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Volksverhetzung und Meinungsfreiheit

RENÉ BOYKE, 28. November 2022, 2 Kommentare, PDF
30. November 2022
Am 25. November ließ der Bundesrat den im Oktober verschärften Paragrafen zur Volksverhetzung ohne Einspruch passieren. Die Gesetzesänderung blieb von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt. Künftig soll bestraft werden können, wer Kriegsverbrechen „verharmlost, billigt oder leugnet“. Doch wer entscheidet über eine Einordnung als Kriegsverbrechen  – und über die mitunter strittige Täterschaft? Welche Folgen hat die nun beschlossene Ausweitung der Strafbarkeit für die Meinungsfreiheit?

Deutschland ist spät dran: Zwölf Jahre lässt es sich nun Zeit, die europäischen Regelungen zur Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit umzusetzen. (1) Jetzt musste es offenbar schnell gehen: Ohne Diskussion in der Öffentlichkeit und als unerwartetes Anhängsel einer Änderung des Bundeszentralregistergesetzes verabschiedete der Bundestag Ende Oktober einen neuen Paragrafen 130 Absatz 5 StGB. Dieser soll die bisherige Strafbarkeit der Volksverhetzung erheblich verschärfen. Die Verschärfung beruhte auf einer zunächst nicht öffentlichen „Formulierungshilfe“ des Justizministeriums von Marco Buschmann (FDP).

Die Norm galt einigen Juristen bereits zuvor als handwerklich misslungen, schwer handhabbar und sehr unbestimmt. Die Änderung hat diesen Zustand wesentlich verschlimmert. Hinweisen auf in der Rechtswissenschaft diskutierte Problemfelder des Volksverhetzungsparagrafen, wurde im Gesetzgebungsverfahren nicht erkennbar nachgegangen. Schlimmer: Sie wurden mit Polemik gewürdigt. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz wird   – unzutreffend   – behauptet, bei dem neuen Absatz 5 handle es sich lediglich um eine Klarstellung, sprich: es sei bereits zuvor strafbar gewesen, was nun ausdrücklich geregelt sei. Da der Bundesrat am 25. November keinen Einspruch gegen die Gesetzesverschärfung erhoben hat, kann diese nun nach Verkündung in Kraft treten.

Was ändert sich?

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