platz gefunden. Und es ist nur Russland, das die Staatlichkeit der beiden Regionen anerkannt hat.

Etwas weiter unten im Text findet sich folgende Passage:

Putin wiederholte am 23. Feb. [2022] seine frühere Behauptung, dass die Bevölkerung der beiden abtrünnigen Republiken von der ukrainischen Regierung unterdrückt wird und dass sogar ein Völkermord an ihnen begangen wird. Diese unbegründete Behauptung bezieht sich nicht nur auf die Behauptung der Selbstverteidigung dieser Regionen, sondern auch auf die “Anerkennung” dieser Regionen als eigene Staaten durch Russland.

Die abenteuerlichsten Passagen aber beziehen sich auf das Völkerrecht in diesen Zusammenhängen:

Das Völkerrecht gibt den Bewohnern eines Teils eines Staates nicht das Recht, sich von diesem Staat abzuspalten. Der Aspekt der Selbstbestimmung, der die Unabhängigkeit eines “Volkes” ermöglicht, gilt für Völker in Kolonien und anderen überseeischen Gebieten, die von einem anderen Staat besetzt sind. Der andere Aspekt der Selbstbestimmung ist “intern” und umfasst das Recht, den politischen Status frei zu wählen und die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung innerhalb des Staates zu verfolgen   – so wie es die Minsker Vereinbarungen für Donezk und Luhansk vorsehen.

Im Völkerrecht gibt es eine etwas umstrittene Theorie, die ein Recht auf Abspaltung von einem Staat einräumt, wenn das betreffende Volk extremen Menschenrechtsverletzungen und systematischer Unterdrückung ausgesetzt ist. Dabei handelt es sich um die Theorie der “remedial secession”, die einige Länder wie die Schweiz vor dem Internationalen Gerichtshof im Zusammenhang mit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von Serbien geltend gemacht haben   – eine Unabhängigkeit, die von Russland noch immer nicht anerkannt wird.

Aber diese Theorie wird von den internationalen Gerichten nicht gestützt, und selbst wenn, hat Russland selbst bereits erklärt, dass ein Recht auf Abspaltung nur unter wirklich extremen Umständen möglich ist, wie z.B. bei einem bewaffneten Angriff des Mutterstaates, der die Existenz des betreffenden Volkes bedroht (siehe die Eingaben Russlands an den IGH im Kosovo-Fall, Paragr. 88).

Besonders abenteuerlich   – und klar in das Reich der Propaganda zu verbannen   – sind diese Ausführungen allemal. Die beiden verlinkten Unterlagen an den Internationalen Gerichtshof stammen aus den Jahren 2008 (die Schweizer Eingabe) und 2009 (die Eingabe Russlands). Denn Wilmshurst verweist in ihrem Beitrag jedoch nicht auf die “Advisory Opinion” des Internationalen Gerichtshofes, die im Jahr 2010 veröffentlicht wurde. Dort heißt es zu den erwähnten Umständen   – also “ob die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgte” (S. 6)   – wie auf S. 406 wie folgt (meine Übersetzung bzw. Hervorhebungen):

General international law contains no applicable prohibition of declarations of independence — Declaration of independence of 17 February 2008 did not violate general international law.

Das allgemeine Völkerrecht enthält kein anwendbares Verbot von Unabhängigkeitserklärungen   – die Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 verstößt nicht gegen allgemeines Völkerrecht.

Dies müsste der Völkerrechtlerin Wilmshurst im Februar 2022 wohl bekannt gewesen sein, Erwähnung findet dies in ihrem Beitrag jedoch nicht. Was angeführt wird, ist vielmehr der folgende Absatz:

Die Situation in der Ukraine kann jedoch in keiner Weise als Bedrohung für Russland ausgelegt werden. Weder die Ukraine noch die NATO-Mitgliedstaaten haben Russland Gewalt angedroht. Es gibt nichts, was einen militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine rechtlich rechtfertigen würde.

Wir lernen daraus: das selektive Anwenden von Prinzipien und Rechtstexten ist offenbar Standard in Transatlantik-Think Tanks.

“Um die 15.000 Tote”   – mehr als die doppelte Anzahl der im Srebrenica-Massaker ermordeten Menschen (das laut Wikipedia übrigens auch als “Völkermord” bezeichnet wird)   – und das Hilfsansuchen der Republiken Donetsk und Lugansk gelten nicht als ausreichende Gründe für die Völkerrechtlerin Wilmshurst.

Vielleicht sollte man diesbezüglich bei der selbstdeklarierten “Völkerrechtlerin” Annalena Baerbock nachfragen?

Die Hintergründe des Ukraine-Konflikts: US-Hegemonie

Jegliche Erklärung, warum im kollektiven Westen das Völkerrecht oder humanitäre Verweise nicht gelten können, ist untrennbar mit der Tatsache der US-Hegemonie nach 1945 verbunden. Die Vereinigten Staaten waren der unumstrittene Sieger des 2. Weltkriegs   – und haben die Nachkriegszeit entsprechend umfassend geplant (TKP berichtete). So schrieb etwa George F. Kennan (1904-2005), Architekt des “Kalten Krieges”, im Jahr 1948 recht unumwunden über die Beweggründe der US-Außenpolitik (meine Hervorhebungen):

Wir haben etwa 50 % des Reichtums der Welt, aber nur 6,3% der Weltbevölkerung…Unsere eigentliche Aufgabe in den kommenden Jahren ist es, eine Reihe von internationalen Beziehungen zu errichten, die es uns ermöglich, diese Position der Ungleichheit aufrechtzuerhalten.

Was aber tun die europäischen Vasallen der USA? Angela Merkel und François Hollande haben zwischenzeitlich zugegeben, die Minsker Abkommen sabotiert zu haben (TKP berichtete).

Hierzu nehmen sich die russischen Vorschläge an den kollektiven Westen vom Dezember 2021 als ein Paradebeispiel von Vernunft und Völkerverständigung aus, deren Kern wohl in der Promulgierung kollektiver und wechselseitiger Sicherheitsgarantien auszumachen ist. Diese Vorschläge wurden seitens der USA abgelehnt. Der Rest, wie es so schön heißt, ist Geschichte.

Zusammenfassung und Ausblick

Dieser Beitrag mag als Sachverhaltsdarstellung zu dem Ukraine-Konflikt dienen. Die folgenden Punkte sind besonders bedeutsam und sollen als Grundlage für das historische Verständnis und die hoffentlich bald erfolgende Beilegung des Konflikts dienen:

  1. Wer hat den Krieg begonnen?
    Antwort: die Ukraine hat den Krieg begonnen.
  2. War die russische Intervention ein Verstoß gegen das Völkerrecht?
    Antwort: nein, die russische Intervention ist gemäß Art. 51 der UN-Charta angezeigt worden und ist demnach nicht völkerrechtswidrig.
  3. Hätte der Konflikt vermieden werden können, wenn die Ukraine ihre Neutralität erklärt und Russlands Forderungen nach wechselseitigen Sicherheitsgarantien erfüllt worden wäre?
    Antwort: Ja, der Konflikt hätte vermieden werden können.

Im letzten Punkt geht es um den Minsker Vertrag und darum, wie sich die Unehrlichkeit der westlichen Eliten auf die endgültige Regelung in der Ukraine auswirken wird.

Ich bin davon überzeugt, dass weder Washington noch die NATO-Verbündeten eine Vorstellung davon haben, wie stark die internationalen Beziehungen und das Völkerrecht durch den westlichen Verrat der beiden Minsker Abkommen in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

In einer Welt, in der rechtsverbindliche Vereinbarungen im Namen der politischen Opportunität leichtfertig über Bord geworfen werden können, ist der einzige Weg zur Beilegung von Streitigkeiten die Anwendung militärischer und anderer Gewalt.

Es stellt sich daher die Frage, ob irgendjemand in Washington, Berlin, London, Paris oder a.a.O. darüber nachgedacht hatte, bevor die erwähnten Handlungen gesetzt wurden. Es sieht in jedem Fall nicht danach aus   – oder man hat dies in der Erwartung eines raschen ukrainischen Sieges in Kauf genommen.

Wenn Russland der Vernichtung entgehen will, ist der Kreml daher gezwungen, so zu agieren, wie es nötig ist, um sicherzustellen, dass Russlands Existenz gesichert ist. Putin, Lawrow und Medwedew haben genau dies mehrfach ausgeführt. Wer dies nicht wahrhaben möchte, sollte zudem bedenken, ob die seitens der USA und ihrer v.a. polnischen Lakaien geäußerten Asichten nicht den Tatbestand der “Vorbereitung eines Angriffskrieges” erfüllen.

Darüber hinaus steht zu erwarten, dass Russlands neue Sicherheitszone permanent mit Kampftruppen und entsprechenden Waffensystemen befestigt wird, die in höchster Alarmbereitschaft gehalten werden. Wenn internationale Verträge   – Minsker Abkommen I und II sind übrigens als verabschiedete Resolutionen des UN-Sicherheitsrats Teil des Völkerrechts   – als politisches Kleingeld eingesetzt werden, dann ist es nicht mehr weit bis zum Krieg aller gegen jeden.

Dies ist die Welt, die Obama, Trump und Biden sowie deren willige Vollstrecker Merkel, Hollande, Poroschenko und Zelenskyy geschaffen haben, indem sie sich dafür entschieden haben, den “Eckpfeiler der internationalen Beziehungen” (Verträge) zu nutzen, um ihre eigenen engstirnigen kriegstreiberischen Ziele voranzutreiben.

NACHTRAG: in den ersten beiden Absätzen und an anderer Stelle einmal habe ich irrtümlich “2023” anstatt “2022” betreffend die Eskalation des Konflikts vor einem Jahr geschrieben; vielen Dank den aufmerksamen Kommentatoren, die dies   – “noch” vorab der Veröffentlichung der Kommentare   – bemerkt haben. Ich habe diese Fehler korrigiert, an der Substanz des Beitrags ändert dies nichts.

Bild icorpus, Burning apartment building in Shahtersk, August 3, 2014, CC BY 3.0

Unsere Arbeit (von tkp) ist spendenfinanziert   – wir bitten um Unterstützung.

Quelle: https://tkp.at/2023/02/08/putin-der-ukraine-krieg-und-das-voelkerrecht/

Stephan Sander-Faes's picture
Assoc. Prof. Dr. Stephan Sander-Faes

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https://www.j-k-fischer-verlag.de/J-K-Fischer-Verlag/Die-Ukraine-Krise-2014-bis-zur-Eskalation--8636.html?MODsid=f646ffb365b71b286026e00f51356522

 

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